BGH-Entscheidung: Anspruch von Anlegern auf Verwendung von genderkonformen Formulierungen in Vordrucken und Formularen?

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Am 13. März 2018 hat der BGH entschieden, dass Sparkassen bei der Ausgabe von Vordrucken und Formularen nicht dazu verpflichtet sind, neben der Verwendung der männlichen Form (bspw. Kunde) auch die weibliche Personenbezeichnung (bspw. Kundin) zu verwenden (BGH VI ZR 143/17). Nachfolgend wird untersucht, inwiefern dieses Urteil auf die Fondsbranche übertragen werden kann. 
 

Kernaussagen des Urteils


Nach der Ansicht des BGH sei der Gebrauch des „generischen Maskulinums” (vom üblichen Sprachgebrauch umfasste maskuline Bezeichnung auch für nicht männliche Personen) rechtlich nicht zu beanstanden. In der männlichen Formulierung sei kein Ausdruck der Geringschätzung nicht männlicher Personen zu sehen. Der BGH begründet dies im Wesentlichen mit dem „allgemein üblichen Sprachgebrauch” sowie der Verwendung der richtigen Anrede („Frau…”) innerhalb von persönlichen Anschreiben der Sparkassen. 
 

Übertragbarkeit auf die Fondsbranche 


Das vorliegende BGH-Urteil befasst sich mit Vordrucken und Formularen, die von Sparkassen ausgegeben werden. Es stellt sich die Frage, inwieweit das Urteil Auswirkungen auf die Fondsbranche hat. Auch hier wird meist nur die männliche Bezeichnung (bspw. „der Anleger”) verwendet. Kann dies weiter so gehandhabt werden?  

Für eine Übertragbarkeit des Urteils auf die Fondsbranche lässt sich anführen, dass die Verwendung des Begriffs „Anleger” – als generisches Maskulinum – dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Diesbezüglich kann die Argumentation des BGH übernommen werden: Denn nach Ansicht des BGH werde der allgemeine Sprachgebrauch auch durch den Gesetzgeber geprägt. Da das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) neben der männlichen Form des Anlegers nicht zusätzlich die weibliche Form nennt (vgl. bspw. § 166 Abs. 1 KAGB „der Anleger”), lässt sich hierin der Wille des Gesetzgebers für die Verwendung des generischen Maskulinums innerhalb des Kapitalanlagerechts entnehmen. Darüber hinaus spricht für die weitere Zulässigkeit des einheitlichen Begriffs „der Anleger”, dass in der Fondsbrache im Rahmen der konkreten Anlegeransprache – wie im dargestellten Sparkassenurteil – grundsätzlich persönlich ausgestaltete Anlegeranschreiben („Frau…”) verwendet werden. 
 

Ausblick 


Es kann davon ausgegangen werden, dass in der Fondsbranche auch zukünftig keine genderkonformen Formulierungen in Vordrucken und Formularen erforderlich sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso diesbezüglich der kapitalanlagerechtliche Bereich anders als der Sparkassensektor behandelt werden sollte. Daher sind unseres Erachtens derzeit keine geschlechtsspezifischen Anpassungen in vorformulierten Schriftstücken auf Seiten der Fondsinitiatoren angezeigt.

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