Stolperfalle Transparenzoption im Investmentsteuerrecht

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​Mit Einführung des neuen Investmentsteuerrechts ab 1. Januar 2018 gibt es zwei neue Steuersysteme für Spezial-Investmentfonds. Ein nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aufgelegtes Spezialinvestmentvermögen kann steuerlich entweder als Investmentfonds oder als Spezialinvestmentvermögen klassifiziert werden. 

Generell unterliegen ab 2018 auf der Fondseingangsseite inländische Beteiligungseinnahmen unabhängig vom Fondsstatus dem Steuerabzug in Höhe von 15% inklusive Solidaritätszuschlag. Inländische Immobilieneinkünfte unterliegen künftig einer 15%igen Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. 

Andere Erträge wie zum Beispiel Zinsen und Gewinne aus Wertpapierveräußerungen sind bei steuerlichen Spezial-Investmentfonds erst auf Ebene der Anleger steuerlich zu erfassen. Hier wird wie auch vor 2018 von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gesprochen. 

Steuerliche Spezial-Investmentfonds können allerdings die sogenannte Transparenzoption wählen. Auf Fondsebene entfällt damit, je nach Antrag, die Besteuerung der inländischen Beteiligungseinnahmen und / oder die Besteuerung der inländischen Immobilieneinkünfte. 

Bezogen auf die inländischen Beteiligungseinnahmen bedeutet die Wahl der Transparenzoption, dass für die Beteiligungseinnahmen weiterhin Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an der Quelle einbehalten werden – die Zurechnung dieser Einnahmen erfolgt jedoch direkt bei den Anlegern des Spezialfonds. Es ist eine Steuerbescheinigung für diese Anleger zu erstellen.  

Steuerpflichtige Anleger erfassen diese Erträge in ihrer Steuererklärung und können die bereits einbehaltene Steuer auf ihre Steuerschuld anrechnen. Bei steuerlich begünstigten Anlegern wie Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen wird unter Vorlage der entsprechenden Nichtveranlagungsbescheinigungen die einbehaltene Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag erstattet oder erst gar nicht abgezogen.  

Allerdings muss der jeweilige Anleger die Einhaltung der besonderen Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG prüfen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist seit 2016 nur noch möglich, wenn der jeweilige die Aktie während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein Kursrisiko von mindestens 70% getragen hat. Ausnahmen gelten für Anteile, die bereits länger als ein Jahr gehalten werden oder die inländischen Dividendenerträge 20.000 EUR insgesamt nicht übersteigen. 

Mit Schreiben vom 3. April 2017 hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben zu § 36a EStG veröffentlicht. Danach umfasst der für die Steueranrechnung erforderliche Mindesthaltezeitraum 45 Tage vor und 45 Tage nach der Fälligkeit der Kapitalerträge. Der Anleger muss innerhalb dieses Mindesthaltezeitraums die Anteile oder Genussscheine ununterbrochen an mindestens 45 Tagen innerhalb des Mindesthaltezeitraums gehalten haben (wirtschaftliches Eigentum). Weiterhin muss der Anleger während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das sogenannte Mindestwertänderungsrisiko getragen haben. Das heißt: Er muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahestehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen. 

Sind die Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt, ist eine Anrechnung von drei Fünftel der erhobenen Kapitalertragsteuer ausgeschlossen. Bei einem Steuerabzug von 25 Prozent des Kapitalertrags sind damit 15 Prozentpunkte der Kapitalertragsteuer nicht mehr anrechenbar; die übrigen 10 Prozentpunkte dürfen angerechnet werden. Der Solidaritätszuschlag, der auf die 25prozentige Kapitalertragsteuer erhoben wird, darf weiterhin voll angerechnet werden. 

Es liegt nahe, dass viele steuerbegünstige Anleger in Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption bevorzugen, da hier die Steuerfreiheit der inländischen Beteiligungseinnahmen wie in den Vorjahren vor 2018 erreicht werden kann. 

Allerdings müssen nunmehr steuerbegünstigte Anleger die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen selber überprüfen. Sie haften für die zu Unrecht erstattete oder erst gar nicht einbehaltene Steuer. Da sie regelmäßig die Einzeltransaktionen des Spezial-Investmentfonds nicht kennen, benötigen sie daher ein entsprechendes Reporting des Spezial-Investmentfonds. 

In den Fällen, in denen kein Steuerabzug oder eine Steuererstattung erfolgte und die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind, muss der steuerbegünstigte Anleger die Steuerbeträge berechnen, seinem zuständigen Finanzamt gegenüber anzeigen und nachzahlen. 

Eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht von der Zahlungsverpflichtung entbinden. Berechnungszeitraum ist bei bilanzierenden Anlegern das Wirtschaftsjahr, ansonsten das Kalenderjahr. Hinzu kommt, dass zusätzlich zur Anzeige eine Kapitalertragsteueranmeldung bis zum 10. des Folgemonats abzugeben ist. Die abzuführende Steuer beträgt drei Fünftel der Kapitalertragsteuer, also 15%. Der Solidaritätszuschlag ist nicht nachzuzahlen.

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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