Neue Entwicklungen für Finanzanlagenvermittler – Änderungsentwurf für die Finanzanlagenvermittlerverordnung und Eckpunktepapier zur BaFin-Aufsicht

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​In unserer Ausgabe der Kapitalanlage kompakt aus November 2018 sowie März 2019 haben wir Sie zum einen über den Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) vom 7. November 2018 informiert und zum anderen über den Plan der Bundesregierung, künftig die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler von den Gewerbeämtern bzw. Industrie- und Handelskammern auf die BaFin zu übertragen. Nun ist in kürzester Zeit in beiderlei Hinsicht der nächste Schritt gegangen worden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat den überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) veröffentlicht. Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium der Finanzen zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier veröffentlicht, welches die angekündigte Überführung der Finanzanlagenvermittler unter die Aufsicht der BaFin konkretisiert. 

 
FinVermV 

 
Auch wenn die Umsetzung der MiFID II-Anforderungen grundsätzlich auf nur wenig Gegenliebe gestoßen ist, kann zumindest festgehalten werden, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren seit der Konsultation im November viele Kritikpunkte aus der Branche berücksichtigt worden sind. 

Auf die Anforderung der Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation („Taping”), wurde zwar nicht verzichtet, jedoch wurde nun eine Übergangsfrist von 10 Monaten eingeführt, die zumindest für die Vorbereitung auf die neuen Herausforderungen genutzt werden kann. Zudem wurden Regelungen relativiert, die bei der Konsultation kritisiert wurden, weil sie über die Regelungen der MiFID II hinausgingen. Das betrifft zum einen die neue Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zum anderen die Regelung zur Einhaltung der Zielmarktbestimmung. Gemäß neuer Entwurfsfassung müssen für den Fall, dass ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermeiden. Zunächst hieß es noch, dass durch die Maßnahmen Nachteile für Kunden ausgeschlossen sein müssen. Die Vorschrift zum bisher ausschließlichen Vertrieb innerhalb des Zielmarktes wurde abgemildert, wodurch in Zusammenschau mit der Verordnungs-Begründung klargestellt wird, dass in Ausnahmefällen auch außerhalb des Zielmarktes vertrieben werden darf. 

Über den überarbeitete Entwurf soll am 20. September 2019 nun der Bundesrat beschließen. 
 

Eckpunktepapier zur BaFin-Aufsicht 

 
Um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht zu erreichen, wurden seitens der Ministerien folgende Punkte erarbeitet:

 

  • Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG; dabei sollen die Erlaubnisvoraussetzungen unverändert bleiben.
  • Die Regelungen der FinVermV in der dann überarbeiteten Fassung gelten mittelbar fort.
  • Die BaFin-Zuständigkeit beginnt zum Stichtag 1.1.2021 bei grundsätzlicher Weitergeltung bestehender Erlaubnisse nach GewO, vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens (Nachweisverfahren) durch die BaFin.
  • Sukzessive, risikoorientierte Anforderung und Überprüfung durch die BaFin in einem Zeitraum von zwei bis max. fünf Jahren beginnend ab Anfang 2021 mit großen Vertriebsgesellschaften.
  • Überprüfung der Einhaltung der materiellen Vorgaben durch BaFin ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer.
  • Weitgehende Digitalisierung der Aufsichtsprozesse.
  • Finanzierung der Aufsicht über Gebühren und Umlagen.
     

 
Die bisherigen Aufsichtsbehörden (Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern) werden ab dem Stichtag nicht mehr zuständig für die Durchführung von Erlaubnisverfahren, Ordnungswidrigkeits-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren sowie die laufende Aufsicht sein, sondern dann exklusiv die BaFin. Eine gründliche Vorbereitung ist angesichts des Ausmaßes dieser Aufgabe dringend nötig. Soll doch die BaFin die Aufsicht über rund 38.000 Finanzanlagenvermittler übernehmen. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Sachkundeprüfungen soll auf der Grundlage einer Aufgabenübertragung nach dem WpHG weiterhin bei den Industrie- und Handelskammern verbleiben. 

Die Idee der Vereinheitlichung der Aufsicht scheint durch die Übertragung auf die BaFin zumindest hinsichtlich der Kompetenzbündelung verwirklicht, ob es aber zu einer tatsächlichen materiellen Verbesserung der Aufsicht kommt, bleibt abzuwarten. Zumal im Hinblick auf die Überführung kritisiert wird, dass die IHKen ihre Aufsichtsaufgaben, die sie seit 2013 innehaben, gut ausführen. Ebenfalls hatten die IHKen schon fast sieben Jahre Zeit, eine funktionierende Aufsicht aufzubauen. Die BaFin muss allerdings personell als auch (zumindest teilweise) fachlich bei Null anfangen. 

Hinsichtlich beider Gesetzesneuerungen bestehen auf Seiten der Betroffenen die größten Befürchtungen im Hinblick auf die Kostenbelastung der Vermittler. Diese werden schon im Zusammenhang mit den neuen Anforderungen durch die Umsetzung von MiFID II kritisiert – wie u.a. durch die Einführung des Tapings. Nun sollen zusätzlich die Kosten der Beaufsichtigung durch die BaFin bei den Vermittlern u.a. durch eine Umlage erhoben werden. Sollte es – wie teilweise vorausgesagt – zu einer Gesamtbelastung im mittleren vierstelligen Bereich kommen, wäre das für viele freie Vertriebe existenzbedrohend. 

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten! 

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