Aktuelles zur Verrechnung von Aktienverlusten bei Kapitaleinkünften

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veröffentlicht am 20. April 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum wurde kurzfristig Ende 2019 mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Regelung eingefügt, die die Geltendmachung von Verlusten aus Kapitalanlagen im Rahmen des § 20 EStG in Sonderfällen erlaubt. Mit Wirkung erstmals zum Veranlagungszeitraum 2020 dürfen Verluste u. a. aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG, der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG nur i. H. v. 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. 
 
Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil die Relevanz von Verlusten aus einer Insolvenz einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bestätigt. Mit Urteil vom 17.11.2020 bejaht er die steuerliche Geltendmachung der Verluste aus Aktien, auch wenn die Realisierung nicht durch Veräußerungen erfolgte. Vielmehr bestätigte der BFH, dass der Untergang von Anteilen bei Insolvenz durch die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke wie eine Veräußerung zu behandeln sei. 
 
Interessant ist, dass der BFH nicht wie in zuvor ergangenen Urteilen bestimmte Sachverhalte als Veräußerungsvorgänge wertet, z. B. Einziehung von Anteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts und zugunsten der ausschließlich an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Neugesellschafterin (BFH vom 3.12.2019, VIII R 34/16 und VIII R 43/18) oder der Verfall von Forderungen (als eine Spielart der Einlösung, BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Vielmehr stellt der BFH darauf ab, dass im Falle der Einziehung von Anteilen bei Insolvenz der Gesellschaft der Tatbestand der Veräußerung nicht gegeben ist, jedoch das Leistungsfähigkeitsprinzip auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Tragen kommen muss und damit auch solche Verlustentstehungen steuerliche Beachtung finden müssen. 
 
Der BFH konkretisiert im aktuellen Urteil zudem die zeitliche Komponente der Verlustentstehung. Entweder entfällt die Verfügungsmacht des Anlegers im Zeitpunkt der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen oder seine Mitgliedschaftsrechte erlöschen aufgrund der Vollbeendigung der AG. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Anleger nicht mehr mit einer Werterholung der Aktien rechnen kann. Hier zieht der BFH klare Grenzen zur zeitlichen Geltendmachung von Verlusten aus Forderungsverfall. 
 
Die aktuelle Gesetzeslage eröffnet folglich die Geltendmachung z. B. von Aktienverlusten im Rahmen der Insolvenz von Gesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2020, beschränkt auf 20.000 EUR je Kalenderjahr. Die BFH-Rechtsprechung findet dagegen in allen offenen Veranlagungen vor 2020, hier mit unbeschränkter betragsmäßiger Verrechnungsmöglichkeit, Anwendung. In beiden Fällen gilt allerdings, dass für eine Verlustberücksichtigung der Erwerb der Aktien erst nach dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt sein darf, somit bestandsgeschützte Aktien generell aus der Verlustverrechnung rausfallen. 
 
Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ergibt sich möglicherweise ein weiterer Gestaltungsspielraum. Folgt man der Gesetzesbegründung, so sollen Verluste aus der Veräußerung von Aktien von der vorgenannten Neuregelung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG ausgeschlossen sein. Ist nunmehr in Anwendung der oben genannten BFH-Rechtsprechung der Untergang von Aktien im Rahmen der Insolvenz keine Veräußerung, so kann bei drohender Insolvenz der Gesellschaft je nach Verrechnungspotential des Gesellschafters entweder durch eine Veräußerung der Aktien, womöglich sogar zu 0 EUR, eine betragsmäßig unbeschränkte Verlustverrechnung mit bestehenden Aktiengewinnen erreicht werden. Oder es gibt kein ausreichendes Potential an Aktiengewinnen – in diesen Fällen kann durch Wertlosausbuchung aus dem Depot oder durch Untergang der Aktien im Rahmen der Insolvenz eine Verrechnung mit allen positiven Kapitalerträgen erreicht werden – allerdings pro Kalenderjahr begrenzt auf 20.000 EUR.

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Ellen Ashauer-Moll

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