Beschränkte Steuerpflicht durch Zinsen aus Wandelanleihen – Handlungszwang aufgrund BFH-Urteil

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veröffentlicht am 13. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Ein aktueller Beschluss des 1. Senats des BFH vom 13. Juli 2021, I R 6/18, veröffentlicht am 11.11.2021, bestätigt die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind.
 
Inländische Schuldner müssen für Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben einer festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile eingeräumt ist (Wandelanleihen), Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer besteht auch bei ausländischen Gläubigern. Zu beachten ist, dass die Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlenden Stellen für die Kapitalertragsteuer haften.
 

Sachverhalt

Streitig war, ob Zinsen aus Wandelanleihen zu beschränkter Steuerpflicht ausländischer Anleger führen und somit Kapitalertragsteuer hätte einbehalten und abgeführt werden müssen.
 
Die Inhaberin der Wandelanleihe war nicht in Deutschland ansässig und unterhielt in Deutschland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter. Sie erzielte in den Streitjahren 2012 und 2013 Zinseinnahmen aus einer in Deutschland begebenen Wandelanleihe in Form einer Teilschuldverschreibung. Eine deutsche Steuerpflicht konnte sich somit nur aus der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 EStG ergeben. Die hierfür maßgeblichen Kriterien waren jedoch stark umstritten, da eine Steuerpflicht sowohl nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) als auch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) EStG begründet werden konnte. Bei Anwendung des § 49 Nr. 5 c) hätte jedoch die beschränkte Steuerpflicht durch eine Ausnahmeregelung für Teilschuldverschreibungen wieder verneint werden können.
 

Rechtsauffassung des BFH

Der BFH urteilt nunmehr in seinem Beschluss, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG als lex specialis die maßgebende Norm für die Zinseinnahmen aus Wandelanleihen ist. Er folgert dies aus dem Wortlaut der Norm und sieht dies durch eine teleologisch-historische und systematische Auslegung bestätigt. Er verneint zugleich einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Normenklarheit. Auch würde die Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG so gut wie ins Leere laufen, sollten für Wandelanleihen die Ausnahmeregelung für Teilschuldverschreibungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) EStG anzuwenden sein, da solche Anleihen regelmäßig als Teilschuldverschreibungen ausgegeben werden.
 
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde diese Rechtsauffassung auch im Gesetz festgeschrieben. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG wurde derart geändert, dass die für die Teilschuldverschreibungen grundsätzlich bestehende Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht nicht greift, soweit es sich um Wandelanleihen und Gewinnobligationen handelt.

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Ellen Ashauer-Moll

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