Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Abgeltungsteuer

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​Nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer Anfang 2009 haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Fragestellungen ergeben, die zum Teil bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurden. Die aktuellsten dieser Urteile werden hier kurz vorgestellt. 
 

Altverlustverrechnung und das Halbeinkünfteverfahren

Mit Einführung der Abgeltungsteuer werden Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen, wie Wertpapiere und Termingeschäfte ohne Haltedauer den abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträgen nach § 20 EStG zugeordnet. Damit entfiel grundsätzlich die Möglichkeit, bestehende Alt-Verluste solchen Kapitalanlagen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG künftig mit entsprechenden Gewinnen zu verrechnen, weil eine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgesellschaften eigentlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erlaubt ist. 

Um daher der Entstehung von Totalverlusten aufgrund fehlender Verrechnungsmöglichkeiten entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist geschaffen, nach der die solche Alt-Verluste in den Jahren 2009 bis 2013 mit Gewinnen innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. 

Strittig war in diesem Zusammenhang nun, ob Alt-Verluste, die aus Aktienveräußerungen entstanden sind und nach altem Recht nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigungsfähig waren, nach neuerem Recht nun in voller Höhe mit neuen Gewinnen verrechenbar sind. Der BFH stellt mit Urteil vom 3. November 2015, Az. VIII R 37/13, fest, dass es folgerichtig und willkürfrei ist, auch bei der steuerlichen Berücksichtigung dieser Aktien-Altverluste weiterhin vom Halbeinkünfteverfahren auszugehen. Zudem äußert sich der BFH dahingehend, dass diese fünfjährige Grenze zur Vermeidung steuerlicher Totalverluste ausreicht, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes zu entsprechen. Es mag da aus heutiger Sicht nur ein geringer Trost sein, dass weiterhin die Verlustverrechnung im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte möglich ist, denn dies bedeutet für die Anleger in Wertpapiere, sich in hoch spekulative Fremdwährungsgeschäfte zu begeben oder mit Edelmetallen zu spekulieren.  
 

Steuerliche Berücksichtigung von verfallenen Optionen

Ein für den Anleger erfreuliches Urteil des BFH befasst sich mit der steuerlichen Berücksichtigung von Optionsprämien, wenn der Anleger das zugrundeliegende Termingeschäft anschließend verfallen lässt. 

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Anleger einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Größe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Klassisches Beispiel für ein solches Termingeschäft ist der Kauf einer Call-Option:  

Anleger A kauft eine Kaufoption auf den Erwerb einer Aktie X zum Preis von 300 Euro (Eröffnungsgeschäft). Ziel des Käufers der Option ist es, bei dem erwarteten Anstieg des Kurswertes der Aktien X durch Ausübung der Option die Aktien X günstig erwerben zu können oder einen entsprechenden Barausgleich zu erhalten (Basisgeschäft). Fällt dagegen der Wert der Aktie X, so kann der Anleger die Option verkaufen, glattstellen oder verfallen lassen. Der Käufer der Option bleibt im letzten Fall dann auf seinen Kaufkosten, der Optionsprämie, sitzen. 

Das Bundesfinanzministerium ist der Auffassung, dass der Verlust aus dem Verfall einer Option steuerlich nicht relevant ist (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. Oktober 2012 und 27. März 2013). Dieser Auffassung widerspricht der BFH und lässt den Verlust aus dem Verfall der Option zum steuermindernden Abzug zu.  

Interessant in diesem Urteil ist vor allem die Änderung der Rechtsauffassung des BFH zur Betrachtungsweise von Optionsgeschäften. Waren vor Einführung der Abgeltungsteuer Eröffnungs- und Basisgeschäft analog zur zivilrechtlichen Rechtslage getrennt zu betrachten, seien nunmehr der Erwerb der Option und der Ausgang des Optionsgeschäftes im Rahmen der ertragsteuerlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich als Einheit zu betrachten. Folge dieser einheitlichen Betrachtung ist, dass jedweder Ausgang des Geschäfts ohne zeitliche Beschränkung in vollem Umfang steuerbar ist. 

In diesem Zusammen ist auf das anhängige Verfahren beim BFH hinzuweisen, dass sich mit der steuerlichen Geltendmachung von Barausgleichszahlungen des Stillhalters, also der Verkäufers von Optionen beschäftigt(BFH, Anhängiges Verfahren vom 20. Dezember 2013, VIII-R-55/13).  

Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen die Aufwendungen für den Barausgleich, den ein Stillhalter gegebenenfalls an den Käufer der Option zahlen muss, auch unter der Abgeltungsteuer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Auch fallen die Stillhaltegeschäfte nicht unter die Regelungen für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Insofern ist eine Übertragung des vorgenannten Urteils des BFH auf den Barausgleich des Stillhalters nicht direkt übertragbar. Wenn nun der BFH jedoch unter der Abgeltungsteuer Optionsgeschäfte als einheitliches Geschäft betrachten, so besteht durchaus die Hoffnung, dass der BFH diese einheitliche Betrachtung auch auf Stillhaltegeschäfte überträgt. In der Folge wären dann nicht nur Glattstellungsgeschäfte des Stillhalters, sondern auch der Barausgleich steuermindernd berücksichtigungsfähig.  

Anleger, die aus Stillhaltegeschäften einen Barausgleich leisten mussten, sollten auf jeden Fall diesen über ihre Steuererklärung steuerlich geltend machen und auf das anhängige Verfahren beim BFH verweisen.

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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