Zum Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung

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​Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wurde am 25. Februar 2016 verkündet und trat bis auf wenige einzelne Vorschriften am 1. April 2016 in Kraft – siehe zum Gesetzgebungsverfahren auch unsere Beiträge im Fonds-Brief direkt 15. Januar 2015 sowie im Fonds-Brief direkt 3. September 2015. Eingeführt wurde dadurch insbesondere das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG). Zudem trat am 1. April 2016 die am 7. März 2016 verkündete Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung – VSBInfoV) zur Konkretisierung und Ergänzung des VSGB in Kraft. 

Ziel der insbesondere durch die Einführung des VSBG umgesetzten Richtlinie 2013/11/EU (ADR-RL) ist es, Verbrauchern einen flächendeckenden Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu ermöglichen. Seit dem 1. April 2016 ist es aus diesem Grunde nun möglich, sich bei Streitigkeiten (mit Ausnahme von arbeitsvertragliche Streitigkeiten) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sogenannte Verbraucherverträge) an Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG zu wenden. Nach der Legaldefinition des VSBG sind dies Einrichtungen, die Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführen, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und die nach dem VSBG oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so darf sich die jeweilige Stelle grundsätzlich nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnen.  

Für Verbraucherschlichtungsstellen besteht die Möglichkeit, ihre Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Vertragstypen und Unternehmen zu beschränken. Findet keine derartige Zuständigkeitsbeschränkung statt, handelt es sich um eine sogenannte „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle”. Zusätzlich haben die Länder ergänzende Schlichtungsstellen einzurichten (sogenannte Universalschlichtungsstellen des Landes), wenn in dem jeweiligen Land nicht bereits ein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht. 

Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss von einer zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich vom Bundesamt für Justiz, anerkannt werden. Sie muss mit mindestens einer Person besetzt sein, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (sogenannte Streitmittler). Der jeweilige Streitmittler muss dabei Volljurist oder ein zertifizierter Mediator sowie unabhängig und unparteiisch sein. Sowohl der Streitmittler als auch die weiteren in das Schlichtungsverfahren eingebundenen Personen sind im Hinblick auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

Das Schlichtungsverfahren ist für beide Parteien freiwillig. Insbesondere kann im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem BGB künftig die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass zunächst versucht wurde eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu erzielen. Schlichtungsvorschläge der Verbraucherschlichtungsstelle sind für den Verbraucher nicht verbindlich und haben für diesen somit lediglich Empfehlungscharakter. Ebenso wird dem Verbraucher durch ein Schlichtungsverfahren nicht die Möglichkeit genommen, ein ordentliches Gericht anzurufen und seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Hierauf ist der Verbraucher von der Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. 

Die Verbraucherschlichtungsstelle hat den Parteien einen Schlichtungsvorschlag bzw. den Inhalt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit oder einen Hinweis auf Nichteinigung grundsätzlich 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte zu übermitteln. Ist ein Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren beteiligt, wird vom Verbraucher regelmäßig kein Entgelt, vom Unternehmer hingegen ein angemessenes Entgelt verlangt.  

Ab dem 1. Februar 2017 treffen einen Unternehmer nach dem VSBG darüber hinaus sowohl allgemeine Informationspflichten auf der Webseite des Unternehmers bzw. im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit. Verbraucher sind dabei insbesondere über die Bereitschaft und Verpflichtung des Unternehmers an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Kenntnis zu setzen. Lediglich eingeschränkte Informationspflichten bestehen allerdings für Unternehmer die zehn oder weniger Personen beschäftigen. 

Änderungen haben sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten darüber hinaus auch im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ergeben. Bislang bestand für Verbraucher nach § 342 KAGB die Möglichkeit bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des KAGB eine Schlichtungsstelle anzurufen. Nach dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes sollte diese Möglichkeit im KAGB enthalten bleiben. Letztendlich wurde nun aber auch das KAGB an dieser Stelle angepasst, die entsprechende Regelung im KAGB gestrichen und in das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) aufgenommen. Einzelheiten hierzu sollen durch eine entsprechende Verordnung festgelegt werden.

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