Versicherungsaufsichtsrecht: Neue Rechtsverordnungen verkündet

PrintMailRate-it
​Am 21. April dieses Jahres wurden mehrere Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet, die an die geänderte Rechtslage aufgrund des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) anzupassen waren. Die auf der Grundlage des alten VAG erlassenen Rechtsverordnungen wurden durch die Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und verlieren ihre Gültigkeit bzw. haben diese bereits verloren. Bei den verkündeten Rechtsverordnungen handelt es sich namentlich um die Folgenden:

  • Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
  • Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)
  • Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
  • Anlageverordnung (AnlV)
  • Aktuarverordnung (AktuarV)
  • Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
  • Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
  • Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
  • Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
  • Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
  • Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
  • Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

 

Die neue Anlageverordnung

Für Pensionskassen, Sterbekassen sowie für kleine Versicherungsunternehmen von besonderer Relevanz sind dabei die Verkündung der AnlV und deren Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Die alte AnlV (siehe hierzu unseren Newsletter Fonds-Brief März 2015) ist zum 1. Januar 2016 bereits außer Kraft getreten, sodass der Erlass einer diese ersetzenden Rechtsverordnung bereits mit Spannung erwartet wurde. 

Erforderlich wurde dieser Neuerlass durch das Inkrafttreten des neuen, grundlegend reformierten europäischen Aufsichtsregimes für Versicherungsunternehmen (Solvency II oder auch Solvabilität II) zum 1. Januar 2016 und dem daraus resultierenden Wegfall der im VAG a.F. enthaltenen Ermächtigungsgrundlage für die AnlV. Die Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-RL), in der durch die Richtlinie 2014/51/EU (Omnibus II-RL) geänderten Fassung, wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 in deutsches Recht umgesetzt und brachte insbesondere eine grundlegende Neufassung des VAG mit sich. Für Versicherungsunternehmen gelten neben den neuen Regelungen des VAG fortan grundsätzlich die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/35, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/467 (Solvency II-VO). Die Solvency II-VO enthält insbesondere Regelungen zu Kapital- und Eigenmittelanforderungen, zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie zur Geschäftsorganisation und zu Berichts- und Veröffentlichungspflichten. Im Rahmen von Solvency II gilt der Grundsatz der Anlagefreiheit. Ebenso verfolgt Solvency II einen flexibleren prinzipienbasierten Ansatz im Gegensatz zu der regelbasierten Ausgestaltung der AnlV. Die Versicherungsunternehmen sollen dabei künftig mehr Eigenverantwortung tragen und die von den Unternehmen zu erfüllenden Eigenmittelanforderungen stärker von eingegangenen Risiken abhängen.

Solvency II gilt jedoch gerade nicht für Pensionskassen, Sterbekassen sowie für kleine Versicherungsunternehmen mit jährlichen Bruttobeitragseinnahmen die einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Diese Unternehmen haben bei der Anlage ihres Sicherungsvermögens neben den Regelungen des VAG künftig die Regelungen der jetzt neu erlassenen AnlV zu beachten. Diese entspricht allerdings im Wesentlichen der zuvor geltenden AnlV. So enthält auch die neue AnlV den bekannten Katalog der Vermögensgegenstände, in die das jeweilige Unternehmen investieren darf. Ebenso enthält sie gegenüber der zuvor geltenden AnlV weitestgehend unveränderte Regelungen zur Anlagenmischung und Risikostreuung. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten haben sich einzelne Änderungen ergeben. Insbesondere wurde der Begriff „gebundenes Vermögen" in der neuen AnlV durch den Begriff „Sicherungsvermögen" ersetzt. Im Ergebnis sind die Änderungen in Folge des Inkrafttretens des neuen europäischen Aufsichtsregimes für Unternehmen, die nicht unter Solvency II fallen, allerdings überschaubar.

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu