Wer unterzeichnet den Jahresabschluss bzw. Jahresbericht?

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von Bastian Danesitz und Bertram Wittstadt
 
​§ 245 des Handelsgesetzbuches lautet: „Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann… zu unterzeichnen." Auf den ersten Blick ist die Regelung klar. Doch existieren Konstellationen, bei denen die Regelung nicht mehr so klar ist. Wer ist der Kaufmann?

Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist geregelt, dass eine von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltete Investmentgesellschaft insbesondere die Aufgaben der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und der Anlage und Verwaltung des Investmentvermögens an die KVG durch deren Bestellung abgibt (§ 17 KAGB, §§ 112, 129, 144, 154 KAGB). 

Die exakte Kompetenzverteilung zwischen der KVG als Verwalter und der gesetzlichen Organe der Investmentgesellschaft (Geschäftsführer/Vorstand) ist im KAGB jedoch nicht festgelegt. Insbesondere wird nicht klar geregelt, welche Kompetenzen noch bei der Investmentgesellschaft trotz deren Fremdverwaltung durch eine externe KVG verbleiben.

Die Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) erläutert hierzu, dass eine extern verwaltete Investmentgesellschaft keine Tätigkeiten – mit Ausnahme der per Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Organe – mehr durchführt (vergleiche BaFin „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB, vom 10. Juli 2013, zuletzt geändert am 12. Mai 2014", Ziff. 2).

Für die Aufstellung des Jahresberichts von offenen und geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften regelt § 135 KAGB, dass die KVG den Jahresbericht aufzustellen hat. Für offene und geschlossene Investmentaktiengesellschaften gilt nach § 120 KAGB, dass analog zu § 242 und § 264 HGB die gesetzlichen Vertreter (Vorstand) als Organ den Jahresabschluss aufzustellen haben.

Eine Regelung zur Unterzeichnung des Jahresberichts ist im KAGB nicht getroffen. Nun stellt sich in der Praxis die Frage, wieweit die Aufstellung des Jahresberichtes reicht. Beinhaltet diese auch die Unterzeichnung des Jahresberichts? 

In der Unterschrift unter den Jahresabschluss als letzter Akt der Jahresabschlussaufstellung wird gerade die Dokumentation und Übernahme der Gesamtverantwortung für den Jahresabschluss gegenüber allen Jahresabschlussadressaten gesehen. 

In der weitgehenden Übernahme der Geschäfte der Investment KG durch die KVG kann jedoch kein organschaftlicher Akt abgeleitet werden, da die KVG eben nicht als Organ der Investmentgesellschaft bestellt wird. Grundlage der Bestellung der KVG ist ein schuldrechtlicher Vertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter, dem sogenannten Investment- oder Verwaltungsvertrag.

So hat auch das Oberlandesgericht München (Urteil des OLG München vom 1. Oktober 2015, 23 U 1570/15, vergleiche auch Artikel Kompetenzenverteilung KVG versus Investment KG – Urteil des OLG München) unserer Ansicht nach zutreffend die herrschende Argumentation gestützt, dass eine externe KVG gerade keine gesellschaftsrechtliche Stellung einnimmt.

Hieraus folgt, dass die gesetzlichen Vertreter der Investment KG, das heißt die Geschäftsführer der Komplementär GmbH, den Jahresbericht zu unterzeichnen haben. Gleiches gilt für den nach § 135 Abs. 1 Nr. 3 von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnenden Bilanzeid. 

In der Konsequenz bedeutet dies für die Investment KG, dass die gesetzlichen Vertreter mit der Unterzeichnung die Verantwortung für einen Jahresabschluss übernehmen, den ein Dritter – die KVG – aufgestellt hat. In der Praxis bedeutet dies auch, dass sich ein sorgfältiger Geschäftsführer mit wesentlichen Bilanzierungsentscheidungen sehr wohl vertraut machen sollte und sich nicht alleine auf die Aufstellung durch die KVG verlassen kann.

Eine klarstellende Verlautbarung seitens der BaFin, wer bei einer Investmentkommanditgesellschaft den Jahresbericht zu unterzeichnen hat – die KVG oder die gesetzlichen Vertreter -, ist bisher noch nicht erfolgt. 

In der Praxis konnten in der Berichtsperiode 2014 unterschiedliche Unterzeichner angetroffen werden. Meist wurde allerdings der Jahresbericht zumindest von den gesetzlichen Vertretern der Investmentkommanditgesellschaft unterzeichnet. Will man sicher gehen und auch eine Verantwortlichkeit der KVG als zur Aufstellung Verpflichteter (bei der Investment KG) zu dokumentieren, empfiehlt es sich, den Jahresbericht durch beide, die gesetzlichen Vertreter und die KVG, zu unterzeichnen. 

Genügt die Unterzeichnung in vertretungsberechtigter Anzahl?

Eine andere, damit verbundene Frage ist, wer bei Vorhandensein mehrerer gesetzlicher Vertreter den Jahresabschluss unterschreiben muss. Mit dem Jahresabschluss legen die gesetzlichen Vertreter Rechenschaft gegenüber den Anteilseignern ab. Da es sich hier um keine Vertretungsaufgabe, sondern um eine die Gesamt-Geschäftsführung betreffende Geschäftsführungsmaßnahme handelt, haben nach  sämtliche im Zeitpunkt der Aufstellung vorhandenen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses bei einer Investment KG muss somit von allen Geschäftsführer der Komplementär GmbH (und – falls vorhanden - die geschäftsführenden Kommanditisten) vorgenommen werden.

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