Ein Dauerbrenner: Ehrenamt und Mindestlohn

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​​​​veröffentlicht am 19. März 2015

DRV 30. Dezember 2014, BMAS 18. Dezember 2014 

 

Während bereits diskutiert wird, ob und an welchen Stellen das MiLoG nachgebessert werden soll, veröffentlichen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deut-schen Rentenversicherung Fragen und Antworten zu dessen Anwendung.

 

Das MiLoG selbst konstatiert, dass es die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen nicht regelt (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Die Frage, welche Vergütung ehrenamtlich Tätige erhalten dürfen, ist aber weiterhin offen. Während steuerlich Vergütungen bis zu 50 € pro Stunde noch „ehrenamtlich” sein können, sehen das BMAS und DRV im Bereich des MiLoG „differenzierter” – und lassen die Wohlfahrtsverbände hier im Unklaren. Im Bereich der Wohlfahrtspflege scheinen lediglich die „echten” Freiwilligendienste im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG aus dem Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen. Hingegen deuten die Ausführungen von DRV und BMAS nicht einmal darauf hin, dass Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale als gesichert „ehrenamtlich” im Bereich des MiLoG angesehen werden können.

 

Welche Vergütung noch als „ehrenamtlich” hingenommen wird, wird bereits im Bereich des Steuerrechts unterschiedlich betrachtet:


Das BMF konstatiert in seinem Schreiben vom 25. November 2014: „Nach den Erfahrungen spricht […] eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden.” Danach bräuchte man eigentlich die Regelung des MiLoG gar nicht für den Bereich des Ehrenamts – Ehrenamt wäre dann nur, wenn jemand wirklich nichts bekommt – nicht einmal die Erstattung seiner Aufwendungen.


Der Gesetzgeber sieht dies sicherlich anders, denn er stellt mit dem Übungsleiterfreibetrag den Betrag von 2.400 € und mit der Ehrenamtspauschale den Betrag von 720 € steuerfrei (§ 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG). Auch das BMF meint in anderem Zusammenhang, eine Vergütung von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde könne noch zu einer steuerfreien Ehrenamtsvergütung i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG führen (BMF 23.03.2013). Der BFH hat – sicherlich zu Recht – eine „Aufwandsentschädigung” von monatlich 15 000 DM zuzüglich Telefon- und Reisekosten nicht mehr als ehrenamtlich angesehen (BFH 14.05.2008, AZ. XI R 70/07).


Angesichts dieser steuerlichen Vielfalt stellt sich die Frage, an welchen Kriterien sich nun die Wohlfahrtsverbände im Bereich des MiLoG nach Ansicht von BMAS und DRV orientieren können. Die Antwort fällt unbefriedigend aus. Feste Entgeltgrenzen gibt es nicht. Die Deutsche Rentenversicherung orientiert sich an der für die Wohlfahrtsverbände kaum wirklich nachvollziehbaren inneren Haltung der Ehrenamtlichen und an dem nur im Einzelfall festzustellenden Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die DRV führt hierzu wörtlich aus: 

 

  • Wie ist nach dem Mindestlohngesetz der Begriff des ehrenamtlich Tätigen zu verstehen und welche Personen werden darunter im Einzelnen erfasst?

Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG ist nach Auffassung des Gesetzgebers immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen unabhängig von ihrer Höhe unschädlich (BT-Drs. 18/2010, S. 15).

  • Sind öffentliche Dienste ehrenamtlich leistende Personen, die Aufwandsentschädigungen über 200 EUR erhalten, wovon 1/3 bzw. mindestens 200 EUR nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind, in ihrer gesamten Tätigkeit vom Mindestlohn ausgenommen?

Ja, wenn es sich bei der Geldleistung nicht um eine adäquate Gegenleistung für die Tätigkeit handelt.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales definiert im Wesentlichen auch nur allge-mein. Es bezieht sich auf eine „Gesamtwürdigung”, die in der Praxis aufhorchen lässt, denn das Risiko, dass Sozialversicherungsprüfer einen Sachverhalt anders würdigen als die Wohlfahrtsverbände selbst, ist diesem Begriff immanent. Besondere Vorsicht ist geboten, weil das BMAS auf Gestaltungen Bezug nimmt, die es offensichtlich als Missbrauch ansieht. Das BMAS wörtlich:

 

  • Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist.

 

  • Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Ehrenamt vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Eine als ehrenamtlich oder freiwillig bezeichnete Tätigkeit kann sich daher als Arbeitsverhältnis darstellen. Ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, dass der vermeintlich ehrenamtlich tätige Mensch in Wahrheit Arbeitnehmer ist, beispielsweise weil er einem umfangreichen Weisungsrecht seines Auftraggebers unterfällt, ist die Vereinbarung der Ehrenamtlichkeit rechtsunwirksam. In diesem Fall besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, das sich in rechtlicher Hinsicht von anderen Arbeitsverhältnissen nicht unterscheidet.

 

  • Auch sogenannte „unechte Freiwilligendienste” (zum Beispiel bei der Caritas), welche außerhalb des Bundesfreiwilligengesetzes als Praktika oder Minijobs ausgestaltet sind, werden grundsätzlich vom Mindestlohn erfasst. Soweit diese Tätigkeiten „mindestlohnfrei” bleiben sollen, wären durch interessierte Träger die Möglichkeiten des Bundesfreiwilligengesetzes zu nutzen und ggf. mehr „echte” Freiwilligendienste anzubieten.

 

  • Bei „Quasi-Freiwilligen”, das heißt Personen, die aus einer gemeinnützigen Motivation heraus tätig werden, zugleich aber - aus steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen - als Minijobber angemeldet sind, handelt es sich demgegenüber regelmäßig um Arbeitnehmer (vgl. auch § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).


Im Bereich des Amateursports konnten die Verbände immerhin eine Einigung mit dem BMAS erzielen. Nach einer Pressemeldung des BMAS vom 23. Februar 2015 gilt:


Vertragsamateure im Fußball oder anderen Sportarten, die eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) und haben dementsprechend auch keinen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 €. Das soll selbst dann gelten, wenn sie als Minijobber angemeldet sind.


Ehrenamtliche Trainer und Platzwarte dürfen demgegenüber nicht länger als Minijobber angemeldet sein, falls sie weniger als 8,50 € pro Stunde erhalten sollen. Man sei sich darüber einig, dass die Zahl der Minijobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten wie etwa Übungsleiter und Platzwarte reduziert werden solle, z.B. durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz, so die Ministerin. Gleiches soll etwa auch für ehrenamtliche Hüttenwarte von Wanderhütten gelten.



Autorin: Anka Neudert

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