Kooperationen von dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen und deren Umsatzbesteuerung

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​veröffentlicht am 26. Oktober 2017

 

Nur die Leistungen von Gemeinschaften der Angehörigen der Heilberufe sowie der Zusammenschlüsse von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind im nationalen Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch verstößt die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, weil sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder zu einer bestimmten Gruppe der Gesundheitswirtschaft gehören. Andere dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten bleiben außen vor.

 

​[EuGH-Urteil vom 21. September 2017 – C-616/15]
 
Das nationale Umsatzsteuerrecht befreit sonstige Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer, wenn hierfür lediglich die Erstattung der anteiligen Kosten erfolgt (Kostenteilungsgemeinschaft). Dies gilt jedoch nur für Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Heilberufe sind oder wenn der Zusammenschluss zwischen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG besteht. 
 
Kostenteilungsgemeinschaften, deren Mitglieder nicht zum vorgenannten Personenkreis gehören, bleiben außen vor, was nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar ist.
 
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL verstoßen, da sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben (EuGH-Urteil v. 21. September 2017 – C-616/15). Damit ist die Bundesrepublik nun verpflichtet, das nationale Recht in geeigneter Art und Weise zu ergänzen.
 
Erbringt ein Unternehmer steuerbefreite Ausgangsumsätze, ist damit in der Regel der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts verbunden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Zur Vermeidung dieser negativen Folge bietet sich der Kostenteilungszusammenschluss im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL als Alternative an, wenn es sich um einen Zusammenschluss handelt, dessen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben.
 
Für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL erfüllt sind, können sich die Kostenteilungszusammenschlüsse anderer Personen bis zur Umsetzung in das nationale Recht unmittelbar auf diese europarechtliche Befreiungsnorm berufen.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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