Aktualisierte Regelungen im Breitbandförderprogramm

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​veröffentlicht am 17. September 2020

 

Am 31.08. hat der Projektträger des Breitbandförderprogramms, die atene KOM, einige Neuerungen veröffentlicht und die Förderrichtlinie entsprechend angepasst. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst.

 

In dem Informationsschreiben der atene KOM werden in erster Linie aktualisierte Regelungen zur Förderung in Neubaugebieten und zum Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten beschrieben. Außerdem werden beispielhafte Open-Access-Plattformen sowie ein neuer Mustervertrag zum Wirtschaftlichkeitslückenmodell vorgestellt.

 

Der Anschluss von Neubaugebieten ist gemäß einer Entscheidung des BMVI sowohl im Wirtschaftlichkeitslücken- als auch im Betreibermodell förderfähig. Hintergrund der Konkretisierung ist die sogenannte Sicherstellungsverpflichtung gem. § 77i Abs. 7 TKG, nach der im Falle einer Erschließung von Neubaugebieten eine Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur zu gewährleisten ist. Erfolgt die Verlegung auf Basis einer Sicherstellungsverpflichtung, ist eine Förderung dieser Maßnahmen jedoch ausgeschlossen. In der Praxis der Fördermittelbeantragung müssen gem. der neuen Regelung alle Kosten für die Erschließung des Neubaugebietes mit aufgenommen werden, sodass die Kosten aus der Sicherstellungsverpflichtung als Eigenmittel angerechnet werden. Im Betreibermodell ergibt sich zudem die Notwendigkeit einer Trennung der Bauleistungen in den Angeboten, um den Eigenanteil explizit bestimmen zu können.

 

Für die Umsetzung des Vortriebs auf Reservekapazitäten, d.h. die Vorbereitung einer späteren Erschließung (exkl. Hausanschlüsse) bereits versorgter Teilnehmer entlang der geförderten Trasse (Erschließung weißer Flecken), haben sich ebenfalls neue Regelungen ergeben. Voraussetzung sind die Einhaltung des Materialkonzepts sowie die Abgabe einer Erklärung durch die zuständige (juristische) Person, dass die Maßnahmendurchführung für alle betroffenen Teilnehmer erfolgt, um eine Dopplung von Grabungsarbeiten zu vermeiden. Der Kostenersatz ist auf 3 Prozent der Bewilligungssumme bzw. 300 Euro pro Anschluss begrenzt, wobei in Einzelfällen Abweichungen beantragt werden können. 

  

In Bezug auf eine Umsetzung der Open-Access-Verpflichtung in der Praxis stellt der Projektträger im Rahmen des Informationsschreibens Beispiele zu Wholesale-Modellen vor, welche auf drei unterschiedlichen Wertschöpfungsstufen stattfinden können. Diese sind Infrastruktur (Glasfasernetzbau und –wartung), Betrieb der Aktivtechnik und nachgelagerte Dienste wie Internet- und Telefonangebote. Die atene KOM empfiehlt in diesem Rahmen die umfangreiche Partizipation an einer Open-Access-Plattform mit entsprechender Vermarktungsstärke, um die Kostenamortisation zu begünstigen und eine breitere Zahl an Endkunden zu erreichen. Die Hinweise sind jedoch rein informatorischer Natur und stellen keine neuen Vorschriften dar.

   

Als vierten und letzten Punkt beinhaltet das Informationsschreiben den Verweis auf einen neuen Mustervertrag („Kooperationsvertrag”) für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell, welcher die Verhandlungsgrundlage zwischen Kommunen und Telekommunikationsunternehmen darstellen und die Verhandlungen sowie die anschließende Prüfung durch die Bundesnetzagentur erleichtern soll.

   

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