Neues zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten nach dem Mitbestimmungsgesetz

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​veröffentlicht am 3. September 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Bei der Ermittlung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen der Schwellenwerte des Mitbestimmungsgesetzes sind gemäß § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG Leiharbeitnehmer zu berück­sichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Diese Einsatzdauer ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu verstehen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019, Az.: II ZB 21/18).

 

 

Mitbestimmung im Unternehmen

In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Genossenschaft betrieben werden und i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 MitbestG ein Aufsichtsrat zu bilden. Bei der Ermittlung des entsprechenden Schwellenwertes sind neben den in § 3 Abs. 1 MitbestG genannten Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer zu beachten, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Das folgt aus § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG.

 

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall beschäftigte das betreffende Unternehmen neben den festangestellten Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer, deren Anzahl in Abhängigkeit von der Auftragslage schwankte. Bei der Schwellenwertermittlung ergab sich, dass die Zahl der festangestellten Arbeitnehmer nebst der der Leiharbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten im Durchschnitt stets bei unter 2.000 Beschäftigten lag. Die Anzahl der Arbeitnehmer, einschließlich sämtlicher Leiharbeitnehmer – d.h. auch solcher mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten – lag im Durchschnitt regelmäßig bei über 2.000 Beschäftigten. Streitgegenständlich war somit die Frage, worauf bei der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern abzustellen ist.

 

Auf die Anzahl kommt es an

Nach Auffassung des BGH kommt es für die Schwellenwertermittlung nach dem MitbestG nicht auf die Dauer des Einsatzes des einzelnen Leiharbeitnehmers an, sondern vielmehr darauf, wie viele Arbeitsplätze in einem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit – auch wechselnden – Leiharbeitnehmern besetzt sind. Schließlich bestimmt sich der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG nach den i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmern des Unternehmens. Maßgeblich soll somit die abstrakte Zahl der regelmäßigen und im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnenden Belegschaftsstärke über einen längeren Zeitraum hinweg sein.

 

Die persönliche Eingliederung eines einzelnen Leiharbeitnehmers in das Unternehmen soll für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ohne Belang sein. Insofern sei nicht entscheidend, auf welchem konkreten Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, sondern ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz.

 

Folgen für die Bestimmung des Schwellenwertes

Maßgeblich für die Schwellenwertermittlung ist somit nach dem Beschluss des BGH, ob ein Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob diese Leiharbeitnehmer auf demselben oder verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ist das der Fall, sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG mitzuzählen, wenn eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt.

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