Chinesische Quellensteuer auf Veräußerungsgewinne bei indirekten Anteilsübertragungen

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In der Praxis werden häufig Beteiligungen an (deutschen) Holdinggesellschaften erworben, die ihrerseits unmittelbar oder mittelbar an chinesischen Gesellschaften beteiligt sind. Obwohl in diesen Fällen sowohl Käufer als auch Verkäufer oft gar nicht in China ansässig sind, sieht das chinesische Steuerrecht die Besonderheit vor, dass die indirekte Anteilsübertragung der chinesischen Gesellschaft Quellensteuern in Höhe von 10 Prozent auf den (fiktiven) Veräußerungsgewinn auslösen könnte. Dies stellt für den Anteilsverkäufer eine zusätzliche Liquiditätsbelastung dar, die im Rauhmen der vertraglichen Gestaltung des SPA und der Akquisitionsstrukturierung steuerplanerisch beachtet werden muss.


„Reasonable Business Purpose Test”

Ob die Voraussetzungen für solche Quellensteuern gegeben sind, wird über den sog. „Reasonable Business Purpose Test” beurteilt. Sinn und Zweck des „Reasonable Business Purpose Test” ist die Beurteilung, ob eine indirekte Anteilsübertragung der chinesischen Gesellschaft eine missbräuchliche Umgehung chinesischer Steuern auf Veräußerungsgewinne darstellt, falls der indirekte Verkauf über eine nicht chinesische (Holding-) Gesellschaft keine wirtschaftlichen Gründe hat. Der Erwerber ist schließlich an der Übertragung der chinesischen Gesellschaft interessiert. Insofern hätte der Verkäufer bei einer direkten Anteilsübertragung aufgrund der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat (China) gem. Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-China die Veräußerungsgewinne in China versteuern müssen.

Vor diesem Hintergrund liegen dann keine wirtschaftlichen Gründe für die indirekte Anteilsübertragung vor, wenn die nachfolgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind:

  1. Mind. 75 Prozent des Verkehrswertes sämtlicher Anteile der nicht chinesischen Gesellschaft an verbundenen Unternehmen stammen unmittelbar oder mittelbar aus in China belegenem steuerpflichtigen Vermögen;
  2. Zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Jahres vor der indirekten Übertragung beziehen sich mind. 90 Prozent der Wirtschaftsgüter der nicht chinesischen Gesellschaft (ohne liquide Mittel) oder deren Einkommens direkt oder indirekt auf chinesische Investitionen;
  3. Die nicht chinesische Gesellschaft hat zwar for-mell ihren statutarischen Sitz außerhalb Chinas, besitzt aber lediglich geringe Funktiomen und Risiken und somit wenig wirtschaftliche Substanz („substance over form principle”);
  4. Die Steuer auf Veräußerungsgewinne an der (deutschen) Muttergesellschaft im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers ist geringer als in China.

Liegen die oben genannten Merkmale kumulativ vor, wird die indirekte Anteilsübertragung einer direkten Anteilsübertragung gleich gesetzt. Folglich wird eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent auf den (fiktiven) Veräußerungsgewinn fällig.


Safe Harbor Regelungen

Sollte die indirekte Anteilsübertragung aufgrund des „Reasonable Business Purpose Test” als missbräuchlich betrachtet werden, kann eine Steuerbefreiung in China durch Anwendung von safe harbor Regelungen erzielt werden. Diese greifen in den nachfolgenden Fällen:

a) Der außerhalb Chinas ansässige Erwerber kauft und verkauft Anteile an einer außerhalb Chinas ansässigen Zielgesellschaft über die Börse;

b) Spezifische konzerninterne Umstrukturierungen, die nachfolgende Kriterien kumulativ erfüllen:

  • Der Übertragende hält unmittelbar oder mittelbar mehr als 80 Prozent der Anteile am Übernehmer oder umgekehrt oder es werden unmittelbar oder mittelbar mehr als 80 Prozent der Anteile an Übernehmer und Übertragendem von demselben Gesellschafter gehalten;
  • Nach einer indirekten Übertragung ist die Steuer auf eine mögliche nachfolgende indirekte Übertragung nicht niedriger als die Steuer, die bei einer ähnlichen oder identischen Übertragung hätte erhoben werden können, wenn die erste indirekte Übertragung nicht stattgefunden hätte;
  • Als Gegenleistung für die Anteilsübertragung werden ausschließlich Gesellschaftsrechte gewährt.


Abführungs- und Meldepflichten

Zum Einbehalt der Quellensteuer auf den Veräußerungsgewinn der chinesischen Anteile ist in der Regel der Käufer auf Rechnung des Verkäufers verpflichtet. Die Quellensteuer ist innerhalb von sieben Tagen ab Inkrafttreten des Anteilskaufvertrags abzuführen.

Für die Zahlung der Steuer muss von den chinesischen Steuerbehörden ein separates Konto („temporary bank account”) eröffnet werden, sodass schon allein deshalb die Frist von sieben Tagen in aller Regel nicht ausreichen wird. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Abführung der Quellensteuer innerhalb von sieben Tagen nicht nach, dehnt sich die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung auch auf den Veräußerer aus.

Mitteilungspflichtig sind nicht nur der Veräußerer und der Käufer, sondern auch das zu übertragende Unternehmen; mithin alle an der Transaktion beteiligten Parteien. Wer dieser Mitteilungspflicht konkret nachkommen soll, kann zwischen den Parteien frei vereinbart werden.

Bei einer Verletzung der Pflicht zur Abführung der Quellensteuer drohen empfindliche Geldstrafen (50 – 300 Prozent der zu zahlenden Steuer) und Zinszahlungen. Schutz davor bietet eine umfassende freiwillige Offenlegung ggü. den chinesischen Finanzbehörden innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Anteilskaufvertrags. 
 

Fazit

Der Anteilserwerb von (deutschen) Gesellschaften mit chinesischen Tochter- oder Enkelgesellschaften kann aufgrund des „Reasonable Business Purpose Test” eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Verkäufer darstellen. Dies sollte für steuerplanerische Zwecke im Vorfeld einer entsprechenden Transaktion berücksichtigt werden. Um ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden, sollte die indirekte Übertragung von Anteilen an einer chinesischen Gesellschaft in jedem Fall den chinesischen Finanzbehörden zeitnah angezeigt und das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Die freiwillige Mitteilung ist insb. dann zu empfehlen, wenn unklar ist, ob ein „Reasonable Business Purpose” für die indirekte Anteilsübertragung gegeben ist. Welche Partei die steuerlichen Mittellungspflichten in China zu erfüllen hat, sollte bereits im Anteilskaufvertrag festgelegt werden.

Aus dem Newsletter

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Dr. Ramona Christ

Steuerberaterin, Master of Science

Senior Associate

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