Mehr Klarheit bei vorzeitiger Wiederbestellung des Vorstandes

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Vorzeitige Wiederbestellung des Vorstandes durch Aufsichtsrat kann zulässig sein, wenn das Vorstandsmandat zuvor einvernehmlich aufgehoben wurde.
 
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 84 AktG darf der Aufsichtsrat über die Wiederbestellung eines Vorstandes frühestens ein Jahr vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandsmitgliedes entscheiden. Die jeweilige Bestelldauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Vorzeitige oder gar automatische Verlängerungen des Mandates sind unzulässig.

Dennoch besteht in der Praxis ein großes Bedürfnis dafür, vor Beginn der gesetzlichen Jahresfrist über die Wiederbestellung zu entscheiden, beispielsweise um ein Abwandern des Vorstandes zu verhindern. Dies ist jedoch auf direktem Wege rechtlich unzulässig. Auch kann der Aufsichtsrat den Vorstand nicht grundlos vorzeitig abberufen, um ihn anschließend neu zu bestellen, da die Abberufung einen wichtigen Grund erfordert. Als Schlupfloch wurde bisher jedoch die einvernehmliche Aufhebung des Mandates bei anschließender Wiederbestellung diskutiert, die nicht ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst ist.

Bei dieser Vorgehensweise sah man sich bislang allerdings dem Vorwurf ausgesetzt, die gesetzlichen Regeln über die Wiederbestellung zu umgehen und rechtsmissbräuchlich zu handeln. Nach einem ersten untergerichtlichen Urteil, das diese Sichtweise bestätigte, war diese Methode daher höchst riskant, da die neuerliche Vorstandsbestellung unwirksam wäre. Dies kann massive Probleme bezüglich der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft, schlimmstenfalls sogar die Unwirksamkeit von Handlungen des Vorstandes nach sich ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun jedoch gegen die untergerichtliche Rechtsprechung gestellt. Er stufte die Wiederbestellung nach einvernehmlicher Aufhebung nicht generell als rechtsmissbräuchlich ein, da sachliche Gründe hierfür vorlagen. In dem zugrundeliegenden Fall waren an der Aktiengesellschaft zwei Familienstämme beteiligt. Einen Tag vor der Hauptversammlung, in der über die Neuwahl des Aufsichtsrates zu entscheiden war, beschloss der Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung nach einvernehmlicher Aufhebung ihrer Mandate die vorzeitige Wiederbestellung zweier Vorstandsmitglieder. Einer der Aufsichtsräte klagte hiergegen, da er darin den Versuch sah, den neu gewählten Aufsichtsrat vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Der Bundesgerichtshof sah hierin jedoch weder eine Gesetzesumgehung noch einen Rechtsmissbrauch, da der Aufsichtsrat nach Aussage von Zeugen zum einen die Abwanderung der Vorstände verhindern wollte und zum anderen die Befürchtung hegte, dass in dem neugewählten Aufsichtsrat aufgrund einer zu erwartenden Patt-Situation die Beschlussfassung über die Wiederbestellung erschwert werden könnte.

Damit hat der Bundesgerichtshof dem Aufsichtsrat zwar ein interessantes Schlupfloch zum Taktieren zumindest dann eröffnet, wenn ein legitimer Zweck dahinter steckt. Gleichwohl darf dieses Urteil nicht als Freibrief für vorzeitige Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern verstanden werden. Vor dem Hintergrund der restriktiven gesetzlichen Regelung muss ein derartiges Vorgehen im Einzelfall stets geprüft werden.

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Horst Grätz

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