Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen von Anfang an nicht tariffähig

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  • Das BAG hat festgestellt, dass die CGZP keine Spitzenorganisation ist, die im eigenen Namen wirksame Tarifverträge abschließen kann. Die CGZP war auch zu keiner Zeit tariffähig.

 

  • Damit ist der Weg für Klagen auf Vergütungszahlungen aus dem Gesichtspunkt des „equal-pay“ frei.

 

  • Häufig werden für entsprechende Ansprüche auf Zahlung der Lohndifferenz aber Verjährungs- oder Ausschlussfristen eingreifen.

Von Dr. Simona Markert, Rödl & Partner Nürnberg


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits am 14. Dezember 2010, Az.: 1 ABR 19/10, entschieden, dass die CGZP keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des Beschlusses betrafen allerdings nur die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 beschränkt. Die jetzigen Beschlüsse des BAG, Az.: 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 erweitern den Zeitraum auf den Zeitpunkt der Gründung der CGZP am 11. Dezember 2002.
 
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat bereits im Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit für den früheren Zeitraum festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG am 22. Mai 2012, Az.: 1 ABN 27/12, zurückgewiesen.
 
In den zwei anderen Verfahren machten Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen Differenzlohnansprüche geltend und klagten auf das sogenannte „equal-pay-Prinzip“. Dieses gilt in Deutschland, wenn keine Tarifverträge abgeschlossen sind. Zeitarbeitnehmer können dann das gleiche Gehalt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer in dem Entleiherbetrieb verlangen. Das BAG hat nun festgestellt, dass die Tariffähigkeit der CGZP zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, da die CGZP zu keinem Zeitpunkt eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG gewesen sei. Als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2, 3 TVG sei sie ebenfalls nicht tariffähig. Zum einen organisiere sie keine Arbeitnehmer, zum anderen hätten die Mitgliedsverbände ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt. Der Organisationsbereich gehe über den der Mitgliedsverbände hinaus.
 

Fazit:

In der Folge des viel beachteten CGZP-Beschlusses des BAG vom 14. Dezember 2010, Az.: 1 ABR 19/10, wurde in der Rechtsprechung und Literatur heftig darüber diskutiert, ob der Beschluss des BAG auch für die Vergangenheit die Tarifunfähigkeit der CGZP feststellt, sodass die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Mit den Entscheidungen des BAG hat sich dieser Streit in Rechtsprechung und Literatur erledigt. Die rechtskräftige Entscheidung gilt gegenüber jedermann. Deshalb erledigen sich auch die Aussetzungsbeschlüsse der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte in den Verfahren, in denen von Leiharbeitnehmern Nachforderungen geltend gemacht wurden. Die „equal-pay- Ansprüche“ sind zugleich Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber/ Verleiher sind deshalb verpflichtet, entsprechende Beiträge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren. Allerdings muss in den Verfahren auf Geltendmachung von „equal-pay-Ansprüchen“ auch darauf geachtet werden, ob Verjährungs- und Ausschlussfristen einschlägig sind.

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