Kurzmitteilung Recht (Ausgabe 02/2013)

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Besondere Vorsicht bei Stellung eines Insolvenzantrags durch den Gläubiger

von Rainer Schaaf
 
Der BGH (Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: IX ZR 117/11) erklärt erneut, dass Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger als Reaktion auf eine Insolvenzantragstellung durch den Gläubiger regelmäßig zu einer inkongruenten Deckung führen. Diese ist wiederum ein Indiz dafür, dass der Gläubiger Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hatte, die Gläubiger zu benachteiligen. Die Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung sind hoch, sodass es dem Insolvenzverwalter in der Regel gelingt, die Zahlungen im Wege der Vorsatzanfechtung zurückzufordern.

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