Definition der Lohnsumme bei Beteiligungsstrukturen

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  • Die Finanzverwaltung hat die Ermittlung der Lohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen näher definiert. Künftig sind bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen auch die Löhne und Gehälter von Gesellschaften einzubeziehen, die erst nach der unentgeltlichen Übertragung hinzu erworben wurden.
Am 5. Dezember 2012 ist ein koordinierter Ländererlass zur Ermittlung der Lohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen erschienen. Die obersten Finanzbehörden definieren ergänzend zu den Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 die Ermittlung der Ausgangslohnsumme und Mindestlohnsumme bei Beteiligungsstrukturen.
 
Auf den Besteuerungszeitpunkt ist die Ausgangslohnsumme des zu übertragenden Betriebsvermögens festzustellen. Gehören zum begünstigten Betriebsvermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften (Beteiligung mehr als 25 Prozent und Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in der EU oder im EWR-Staat) sind die Lohnsummen dieser Beteiligungen in Höhe des jeweiligen Anteils in die Ausgangslohnsumme einzubeziehen. Soweit die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 25 Prozent oder weniger betragen, bleiben die Lohnsummen dieser Gesellschaft und der nachgeordneten Gesellschaften unberücksichtigt. Die Löhne und Gehälter von Personengesellschaften sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligungsquote einzubeziehen.
 
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sind für die Ermittlung der jährlichen Mindestlohnsumme nur Löhne und Gehälter dieser Beteiligungen zu berücksichtigen, die im Besteuerungszeitpunkt zum übertragenen Betriebsvermögen gehört haben. Aufgrund des koordinierten Ländererlasses vom 5. Dezember 2012 sollen zukünftig auch Zukäufe von Beteiligungen innerhalb der Lohnsummenfrist von 5 Jahren (bei der Optionsverschonung 7 Jahre) bei der Feststellung der jährlich maßgebenden Lohnsumme berücksichtigt werden. Wurden beispielsweise am 31. Mai 2012 100 Prozent der Anteile an der A-AG unentgeltlich übertragen und am 1. Juli 2012 50 Prozent der Anteile an der B-GmbH durch die A-AG erworben, sind bei der Ermittlung der jährlichen maßgebenden Lohnsummen der A-AG die ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gezahlten Löhne und Gehälter der B-GmbH ebenfalls anteilig zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Löhne und Gehälter der B-GmbH in der Ausgangslohnsumme nicht enthalten sind. Durch den Ländererlass vom 5. Dezember 2012 wurden die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 teilweise geändert. Die Änderungen sind auf alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entstanden ist und für Erwerbe vor dem 1. Juli 2011, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, anzuwenden.

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Elke Volland

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