Rabatte für Mitarbeiter – Gerechtigkeit schlägt formelles Recht

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  • Der BFH weist die Finanzämter in die Schranken: „Mitarbeiter-Subventionsnormen” des Einkommensteuergesetzes dürfen Arbeitnehmer nie benachteiligen; sie können sie allenfalls begünstigen.
Nicht jede Vergünstigung, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, stellt steuerpflichtigen  Lohn dar. Insbesondere marktübliche Rabatte stellen keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar und müssen nicht versteuert werden. Dies hat der BFH gleich in zwei am 8. November 2012 veröffentlichten Urteilen entschieden (Az.: VI R 30/09 und VI R 27/11).
 
Inhaltlich betrafen die Urteile folgenden Sachverhalt: Arbeitnehmer erwarben von ihrem Arbeitgeber - einem Automobilhersteller - Neufahrzeuge deutlich unter „Listenpreis“. Die Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Autohersteller gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Sie beriefen sich dabei auf den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Spezialvorschrift gem. § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, dass sich aus Zeitungsartikeln und Anzeigen ergebe, die Rabatte für Endverbraucher seien mehr als doppelt so hoch wie die Händlerrabatte und dass deswegen der zu versteuernde geldwerte Vorteil allenfalls die Differenz aus den öffentlich ermittelbaren Endverbraucherrabatten und dem tatsächlich vom Arbeitgeber und Neuwagenhersteller gewährten Mitarbeiterrabatt betragen könne. Der BFH gab ihnen daraufhin zweimal Recht und begründete seine Entscheidungen wie folgt:
 

Erstens:

Solange entsprechende Preisnachlässe marktüblich sind, weil sie auch Externe so verhandeln, können sie umgekehrt nicht wegen des Dienstverhältnisses eingeräumt worden sein, der günstigste am Markt erzielbare Letztverbraucherpreis ist der entscheidende. Ein zu versteuernder Vorteil scheidet dabei aus, selbst wenn dem eine Gesetzesnorm wortwörtlich entgegensteht (BFH im Urteil VI R 30/09).
 

Zweitens:

Wenn eine Subvention als Spezialnorm im Gesetz steht, sie im konkreten Fall jedoch nachteilig wirkt und damit eine Grundnorm, die für den Arbeitnehmer im speziellen Fall günstigerwäre, als „lex  specialis“ verdrängt, so hat der Arbeitnehmer die Wahl: Er darf die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Grundnorm (z. B. die Sachbezugsnorm § 8 Abs. 2 EStG) oder nach der Spezialnorm (hier Rabattfreibeträge nach § 8 Abs. 3 EStG) berechnen und besteuern, so wie es für ihn günstiger ist. Dieses Resultat rechtfertigt sich aufgrund der gesetzlich gewollten Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH Az.: VI R 27/11).
 
Insbesondere das zweite Argument ist grundsätzlich auf etliche weitere Gebiete übertragbar: Zum Beispiel die unentgeltliche Zuwendung von Genussrechten an Mitarbeiter. Trotz lex specialis verdrängt die prinzipiell bevor-rechtigte Spezialnorm des § 19a EStG die Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG dann nicht, wenn sie aufgrund der speziellen Sachverhaltslage dem Arbeitnehmer zum Nachteil gereicht und zur belastenden Norm wird (BFH Az.: VI R 36/08). D. h. monatlich dem Mitarbeiter geschenkte Genussrechte unter 44 Euro sind damit steuerfrei, auch wenn sich die Summe aller Zuwendungen hieraus aufs Jahr gerechnet auf mehr als die 360 Euro summiert und damit die Aufgriffsgrenze der Belegschaftsaktiennorm des § 19a EStG überschreitet.
 

Fazit:

„Mitarbeiter-Subventionsnormen” des Einkommensteuergesetzes dürfen Arbeitnehmer nie benachteiligen; sie können sie allenfalls begünstigen. Das gilt für Jahreswagenrabatte, den berühmten Haustrunk, vergünstigte Arbeitgeberprodukte jeglicher Art bis hin zu Belegschaftsaktien, weitere Beispiele eingeschlossen. Ein schöner Sieg der Gerechtigkeit über das formelle Recht. Diese BFH-Linie kann man nur uneingeschränkt unterstützen und einen Übertrag auf andere Fälle fordern. Es scheint, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung in Kürze in Verwaltungsanweisungen nachvollziehen wird, dennoch ist dem gestalterisch aktiven Unternehmer das gebührenfreie Mittel der Lohnsteueranrufungsauskunft zu empfehlen. Das Finanzamt muss auf eine solche Frage zeitnah antworten, sie bindet das Betriebsstättenfinanzamt und vermeidet die Haftungsinanspruchnahme des die Mitarbeiter fördernden Arbeitgebers für vermeintlich fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt.

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Dr. Rolf Leuner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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