Aus „Geschmacksmuster” soll „eingetragenes Design” werden – Bundesregierung plant Modernisierung des Designschutzes

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  • Die Bundesregierung legt einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes vor (BT-Ds. 17/13428). Neben der Änderung der Bezeichnung des Schutzrechts ist auch die Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patentund Markenamt vorgesehen, das künftig den Angriff auf Designrechte erleichtern wird.

​Spätestens der „Smartphone-Krieg” zwischen Apple und Samsung hat eindrucksvoll gezeigt, dass dem Design eines Produkts und dessen Schutz heutzutage eine immense Rolle zukommt. Dennoch sind gerade den kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeiten eines effektiven Designschutzes durch Geschmacksmuster vielfach unbekannt. Zuzuschreiben ist dies nicht zuletzt auch der Bezeichnung des Schutzrechtes. Der Begriff „Geschmacksmuster” ist für die Allgemeinheit und selbst für manchen nicht spezialisierten Juristen nicht aus sich heraus verständlich. Um das Verständnis für den Inhalt des Rechts zu fördern, sollen „Geschmacksmuster” daher künftig „eingetragenes Design” und das dazugehörige Gesetz „Designgesetz” heißen. 
 
Auch wenn die Einführung eines weiteren Anglizismus nicht von allen Seiten gut geheißen wird, trägt dies in diesem Fall erheblich dazu bei, die Rechtslage für die Öffentlichkeit greifbarer zu machen. 
 
Weit verbreitet ist insoweit insbesondere noch das Vorurteil, nur klassische Designprodukte wie Mode, Schmuck oder auch Möbel könnten durch Geschmacksmuster geschützt werden. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich aber weitaus größer: 
 

Schutz kann generell für jegliche zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses erlangt werden, solange die Gestaltung nicht rein technisch bedingt ist. Geschützt werden kann demnach die Gestaltung einer Fläche – z. B. eines Stoffes oder einer Tapete – genauso wie die Form einer eigentümlichen Verpackung, eines Spielzeugs aber auch eines Kühlergrills. Letzteres zeigt, dass gerade auch Hersteller von technischen Produkten prüfen sollten, ob neben Patenten für die eigentliche Technik nicht auch das konkrete Design des Produkts durch entsprechende Geschmacksmuster vor Nachahmungen abgesichert werden kann. 
 
Wichtiger als die rein begriffliche Änderung in „eingetragenes Design” ist die geplante Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die mangelnde Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters, insbesondere wegen fehlender Neuheit oder Eigenart, konnte bislang nur durch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit vor den zuständigen Landgerichten geltend gemacht werden. Dabei stellte der mit einem solchen förmlichen Klageverfahren verbundene erhebliche Kosten- und Zeitaufwand bislang für viele Unternehmen ein nicht unerhebliches Hindernis dar. Die Einführung eines kostengünstigen Nichtigkeitsverfahrens (als Gebühr sind EUR 300,00 angedacht) soll dem entgegen wirken. Zudem könnte die rechtliche Handhabung der einzelnen Fälle beim DPMA als zentraler Fachbehörde effizienter und einheitlicher als bisher gestaltet werden. Für Marken und Patente sind vergleichbare Instrumente längst vorhanden. In der Organisation des Amtes sollen nach dem Entwurf eigene Designabteilungen – besetzt mit je drei rechtskundigen und einem technischen Mitglied – mit der Bearbeitung der jeweiligen Anträge befasst sein. 
 
Ist oder wird während eines solchen Nichtigkeitsverfahrens eine auf dem eingetragenen Design gegründete Unterlassungs- oder Schadensersatzklage anhängig, kann das Gericht nach dem Gesetzesentwurf die Aussetzung jenes Rechtsstreits anordnen. Zwingend ist die Aussetzung dann, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Ferner soll derjenige, der wegen Verletzung eines eingetragenen Designs in Anspruch genommen wird, aber auch weiterhin die Möglichkeit haben, zur Verteidigung das klägerische Design mit einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit anzugreifen. 
 
Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzesentwurf letztlich umgesetzt wird. Inhaltlich sind die Änderungen geeignet, das Verständnis für die Bedeutung des Designschutzes zu fördern und stärker in den Fokus der Unternehmen zu rücken. Durch die Einführung eines kostengünstigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA könnten künftig auch kleinere oder mittlere Unternehmen erwägen, einmal ein bestehendes Geschmacksmuster eines Wettbewerbers mit einem überschaubaren Kostenrisiko anzugreifen, um die eigenen Innovationen effizient schützen und fortentwickeln zu können.

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Dr. Ralph Egerer

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