Telemediengesetz (TMG): Mangelhafte Datenschutzerklärungen sind Wettbewerbsverstöße

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Schnell gelesen:

  • Mangelhafte Datenschutzerklärungen auf Internetseiten sind Wettbewerbsverstöße.
  • Datenschutzerklärungen auf Internetseiten müssen den Anforderungen des § 13 TMG genügen.
​Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 (Az.: 3 U 26/12) entschieden, dass § 13 Telemediengesetz (TMG) eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist. Dementsprechend stellen mangelhafte Datenschutzerklärungen auf Internetseiten Wettbewerbsverstöße dar. 
 
Aus dem TMG folgen besondere Pflichten für Diensteanbieter. Diensteanbieter ist jeder, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Begriff der Telemedien ist sehr weit, so dass quasi jeder geschäftliche Online-Auftritt ein Telemedium ist und somit dem TMG unterfällt. Aus dem TMG folgt unter anderem die Pflicht, den Nutzer von Telemedien über die Datenverwendung in bestimmter Form aufzuklären (§ 13 TMG).

Bisher haben bei einem Verstoß gegen das TMG in Datenschutzerklärungen nur die Datenschutzbehörden reagiert. Denn wer als Diensteanbieter seine Pflichten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belangt werden.
 
Es war umstritten, ob Datenschutzverletzungen auch Wettbewerbsverstöße sind. Nach dem Urteil des OLG Hamburg wird dies nun bejaht. Abmahnungen durch Wettbewerber sind zu befürchten, wenn eine Datenschutzverletzung in Form einer mangelhaften Datenschutzerklärung auf einer Internetseite begangen wird. Ein Wettbewerbsverstoß führt unter anderem zu Ansprüchen auf Unterlassung, die in der Regel durch kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden.
 
Für Unternehmer bedeutet dies, dass bei der Gestaltung ihrer Internetseite große Sorgfalt auf die Formulierung der Datenschutzerklärung gelegt werden muss, um Rechtsansprüche von Wettbewerbern zu vermeiden.
 
Dabei muss bei der Gestaltung der Internetseite berücksichtigt werden, dass der Inhalt den Anforderungen des § 13 TMG entspricht. Fehlt die nach § 13 TMG erforderliche Datenschutzbelehrung auf der Internetseite, sind kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern zu befürchten.

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