Etwas mehr Rechtssicherheit bei der internationalen Umsatzsteuer

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Als 2011 die ersten Pläne für die sogenannte „Gelangensbestätigung” die Runde machten, sahen Unternehmer eine weitere Bürokratiewelle auf sich zurollen. Für jede steuerfreie EU-Lieferung sollte ausschließlich ein in der jeweiligen Landessprache ausgestellter und unterzeichneter Beleg den Transport bestätigen. Man konnte sich ausmalen, was dies an administrativem Mehr- oder Umstellungsaufwand bedeutet hätte. 
 
Nach der nun erneut geänderten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung fällt die Regelung flexibler aus als mit der Einführung der Gelangensbestätigung befürchtet. Zwar sind Unternehmen nach wie vor dazu verpflichtet, einen Nachweis für jede Lieferung vorzulegen; fehlt dieser, kann die Befreiung von der Umsatzsteuer versagt werden. Diese ist dann an den Fiskus nachzuzahlen zuzüglich etwaiger Zinsen. Dies bedeutet für die Betroffenen ein hohes Risiko an Definitivbelastung mit Umsatzsteuer oder Margenverlust. 
 
Allerdings werden nun neben der Gelangensbestätigung auch andere Nachweise für die erfolgte Beförderung oder Versendung der Ware ins EU-Ausland anerkannt, beispielsweise CMR-Frachtbrief oder Spediteurbescheinigung. Die Gelangensbestätigung ist dabei nur eine mögliche Form, den Nachweis zu führen. Damit knüpft das Bundesfinanzministerium an die bisherige Praxis an, die sie ursprünglich verschärfend ändern wollte. Zudem ist nun die elektronische Übermittlung der Belege möglich, was den Abläufen in der Praxis entgegenkommt.
 
Einen wirklichen Grund zum Aufatmen gibt es allerdings nicht. Die jüngst veröffentlichte „Bilanz” der Steuerfahndung in Deutschland zeigt, dass sich die über Betriebsprüfungen zusätzlich eingenommenen Beträge bei der Umsatzsteuer verdoppelt haben. Entsprechend ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung Umsatzsteuerthemen noch stärker als bisher schon in den Fokus nehmen wird. Unternehmen, die abschließend keine ausreichenden Belege vorlegen können, drohen Nachzahlungen. An dem hohen Aufwand bei der Nachweispflicht kommen Unternehmen daher nicht vorbei.

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Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M. (Columbia University, New York)

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