Chancen ergreifen: Das neue DBA mit China

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  • Ziel des neuen DBA war es, Investitionen in China attraktiver zu machen. Hierfür sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für mögliche deutsche Investoren auch im Verhältnis zu anderen Staaten transparenter und leichter vergleichbar werden.
  • Insbesondere die Reduzierung der Quellenbesteuerung für Gewinnausschüttungen auf 5 Prozent ist zu begrüßen.
​Am 28. März 2014 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen zwischen Deutschland und der Volksrepublik China unterzeichnet. Es ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1985 und tritt voraussichtlich ab 1. Januar 2015 in Kraft. Das neue DBA soll es vor allem einfacher machen, in China zu investieren, indem die steuerlichen Rahmenbedingungen für mögliche Investoren auch im Verhältnis zu anderen Staaten transparenter und leichter vergleichbar werden. 
 
Bislang gingen deutsche Unternehmen für Beteiligungen in China oft den Weg über eine Holdinggesellschaft in Singapur oder Hongkong. Denn mit diesen Standorten hatte China bereits früher zur Vermeidung von Quellensteuerbelastungen günstigere DBAs abgeschlossen. Diese kostenintensive Strukturierung dürfte nun nicht mehr notwendig sein, denn künftig fallen bei Gewinnausschüttungen von chinesischen Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft nur noch 5 Prozent anstatt bislang 10 Prozent chinesische Quellensteuer an. Voraussetzung ist allerdings, dass die deutsche Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft und mindestens zu einem Viertel an der chinesischen Tochtergesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch für Dividendenzahlungen von Deutschland nach China. 
 
Positiv kann zudem angemerkt werden, dass das unterzeichnete DBA weiterhin die Freistellungsmethode für Betriebsstätteneinkünfte vorsieht. Allerdings ist im neuen DBA hierfür ein schärferer Aktivitätsvorbehalt enthalten. Das bedeutet, dass die Freistellung künftig nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn die Einkünfte vor Ort auch „aktiv” im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes sind. Wie bereits in der Vergangenheit kennt auch das neue DBA eine sogenannte „Dienstleistungsbetriebsstätte”. Anders als in den meisten deutschen DBAs sah das bisherige Abkommen mit China aus dem Jahre 1985 vor, dass Dienstleistungen, die mehr als sechs Monate dauern, zu einer Besteuerung in der Volksrepublik China führen. Problematisch war dabei in der Vergangenheit, dass die Volksrepublik jeweils angefangene Monate als volle Monate berechnet hatte. Im neuen DBA wurde die 6-Monats-Regelung in eine 183-Tage-Regelung geändert, so dass in diesem Bereich Klarheit geschaffen wird. 
 
Insgesamt ist das neue DBA mit China zu begrüßen und bringt wichtige Erleichterungen. Vorteile ergeben sich vor allem aus der Absenkung des Quellensteuersatzes auf 5 Prozent und der daraus resultierenden Möglichkeit Beteiligungen an chinesischen Tochterunternehmen direkt ohne Zwischenschaltung einer Holding in Singapur oder Hongkong zu halten. Nachteile oder steuerliche Risiken können sich für Unternehmen hingegen aus der Verschärfung der Regelungen zum Aktivitätsvorbehalt ergeben.
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