Vertragsgestaltung in Matrixstrukturen

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von Nadja Roß-Kirsch
 
Das Gesetz (§ 613 Satz 2 BGB) verbietet eine Übertragung des Weisungsrechts auf Personen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, soweit mit dem Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer demnach nicht einem anderen Arbeitgeber bzw. externen Matrixmanager unterstellen. Folglich ist die Vereinbarung einer Matrixklausel im Arbeitsvertrag Voraussetzung für die rechtskonforme Durchführung von Matrixstrukturen, soweit Weisungsbefugnisse von Vorgesetzten außerhalb des eigentlichen Arbeitgebers ausgeübt werden. Zugleich ist auf die Vermeidung eines doppelten Anstellungsverhältnisses zu achten.
 

Aufteilung des Weisungsrechts in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht

Im Rahmen einer vertraglichen Klausel empfiehlt sich die Aufteilung des Weisungsrechts in fachliche und disziplinarische Komponenten. Externen Matrixmanagern sollte lediglich erlaubt werden, das fachliche Weisungsrecht solange auszuüben, wie der Arbeitgeber es nicht wieder an sich ziehen möchte (man spricht von einer widerruflichen Delegation).

Das disziplinarische Weisungsrecht – z.B. die Befugnis zum Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung – sollte nicht übertragen werden, da es einen so erheblichen Teil des Weisungsrechts darstellt. Es muss sichergestellt sein, dass die wesentliche Kontrolle über das Arbeitsverhältnis beim vertraglichen Arbeitgeber verbleibt, was auch bei der Minimierung des Risikos eines doppelten Anstellungsverhältnisses von Bedeutung ist (siehe unten).
 

AGB-Kontrolle

Bei der Gestaltung der Klausel sind die Restriktionen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 ff. BGB) zu beachten, soweit die Klausel einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert verwendet wird. Insbesondere darf die in der Matrixstruktur zugewiesene Tätigkeit nicht geringwertiger sein als die vertragliche geschuldete Tätigkeit.
 

Risiko des doppelten Anstellungsverhältnisses

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 648/97) kommt es für den Arbeitgeberbegriff auf die Ausübung der Weisungsbefugnisse und nicht maßgeblich auf die betriebliche Eingliederung an. Danach ist der Arbeitgeber diejenige Gesellschaft, die die Weisungsbefugnisse ausübt. Die betriebliche faktische Eingliederung in die Organisation tritt insoweit zurück. Als Folge droht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Vertragsarbeitgeber, aber auch zum weisungsgebenden Unternehmen.

Insoweit bietet das Arbeitsrecht durchaus Möglichkeiten, die arbeitsrechtlichen Risiken zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Neben einem inhaltlich und zeitlich limitierten fachlichen Weisungsrecht kommen auch weitere, im Einzelfall ggf. passendere Alternativen in Betracht,  wie bspw. die vorübergehende Entsendung oder Delegation des Arbeitnehmers.
 

Fazit

Der Einsatz von Mitarbeitern in Matrixstrukturen bedarf einer sorgfältigen vertraglichen Regelung und sollte keinesfalls  ausschließlich faktisch vollzogen werden, da sich der Arbeitnehmer dann zum einen zu Recht weigern kann, Weisungen des Matrixmanagers entgegenzunehmen. Zum anderen besteht ohne klare vertragliche Regelung das Risiko, dass ein faktisches Arbeitsverhältnis mit einem weiteren Arbeitgeber entstehen kann.
 
zuletzt aktualisiert am 10.02.2016

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Aziza Yakhloufi

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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