Wechsel in die Societas Europaea: Das ändert sich in der Rech­nungs­le­gung

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zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Die Societas Europaea (europäische Aktien­gesell­schaft, kurz SE) als Rechts­form erfreut sich immer größerer Beliebt­heit. Auch für inter­national tätige Familien­­unter­nehmen birgt sie zahl­reiche Vor­teile. Der vor­liegende Bei­trag beleuchtet insbesondere den Aspekt der Unter­nehmens­­bericht­erstat­tung und hebt dabei hervor, dass in dem Bereich, trotz inter­nationaler Prägung, viel Alt­bekanntes zu finden ist.
 


 

Auswirkungen der Gründungsform auf die Unternehmens­bericht­erstattung

Die SE-Verordnung sieht mehrere Gründungs­szenarien vor. Dabei zu beachten ist, dass alle Varianten einen Bezug zu mehreren Mitglied­staaten der EU erfordern:
  • Gründung durch Verschmelzung;
  • Gründung einer Holding-SE oder einer Tochter-SE;
  • Gründung durch Formwechsel einer nationalen AG in eine SE.


Daneben hat sich in der Praxis insbesondere der Weg über Vorratsgesellschaften durchgesetzt, der vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und anfänglich umstritten war, nach empirischen Untersuchungen aber mittlerweile die größte praktische Relevanz hat.


Der Käufer erwirbt dabei i.d.R. durch einen privatwirtschaftlichen Aktienkauf- und Abtretungs­vertrag sämtliche Anteile an der Vorrats-SE. In einem Folgeschritt kann (in Abhängigkeit von der Ziel­beteiligungs­struktur) bspw. eine bestehende (Holding-)Gesellschaft mit der angeschafften Vorratsgesellschaft verschmolzen oder (Teil-)Betriebe oder Beteiligungen als Sacheinlage in die SE eingebracht werden. Da die genannten Umstruktur­ierungen jedoch stets nach der Gründung stattfinden, greift das nationale Recht, insbesondere das Umwandlungsrecht.


Daneben sind Auswirkungen auf die Konzern­rechnungs­legungs­vorschriften zu bedenken. Die Abwärts­ver­schmelzung auf die erworbene SE-Hülle führt dazu, dass sie die neue Mutter­gesellschaft wird und als solche möglicherweise erstmals einen Konzernabschluss aufzustellen hätte. In dem Fall wären aufgrund der Neubewertungsmethode alle Vermögens­gegenstände und Schulden grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt der Verschmelzung zu bewerten. Die IFRS nehmen solche sog. „Zusammen­schlüsse unter gemeinsamer Beherrschung” aber explizit vom Anwendungs­bereich der Neubewertungsmethode aus. Die Zulässigkeit einer analogen Anwendung wäre im Einzelfall zu prüfen. Auch nach HGB wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Neubewertung des erworbenen Nettovermögens nicht zwingend notwendig sei. Die übrigen oben genannten Umstrukturierungs­­möglich­keiten, also die Sacheinlage von (Teil-)Betriebe oder Beteiligungen, haben als rein innerkonzernliche Trans­aktionen keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss des übergeordneten Mutter­unternehmens.


Zweithäufigste Alternative ist die formwechselnde Umwandlung einer AG nationalen Rechts in eine europäische Aktiengesellschaft. Es ändert sich in dem Fall lediglich das Rechtskleid; die rechtliche Identität wird gewahrt. Dementsprechend sind handelsrechtlich keine gesonderten (Zwischen-)Bilanzen aufzustellen, da kein Vermögensübergang von einem Rechtsträger auf einen anderen stattfindet. Zudem ist die Fortführung der Buchwerte des formwechselnden Rechtsträgers geboten. Mangels einer Vermögensübertragung ist die formwechselnde Gesellschaft bilanziell auch weiter an die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten gebunden. Im Regelfall ergeben sich somit keine Auswirkungen auf die Unternehmens­berichterstattung.


In der Praxis ist neben den dargestellten Gründungs­varianten auch die Gründung durch Verschmelzung häufig anzutreffen. Dabei ist entweder eine Verschmelzung zur Aufnahme oder zur Neugründung möglich. Bei der ersten Form nimmt bspw. eine deutsche AG eine französische Gesellschaft auf und wird in dann selbst zu einer SE. Bei einer Verschmelzung zur Neugründung würde aus den beiden Gesellschaften des Beispiels eine neue SE. Die SE-Verordnung beinhaltet für eine solche Art der Gründung besondere Vorschriften, jedoch nicht für den Bereich der Rechnungslegung. Somit sind bei der Verschmelzungs­gründung einer SE mit Sitz in Deutschland die Bilanzierungs­regeln des deutschen Umwandlungs­rechts anzuwenden.


Der Vermögens­übergang infolge einer solchen Verschmelzung stellt in beiden Fällen aus Sicht des über­nehmenden Rechtsträgers, also der künftigen SE, einen Anschaffungsvorgang dar. Sie gewährt den Anteilseignern der übertragenden Gesellschaft(en) als Gegenleistung für den Erwerb der Vermögens­­gegen­stände und Schulden entweder neue Anteile oder eigene Anteile. Hält der übernehmende bereits Anteile am übertragenden Rechtsträger, gehen sie durch die Verschmelzung unter.


Die Anschaffung darf der übernehmende Rechtsträger nach § 24 UmwG (Umwandlungsgesetz) wahlweise nach dem allgemeinen Anschaffungs­kostenprinzip des HGB oder durch Buchwertverknüpfung abbilden. Nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gelten wieder die oben dargestellten Grundsätze für Zusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung. Abweichend von den bisher dargestellten Gründungs­varianten sind insbesondere bei Anwendung des allgemeinen Anschaffungs­kostenprinzips regelmäßig Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse zu erwarten, die im Einzelfall zu analysieren sind.
 

Laufende Unternehmens­berichterstattung

Bei der Aufstellung ihres Jahres- bzw. Konzernabschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und Offenlegung der Abschlüsse unterliegt die SE, sofern sie nicht Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, gem. Art. 61 ff. SE-VO den gleichen Vorschriften wie Aktiengesellschaften ihres Sitzstaates. Eine SE mit Sitzstaat Deutschland unterliegt somit den deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.


Danach besteht grundsätzlich die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts. Außerdem muss ggf. ein Konzernabschluss und ein Konzernlagebericht aufgestellt werden. Wahlweise kann die Gesellschaft den Konzernabschluss nach § 315a Abs. 3 HGB auch nach den inter­nationalen Rechnungs­legungsstandards (IFRS) aufstellen, sofern sie nicht als kapitalmarktorientiertes Unternehmen dazu ohnehin gesetzlich verpflichtet ist.


Aufgrund der Verweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften unterliegen Jahres- und Konzernab­schluss der SE grundsätzlich der Prüfungspflicht gemäß § 316 HGB. Ohne die Prüfung darf der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Der Abschlussprüfer wird wie bei der AG von der Hauptversammlung gewählt (Art. 52 SE-VO i.V.m. § 318 Abs. 1 HGB). Den Prüfungsauftrag erteilt in der dualistischen SE der Aufsichtsrat; in der monistischen SE erfolgt die Auftragserteilung durch den Verwaltungsrat.


Die Offenlegung richtet sich nach §§ 325 ff. HGB, wodurch die SE den gleichen Publizitätspflichten unterliegt wie die deutsche Aktiengesellschaft. Regelmäßig beim Betreiber des Bundesanzeigers einzu­reichen sind somit Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Bericht des Auf­sichts­rats/Ver­waltungs­rats sowie Vor­schlag und Be­schluss über die Ver­wendung des Er­gebnisses.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Rechnungslegung einer SE mit Sitz in Deutschland beruht sowohl bei Gründung als auch für die Jahres- und Konzern­abschlüsse in den Folgejahren auf den Rege­lungen des deutschen Bilanzrechts. Ebenso gelten für Prüfung und Offenlegung die bekannten Regelungen des HGB bzw. des AktG. Für den Konzernabschluss haben kapitalmarktorientierte SE die internationalen Rechnungs­legungsstandards zu beachten, andere SE dürfen das freiwillig tun. Bei der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung bewegt man sich bei der SE also auf vertrautem Terrain; somit kann es aus dem Blickwinkel heißen: „Keine Angst vor der SE.”

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