UPDATE: Sie ist da! – Die Optionsverlängerung zur Anwendung des § 2b UStG

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​veröffentlicht am 08. Juni 2020


Nachdem die EU signalisiert hatte, einer Verlängerung (vorbehaltlich der Prüfung von Wettbewerbsverzerrungen) zuzustimmen, hatte das BMF am 30.4.2020 eine „Formulierungshilfe” für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht.

Nachdem der Bundestag in seiner Sitzung am 28.5.2020 den Gesetzesentwurf der Regierungskoalition zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) angenommen hat, war nun der Bundesrat am Zuge. Dieser hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 seine Zustimmung erteilt.

Die Verlängerung ist als Widerruf ausgestaltet mit folgendem Wortlaut: 


„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.”


Die Verlängerung ist zu begrüßen, da viele Frage noch unbeantwortet sind und auch organisatorische Änderungen zur Vermeidung von Mehrbelastungen einer gewissen Vorbereitung bedürfen. Zwar hat das BMF in einzelnen Äußerungen zu Anfragen der kommunalen Spitzenverbände bereits Ausführungen gemacht. Es bleibt daher zu hoffen, dass auch die Finanzverwaltung aktiv bleibt und zu den tatsächlichen Auslegungsfragen umgehend Stellung nimmt. Hierauf warten die Kommunen und Verwaltungen nicht minder.

Trotz der Verlängerung bedeutet dies aber nicht, das man die „Hände in den Schoß legen kann”. Sie verschafft nur etwas mehr Zeit für die Vorbereitung.

Die öffentlichen Hände sind aber weiter in der Pflicht, alle Einnahmen zu prüfen und steuerlich zu bewerten, Vorsteuerpotentiale zu identifizieren und auch die Organisation anzupassen. Sind die Aufgaben erfüllt hat, kann man sich frei entscheiden, weitere zwei Jahre zu warten oder bereits umzustellen. Auch der Entwicklung der Auffassung der Finanzverwaltung kann dann gefolgt und ggf. reagiert werden.

Warten löst die anstehenden Probleme nicht!
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Maik Gohlke

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