EU-Gericht stärkt Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern: Neues vom EuGH zum Urlaub eines Arbeitnehmers

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​veröffentlicht am 7. November 2018 / Lesedauer ca. 2 Minuten; Autor: Maximilian S. Dachlauer

  

Am 6. November 2018 hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht durch eine weitere Entscheidung konkretisiert.

  

    

Inhalt der Entscheidungen

In den Rechtssachen C-619/16 und C-884/16 Sebastian W Kreuzinger gegen Land Berlin und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. gegen Tetsuji Shimizu urteilte der EuGH, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Das kann jedoch anders sein, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahres­urlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. In diesem Fall kann der Anspruch des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung der noch nicht genommenen Urlaubstage verloren gehen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt. (Siehe offizielle Pressemitteilung vom 6. November 2018 vom Gerichtshof der Europäischen Union.)

 

Auswirkungen für den Arbeitgeber

Um Abgeltungsansprüche des Arbeitnehmers wegen nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, muss ein Arbeitgeber nachweisbar den Arbeitnehmer durch Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzen, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen.

   

Was das im Einzelnen bedeutet und welche Anforderungen an die Aufklärung zu stellen sind, bleibt vage. Es ist aber anzunehmen, dass die Aufklärungsobliegenheit beinhaltet, den Arbeitnehmer über die Anzahl der (noch verbleibenden) Urlaubstage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, eine kurze Be­schreibung über das Prozedere der Beantragung des Urlaubs zu geben sowie auf den möglichen Verlust des Abgeltungsanspruchs hinzuweisen, sollte der Urlaubsanspruch nicht genommen werden. Ob darüber hinaus noch weitere Informationen nötig sind, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, die frag­lichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, hängt vom Einzelfall ab. Es hat jedoch auch der EuGH erkannt, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn er lediglich „angemessene Aufklärung” fordert. Rechtzeitig ist die Information jedenfalls dann, wenn sie so erteilt wird, dass auch eine angemessene Zeit für die Bearbeitung des eventuell gestellten Urlaubsantrags mit einkalkuliert wird.

   

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