Sanierungsgutachten nach IDW S6 und die Rechtsprechung des BGH

PrintMailRate-it
von Wolfram Lenzen
 
An die Erstellung von Sanierungskonzepten und -gutachten wird die Forderung gestellt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH Berücksichtigung findet. Mit der Neufassung des heute gültigen IDW Standards: Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW S6), verabschiedet durch den Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) am 20.08.2012, sollte neben einigen Klarstellungen insbesondere der besagte Bezug zur Rechtsprechung berücksichtigt werden. Zielsetzung ist, ein Sanierungsgutachten vorlegen zu können, dass wirtschaftlich und rechtlich belastbar ist.

Welche Aspekte der BGH Rechtsprechung Eingang in das IDW S6 gefunden haben, soll im Folgenden kurz dargestellt werden.
 

Die Entwicklung eines „Best Practise” bei Sanierungsgutachten

Der IDW S6 in der heutigen Fassung ist eine Weiterentwicklung älterer Fassungen zu Anforderungen an Sanierungskonzepte.Vorläufer waren der FAR 1/1991, der mit dem IDW S6 i.d.F. vom 20.8.2009 abgelöst wurde. Im Gegensatz zu dem verhältnismäßig lange gültigen FAR 1/1991 wurde der IDW S6 i.d.F. vom 20.8.2009 recht schnell unter Berücksichtigung diverser Stellungnahmen und Praxisanforderungen zur heutigen Fassung überarbeitet.

Waren die Anforderungen an Sanierungskonzepte und -gutachten Anfang der 90er Jahre mit dem IDW FAR 1/1991 noch relativ schematisch, sollte sich dies auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Professionalisierung der Restrukturierungs- und Sanierungsbranche mit dem IDW S6 in der Fassung vom 20.8.2009 und dem nun gültigen Standard S6 deutlich ändern.
 
Mit dem IDW FAR 1/1991 wurden schon einzelne Bestandteile eines Sanierungsgutachtens festgelegt, wie die „allgemeine Beschreibung des Unternehmens”, die „Analyse des Unterneh mens mit Krisenursachenanalyse und Lagebeurteilung”, die „Anforderungen an die Prüfung des Leitbildes des sanierten Unternehmens”, die „Darstellung der Sanierungsmaßnahmen” sowie die Unternehmensplanung.

Allerdings wurde die Ausgestaltung dieser Gliederungspunkte im Zeitablauf deutlich geändert. So gab der FAR 1/1991 dem Ersteller noch detaillierte Unterpunkte in Form von Checklisten vor, sei es nun beispielsweise im Bereich der Bestandsaufnahme oder im Bereich der Sanierungsmaßnahmen.

Die Aussage zur Sanierungsfähigkeit wurde alleine auf Grundlage der Feststellung eines positiven Einnahmeüberschusses beurteilt. Dieser Einnahmeüberschuss sollte durch eine Planverprobungsrechnung validiert werden.

Mit dem IDW S6 in der alten Fassung wurde bereits der Praxis Rechnung getragen und ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.

In einer ersten Stufe wird demnach zunächst die Fortführungsfähigkeit gemäß § 252 HGB geprüft, um dann in einer zweiten Stufe nicht mehr die Fähigkeit zur Generierung eines positiven Einnahmeüberschusses zu prüfen, sondern die Wettbewerbs- und Renditefähigkeit. Gegebenheiten, die einer handelsrechtlichen Fortführungsfähigkeit entgegenstehen könnten, können beispielsweise eine Zahlungsunfähigkeit, der Auslauf von Produktlizenzen oder der Widerruf der Betriebsgenehmigung sein.

Die geforderte Wettbewerbs- und Renditefähigkeit bedeutet, dass die Aussage zur Sanierungsfähigkeit nicht mehr in einer schwarzen Null” zu sehen ist, sondern, dass das Unternehmen sich im Wettbewerb behaupten können muss. Dies rückt das Unternehmen in den Mittelpunkt einer nachhaltigen Wettbewerbsposition.

Auf die Checklisten wurde mit dem S6 verzichtet, vielmehr wird auf die Unterschiedlichkeit der Unternehmen und Ihrer jeweiligen Situation und auf die Erfahrung des Erstellers abgehoben.

Die Planverprobungsrechnung wurde durch eine integrierte Planrechnung ersetzt, der gegebenenfalls Alternativrechnungen (Szenariorechnungen) beigefügt werden, um die Stabilität der Aussage zu stützen.

Eine kritische Würdigung der Planrechnung gibt Raum für eine erste stärkere Urteilsfindung durch den Ersteller. Nichtsdestotrotz war die Aussage zur Sanierungsfähigkeit durch den Ersteller nur als „Kann”-Regelung im S6 aF enthalten.

Um dem S6 einige Klarstellungen hinzuzufügen und insbesondere den Ansprüchen der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen, wurde der S6 aF vom IDW überarbeitet. Neben einigen Klarstellungen sollte insbesondere ein stärkerer Bezug zur BGH Rechtsprechung hergestellt werden.

In der Neufassung des S6 ist nun die Stellungnahme zur Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ein „Muss”-Bestandteil, also zwingend vorgeschrieben. Gutachten ohne diese Aussage entsprechen somit nicht mehr den Anforderungen an Sanierungskonzepte gemäß IDW.

Darüber hinaus wurde dem thematischen Zusammenlaufen von außergerichtlicher Sanierung und Sanierung im Rahmen von Insolvenzverfahren durch eine Aufnahme der Insolvenzthematik in den IDW S6 nF Rechnung getragen.
 

Die Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung im IDW S6

Eine Kernanforderung insbesondere der finanzierenden Banken und Kreditinstitute war, dass ein Sanierungsgutachten die einschlägigen Anforderungen des BGH Rechnung tragen muss. Denn nur, wenn ein Sanierungsgutachten den BGH Anforderungen entspricht, kann dies zu einem wirtschaftlich und rechtlich belastbaren Konzept führen.

Nun gibt es aber keine systematische Rechtsprechung darüber, wie ein Sanierungskonzept oder -gutachten in Gänze auszusehen hat. Auch eine umfassende Definition der Sanierungsfähigkeit findet sich nicht. Die Rechtsprechung entscheidet vielmehr über konkrete Einzelfälle, bei denen eine außergerichtliche Einigung in einem Streitfall zwischen Kläger und Beklagten nicht (mehr) möglich ist.

Solche Streitfälle können beispielsweise entstehen, wenn nach dem Scheitern von Sanierungsbemühungen ein Insolvenzverwalter im Zuge der Insolvenzanfechtung vom Schuldner gezahlte Gelder oder Sicherheiten zurückfordert oder wenn ein Geschäftsführer im Rahmen der Haftung nach § 64 GmbHG oder nach § 43 GmbHG zum Regress herangezogen wird. Denkbar sind auch Fälle der Haftung von Gesellschaftern für eigenkapitalersetzende Darlehen.

Da die Rechtsprechung konkrete Fälle bearbeitet, kann sie in erster Linie nur dazu dienen, einen Rahmen für die Ausgestaltung von Sanierungskonzepten und -gutachten aufzuspannen, der bestimmte Aspekte aus der Rechtsprechung allgemein aufgreift. Die Anwendung und Ausgestaltung bleibt dem Einzelfall überlassen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass jeder Sanierungsfall anders gelagert ist.

In der aktuellen Fassung des IDW S6 wird auf die folgenden Urteile Bezug genommen:
  1. BGH Urteil vom 12.11.1992 – IX ZR 236/91
  2. BGH Urteil vom 04.12.1997 – IX ZR 47/97
  3. BGH Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 277/03
  4. OLG Köln vom 24.09.2009 – 18 U 134/05
  5. BGH Urteil vom 15.11.2011 – 1 StR 185/01
Auf Basis dieser Urteile sind die Kernanforderungen an Sanierungskonzepte und -gutachten zu sehen.
 

Die definierten Kernanforderungen finden sich in den oben genannten Urteilen wieder.

Die wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage bildet die Basis eines Sanierungskonzeptes. Sie enthält die wesentlichen Eckpunkte der wirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmenslage, die Analyse des Unternehmensumfeldes und die Analyse der Branchenentwicklung.

Die Beschreibung der Ausgangslage ist damit gleichzeitig die Basis für das Verständnis der Krisenursachen und der Ableitung der Sanierungsmaßnahmen. Entsprechendes findet man in den Urteilen wieder:
 

„Eine solche Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren […] sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen.”

BGH Urteil vom 04.12.1997 – IX ZR 47/97


und
 

„Das Sanierungskonzept war […] ohne eine genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren Risiko behaftet.”

BGH Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01


Die Analyse beinhaltet zudem die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die durch die demographischen, technologischen, politischen und gesellschaftlichen Trends sowie durch Konjunktureinflüsse geprägt sein kann. Die Branchenentwicklung bietet Anhaltspunkte für die zukünftige Profitabilität der Branche und die Positionierung des Unternehmens im Spannungsfeld der Branche. Entscheidend ist hierbei die charakteristische Wettbewerbsposition und deren Entwicklung.

Die Krisenursachenanalyse als weitere Kernanforderung ist sicher die Analyse, auf die das größte Augenmerk zu legen ist. Nur bei einer Identifizierung der die Unternehmenskrise wesentlich hervorgerufenen Krisenursachen ist auch die stadiengerechte Bewältigung der Krise zu gewährleisten.

Hierbei sind unterschiedliche Krisenstadien zu untersuchen wie beispielsweise die Stakeholderkrise, die Strategiekrise, die Produkt- und Absatzkrise, die Ergebniskrise oder die Liquiditätskrise. Diese typischen Krisenstadien werden nicht notwendigerweise in ihrer Gesamtheit durchlaufen, auch bedingen sie nicht zwingend einander. Die abzuleitenden Sanierungsmaßnahmen müssen jedoch alle identifizierten Krisenstadien berücksichtigen. Nicht identifizierte und durch die Sanierungsmaßnahmen behobene Krisenursachen werden in der Zukunft weiter wirken und dazu führen, dass beispielsweise eine Erfolgs- und Liquiditätskrise nur vorübergehend überwunden wird, ohne dass eine nachhaltige Sanierung erzielt wird.

Der BGH schreibt:
 

„Eine solche Prüfung […] muss die Krisenursachen […] erfassen.”

BGH Urteil vom 04.12.1997 – IX ZR 47/97


Die nächste Kernanforderung betrifft das Leitbild des Unternehmens. Das Leitbild beschreibt die zukünftige Ausgestaltung des Unternehmens, das in wirtschaftlicher Hinsicht mindestens eine nachhaltige durchschnittliche branchenübliche Rendite und eine angemessene Eigenkapitalausstattung aufweist. Es beschreibt damit nicht die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern das zukünftige Unternehmen, das wieder attraktiv für Eigen- und Fremdkapitalgeber ist.

Das Leitbild umfasst beispielsweise die wesentlichen Geschäftsfelder des Unternehmens mit ihren Produkt- / Marktkombinationen, der zugehörigen Umsatz-/Kostenstruktur und den hierfür erforderlichen Prozessen und Systemen sowie die Ressourcen und Fähigkeiten, die es zu entwickeln und zu nutzen gilt.

Hierzu sagt das OLG Köln:
 

„Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen setzt ein Sanierungskonzept im Wesentlichen voraus: […] Leitbild des sanierten Unternehmens […].”

OLG Köln vom 24.09.2009 – 18 U 134/05


Ergänzend kann das Leitbild beschrieben werden durch die langfristigen Zielvorstellungen und Grundstrategien des Unternehmens, die angestrebte Wettbewerbsposition bzw. die angestrebten Wettbewerbsvorteile und die im Unternehmen zu verankernden Wertvorstellungen, Grundregeln und Verhaltensweisen, die die Unternehmenskultur prägen.

Nach Identifikation der Krisenursachen und der Ableitung eines Leitbildes für das sanierte Unternehmen müssen entsprechende Sanierungsmaßnahmen entwickelt werden.

Das jeweilige Krisenstadium bestimmt hierbei Inhalte und Maßnahmen des Sanierungskonzeptes. Die Sanierungsmaßnahmen können hinsichtlich ihrer Dringlichkeit, ihres Ergebnisbeitrages und ihrer Umsetzungsdauer unterschieden werden. Erste Maßnahmen zielen beispielsweise auf die Beseitigung von Insolvenzgründen bzw. die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Weitere Maßnahmen betreffen das Erreichen einer nachhaltigen Profitabilität durch ein effizientes Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsprogramm.

Die Einhaltung der zeitlichen und finanziellen Vorgaben ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Daher müssen in einem Sanierungskonzept die zeitlichen und finanziellen Erfordernisse sowie die Verantwortlichkeiten genannt sein. Die Maßnahmen, die auf das Leitbild des sanierten Unternehmens und die Krisenursachen abstellen, müssen geeignet sein, das Unternehmen in überschaubarer Zeit zu sanieren.

Entsprechendes schreibt der BGH:
 

„Danach müssen […] die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sein, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren […].”

BGH Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 277/03


Die Maßnahmen müssen in eine integrierte Planrechnung überführt werden, in die die quantifizierten und qualitativ beschriebenen Maßnahmen einfließen. Entsprechend heisst es: „Zu fordern ist vielmehr ein in sich schlüssiges Konzept […].”
BGH Urteil vom 12.11.1992 – IX ZR 236/91
 

„Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen setzt ein Sanierungskonzept im Wesentlichen voraus: […] Planverprobungsrechnung […].”

OLG Köln vom 24.09.2009 – 18 U 134/05


Durch die rechnerische Verprobung soll zugleich die Finanzierbarkeit der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen nachgewiesen werden. Die Tragfähigkeit und Stimmigkeit des Sanierungskonzeptes soll auch anhand von geeigneten Kennzahlen im Planungszeitraum plausibilisiert werden.

Schließlich muss der Bericht zum Sanierungskonzept es einem sachkundigen Dritten ermöglichen, dieses in seiner Gesamtheit nachzuvollziehen. Regelmäßig wird der Konzeptersteller eine Vollständigkeitserklärung seitens der Geschäftsführung einholen. Darüber hinaus wird der Konzeptersteller die Umsetzbarkeit des Sanierungskonzeptes und den Willen zur Umsetzung der Maßnahmen kritisch hinterfragen. Denn nur bei einem ernsthaften Veränderungswillen kann das krisenbehaftete Unternehmen nachhaltig saniert werden.

Der Umsetzungswille des Managements muss vorhanden sein. Ein nur vorgetäuschter Veränderungswille ist nicht ausreichend, um ein Unternehmen nachhaltig zu sanieren.

Der BGH sagt hierzu:
 

„Zu fordern ist vielmehr ein in sich schlüssiges Konzept, das jedenfalls in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist […].”

BGH Urteil vom 12.11.1992 – IX ZR 236/91


Die Forderung, dass das Konzept zumindest in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt sein sollte, soll dokumentieren, dass die Unternehmensleitung sich der Situation bewusst ist und sich dem vorhandenen Veränderungsbedarf nicht verschließt.

Das schlüssige Konzept und die beschriebenen Anforderungen sind im Übrigen auch auf kleinere Unternehmen anzuwenden.

Der BGH führt hierzu aus:
 

„Das gilt […] grundsätzlich auch für den Versuch der Sanierung kleinerer Unternehmen, weil dabei ebenfalls Gläubiger in für sie beträchtlichem Umfang geschädigt werden können; lediglich das Ausmaß der Prüfung kann dem Umfang des Unternehmens […] angepasst werden.”

BGH Urteil vom 04.12.1997 – IX ZR 47/97


Dass ein Sanierungskonzept für ein kleineres Unternehmen nicht in der Detailtiefe und Breite angelegt sein kann wie für ein Großunternehmen, versteht sich alleine aus Kostengesichtspunkten von selbst. Vielmehr muss darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Kernelemente bearbeitet werden. Die Bearbeitung nur einzelner Teilbereiche eines Sanierungskonzeptes nach IDW S6 ist nicht ausreichend. Hierauf ist bei der Beauftragung deutlich hinzuweisen.
 

Zusammenfassung

Eine Anforderung an die Erstellung von Sanierungskonzepten war es, eine stärkere Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erreichen. Wie oben dargestellt, wurde versucht, die entsprechenden Aspekte der Rechtsprechung in der aktuellen Fassung des IDW S6 zu verarbeiten.

Zusammengefasst lässt sich die Rechtsprechung in vier Anforderungen unterteilen:
 
 
 
Die ersten drei Anforderungen wurden oben beschrieben, ebenso wie die Anforderung nach Objektivität des Sanierungskonzeptes. Eine Einschränkung muss hinsichtlich der Objektivität der Sanierungsfähigkeit gemacht werden.

Die Sanierungsfähigkeit selber ist bisher durch keine Entscheidung des BGH definiert worden. Sie ergibt sich aus den allgemeinen Überlegungen, Diskussionen und Entwicklungen der Marktteilnehmer und der betriebswirtschaftlichen Forschung.

Trotz der Ausführlichkeit des IDW S6 und die Berücksichtigung der Rechtsprechung ist eines jedoch zu betonen: In der Praxis gestaltet sich jeder Sanierungsfall anders. Der S6 sollte somit nicht als Leitfaden missverstanden werden. Aus diesem Grunde wurde auch auf die Aufstellung von Checklisten verzichtet.

Jeder Sanierungsfall bedarf der eigenen objektiven Einschätzung und Erfahrung des Konzepterstellers und heute mehr denn je einem interdisziplinären Ansatz bestehend aus betriebswirtschaftlichem und juristischem Know-how.

 Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Peter Längle

Diplom-Ökonom, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsmediator

Partner

+49 89 9287 80 200

Anfrage senden

Contact Person Picture

Raik Müller

Rechtsanwalt

Partner

+49 221 9499 095 11

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Vincenzo Di Vincenzo

MBA

Associate Partner

+49 221 949 909 513

Anfrage senden

Deutschland Weltweit Search Menu