AGB: Unwirksamkeit von Schriftformklauseln und besonderen Zugangshemmnissen

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​Schriftformklauseln sind ab dem 1. Oktober 2016 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. An die Stelle der Schriftform tritt die Textform, was sich insbesondere im Arbeitsrecht und im eCommerce auswirkt.
 

 

Änderung von § 309 Nr. 13 BGB

Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung verbraucher-schützender Vorschriften des Datenschutzrechts vom Februar 2016 wurden auch Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geändert. Mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2016 wird künftig in AGB die Vereinbarung einer strengeren Form als der Textform oder spezieller Zugangserfordernisse (bspw. „nur per Einschreiben”) für Erklärungen unwirksam sein. Die Schriftform, die die Übermittlung einer original unterschriebenen Erklärung erfordert, ist nach § 309 Nr. 13 BGB neue Fassung nur noch für Verträge zugelassen, für die eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
 

Anlass und Ausmaß der Änderung

Zur Begründung der Neuerung wird auf eine häufige Annahme von Verbrauchern verwiesen, wonach die Schriftform immer die Abgabe wirksamer Erklärungen auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfordern. Für die durch Gesetz geforderte Schriftform ist das auch zutreffend. Allerdings sei Verbrauchern häufig nicht bewusst, dass schon bisher bei lediglich vertraglich vereinbarter Schriftform meist eine E-Mail oder ein Telefax ausreicht, vgl. § 127 Abs. 2 BGB. Die Änderung von § 309 Nr. 13 BGB soll sicherstellen, dass die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird und sie einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist.
   

Nach § 309 Nr. 13 BGB neue Fassung kann die Schriftform für Anzeigen und Erklärungen nur noch wirksam in Verträgen vereinbart werden, die aufgrund von Gesetz notariell beurkundet werden müssen (bspw. Grundstückskaufverträge oder die Übertragung von GmbH-Anteilen). Bei allen anderen Verträgen reicht die Textform (SMS, E-Mail, Telefax – mit oder ohne Unterschrift) für abzugebende Anzeigen oder Erklärungen aus, die Vereinbarung einer strengeren Form kann in AGB nicht vereinbart werden.

Unabhängig von der Art des Vertrages ist schließlich die Vereinbarung besonderer Zugangserfordernisse (bspw. Einschreiben) unwirksam.
  

Die Neuregelung gilt für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 begründet werden.
   

Auswirkungen auf Online- und Arbeitsverträge

Der Übergang von der Schriftform zur Textform hat zur Folge, dass eine eigenhändige Unterzeichnung durch den Erklärenden ausdrücklich nicht mehr erforderlich ist. Die Textform kann somit insbesondere durch E-mail und Fax, aber auch durch SMS, Nachrichtendienste wie WhatsApp oder Threema sowie selbst Chats wie Facebook gewahrt werden.
  

Im Bereich des Arbeitsrechts ist die Änderung v.a. im Rahmen sogenannter Ausschlussklauseln relevant. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Ansprüche nicht innerhalb gewisser Fristen (üblicherweise: schriftlich) geltend gemacht werden. Da Formulararbeitsverträge der AGB-Kontrolle unterliegen, sind die Ausschlussklauseln bei Arbeitsverträgen unwirksam, die nach dem 30. September 2016 erstmals geschlossen werden. Beachtet werden sollte die Änderung auch bei der schriftlichen Neufassung bereits bestehender Arbeitsverträge.
  

Gesetzliche Schriftformerfordernisse – z.B. bei Kündigungen oder im Zusammenhang mit der Beantragung von Elternzeit – werden nicht von § 309 Nr. 13 BGB berührt. In den Fällen folgt die Wirksamkeit des Schriftformerfordernisses bereits aus dem Gesetz selbst (§ 623 BGB, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG), eine bloße Wiederholung im Vertrag macht diese Schriftformerfordernisse nicht unwirksam.
   

Im Bereich des eCommerce führt die Gesetzesänderung dazu, dass ab dem 1. Oktober 2016 mit Verbrauchern im Internet oder telefonisch abgeschlossene Verträge ebenfalls nur noch in Textform und somit auch online – bspw. per Email – kündbar sein müssen. Damit endet eine Praxis, wonach dem schnellen und einfachen Online-Abschluss von Verträgen aufgrund entsprechender Vertragsbestimmungen nur eine erschwerte Beendigung (etwa mittels schriftlicher Kündigung und besonderen Zugangsvoraussetzungen) gegenüberstand.
   

Diese gesetzliche Regelung hat auch der Bundesgerichtshof nach Verabschiedung des Gesetzes für sachgerecht erachtet: Nach einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2016, Az.: III ZR 387/15, müssen auch bei bisherigen Verbraucherverträgen für die Beendigung dieselben elektronischen Verfahren und Formen möglich sein wie für die ursprüngliche Begründung. Andernfalls kann die Regelung als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam sein.
   

Maßnahmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern oder Arbeitnehmern Anwendung finden, sollten überprüft und angepasst werden. Schriftformklauseln sind in Textformklauseln abzuändern, besondere Zugangserfordernisse sind zu streichen. Dadurch werden kostenpflichtige Abmahnungen vermieden.
 

zuletzt aktualisiert am 15.09.2016

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