Serbien: Einführung einer elektronischen Signatur bei der Unterzeichnung von Jahresabschlüssen

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Die jüngsten Änderungen des serbischen Buchhaltungsgesetzes schreiben eine elektronische Signatur bei der Unterzeichnung von Jahresabschlüssen vor.
 
Dies lässt sich mit dem Artikel 32/3 des Gesetzes untermauern, gemäß dem ein Jahresabschluss seitens des gesetzlichen Vertreters des Steuerpflichtigen zu unterzeichnen ist, sowie mit den Bestimmungen der Artikel 33/6 und 35/6. Diese schreiben vor, dass Finanzberichte (ab Februar auch Berichte für statistische Zwecke), die in einem dafür entwickelten EDV-System erstellt werden, seitens des gesetzlichen Vertreters mittels seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen sind.
 
Obwohl eine solche Maßnahme für serbische Unternehmen positive Auswirkungen hat, wird sie bei Unternehmen mit einer ausländischen Geschäftsleitung zum Problem. Die Geschäftsführer solcher Unternehmen müssen eine serbische Identifikationsnummer (ID) vorweisen können, um eine elektronische Signatur, welche für die Unterzeichnung des Jahresabschlusses erforderlich ist, zu erhalten.
 
Sollte der Geschäftsführer also kein serbischer Staatsbürger sein, so muss er einen Wohnsitz in Serbien anmelden und einen Antrag auf eine ID-Karte stellen. Erst dann ist die Registrierung für eine elektronische Signatur möglich. Für eine schnelle Lösung des Problems wird in der Praxis übergangsweise ein serbischer Staatsbürger, bis zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses, als zusätzlicher Geschäftsführer ernannt.
 
zuletzt aktualisiert am 02.02.2015

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Slobodan Mihajlović

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