Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern

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veröffentlicht am 14. Januar 2020

 

Die Beurteilung, ob Umsätze aus dem Betrieb eines Schwimmbads mit Saunabereich dem Regelsteuersatz von 19 % oder doch dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, gestaltet sich in der Praxis, beispielsweise bei Freizeitbädern und Fitness- und Gesundheitsanlagen, oftmals schwierig.

 

Bereits in der Vergangenheit verfasste das BMF unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2014 – Az. V R 24/13 eine klare und praktikable Definition des Begriffs Schwimmbad. Sowohl Hallen- als auch Freibäder, mit Wasser aus natürlicher oder künstlicher Herkunft sind davon umfasst. Eine sportliche Betätigung, unabhängig vom Wettbewerb, ist gewährleistet, wenn Größe und Tiefe des Wasserbeckens dies ermöglichen. In Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind Umsätze aus dem Betrieb eines Schwimmbads dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. In einem vorherigen BMF-Schreiben vom 28.10.2014, welches seit dem 01. Juli 2015 Anwendung findet, hat das BMF entschieden, dass Saunadienstleistungen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

 

In der Regel werden diese Bereiche jedoch nur selten klar getrennt voneinander angeboten. Neben einer Möglichkeit zum Schwimmen und der Ausübung von Badesportarten werden gleichzeitig auch weitere ähnliche Angebote zur Fitnesssteigerung und Erhöhung des Wohlbefindens offeriert, beispielsweise Sauna oder Solarium. Für eine korrekte Besteuerung mit dem regelmäßigen oder ermäßigten Steuersatz ist das gesamte Entgelt auf die verschiedenen Bereiche aufzuteilen. Grundsätzlich ist auf den Nutzen für den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen, was wohl die für die Praxis gangbarste Lösung darstellt. Vordergründig muss hier jedoch die Frage gestellt werden, ob jede dieser Leistungen als selbstständig angesehen werden können oder ob in der Gesamtheit eine einheitliche Leistung vorliegt.

 

Grundsätzlich gelten bei dieser Fragestellung die in Abschnitt 3.10 Abs. 2 und Abs. 3 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) geregelten Vorschriften zur Einheitlichkeit der Leistung. Um eine praktische Anwendung des zitierten Erlasses zu gewährleisten, gerade für Schwimmbäder mit eigenem Saunabereich, veröffentlichte das BMF diverse Schreiben, zuletzt am 18. Dezember 2019 unter dem Geschäftszeichen III C 2 – S7243/07/10002-03. Vordergründig steht die Beurteilung, wann eine einheitliche oder mehrere getrennt zu betrachtende Hauptleistungen vorliegen. Dabei wird insbesondere auch die Aufteilung des Gesamtentgelts konkretisiert.

 

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn der durchschnittliche Verbraucher mit dem festgelegten Eintrittspreis sämtliche Leistungsangebote nutzen darf und diese nicht durch Zugangskontrollen, wie beispielsweise Drehkreuze, eingeschränkt werden. Das Entgelt ist mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Sollte hierbei allerdings ein Bereich besonders intensiv genutzt werden, beispielsweise aufgrund des Größenverhältnisses, und ist dieser mit einer Umsatzsteuer von 7 % zu versteuern, so darf dieser Steuersatz auch auf das eigentliche gesamte Entgelt angewendet werden (vgl. BMF-Schreiben 18.12.2019 – S. 3, Beispiele 1 und 2).

 

Indiz für die Annahme mehrerer selbstständiger Leistungen ist neben einer klaren räumlichen Trennung der Bereiche Sauna- und Schwimmbad auch eine gesonderte Erfassung der einzelnen Bereiche durch Zugangskontrollen. Erhebt der Betreiber dafür in der Summe ein gesamtes Entgelt, ist dieses auf die jeweiligen Leistungen aufzuteilen. Es darf eine simple Aufteilungsmethode gewählt werden, beispielsweise nach dem Nutzungsverhältnis. Eine Kostenaufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung wird nötig, um den ermäßigten Steuersatz beanspruchen zu können.

 

Sind dagegen für die Bereiche jeweils getrennte Eintrittspreise zu entrichten, liegen regelmäßig zwei selbständige Hauptleistungen vor. Damit stellt der Saunaaufpreis in Schwimmbädern grundsätzlich eine selbständige Leistung dar und unterliegt ebenso dem Regelsteuersatz von 19 %.

 

Das zitierte BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2019 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sollten vor dem 01. Januar 2018 ausgeführte Umsätze noch nicht als einheitliche Leistung dem Regelsteuersatz unterworfen worden sein, führt dies nicht zu Beanstandungen.

 

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