BGH konkretisiert Anforderungen an Personalzusatzkosten als dnbK

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​​veröffentlicht am 12. Februar 2020

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 12.11.2019 (EnVR 109/18) klare Vorgaben für die Anerkennung von betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen (Personalzusatzkosten) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV festgelegt.


Ging das OLG Düsseldorf noch davon aus, dass auch Entgelte aus Dienstleistungsverträgen, die im Wege eines Vollkostenverrechnungssatzes kalkuliert werden, als Personalzusatzkosten und damit dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen werden können, so hat dies der BGH nun klar verneint. Nach Auffassung des BGH reicht es nicht aus, dass der Netzbetreiber Personalzusatzkosten, die bei den Dienstleistern entstehen, im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen hat. Vielmehr ist – so der BGH – erforderlich, dass es sich auch für den Netzbetreiber um Personalzusatzkosten handelt. Daran fehlt es im konkreten Fall, da das vom Netzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht an die Überlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern anknüpft, sondern an die Erbringung von Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.

 

Netzbetreiber sollten daher vor dem Hintergrund der Basisjahre Gas (2020) und Strom (2021) ihre Dienstleistungsbeziehungen dahingehend prüfen, ob sie den höchstrichterlichen Anforderungen für die Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile genügen.

 

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