Kapitalkostenaufschlag und Regulierungskonto – Antragsfrist 30. Juni 2019!

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Zum 30. Juni 2019 können Strom- und Gasverteilernetzbetreiber Anträge zur Anpassung der Erlösobergrenzen aus Kapitalkostenaufschlägen und dem Regulierungskonto stellen (§§ 4 Abs. 4 i.V.m. 5, 10a ARegV). Was in den Vorjahren für den Kapitalkostenaufschlag zum Teil mit Planwerten beantragt wurde, gilt es nun erstmalig für das Gasverteilernetz mit den tatsächlichen Kapitalkosten zum Abgleich zu bringen. Für das Stromverteilernetz gewinnt durch den teilweise bereits begonnenen Austausch konventioneller Messeinrichtungen in moderne Messeinrichtungen der entsprechende Kostenabgleich zunehmend an Bedeutung.

 

Mit dem Antrag zum Regulierungskonto sind umfangreiche Nachweispflichten verbunden. So gilt es, insbesondere die gebuchten Netzumsatzerlöse mit den manuell berechneten Erlösen im Erhebungsbögen abzugleichen. Die regulatorische Trennung von konventionellen Messeinrichtungen und intelligentem Messwesen (im Sinne des MsbG) entfaltet zusehends praktische Relevanz. Da viele Netzbetreiber 2018 mit dem Austauschprozess begonnen haben, ist nunmehr beim Regulierungskonto die Kostendifferenz für den Umstellungsprozess zu erfassen. Vereinfacht ausgedrückt ist mit der Reduzierung von konventionellen Messeinrichtungen ein Abschmelzen der Erlösobergrenze verbunden. Wesentliche Bedeutung hat hierbei vor allem der anzunehmende Kostensatz. So unterstellt beispielsweise die Bundesnetzagentur, dass entsprechend dem Entgelt für die jeweilige Messeinrichtung auch eine Erlösobergrenzenreduzierung zum Ansatz kommt. Um unverhältnismäßige Erlöseinbußen zu vermeiden, sollte aus unserer Sicht eine notwendige Unterscheidung von variablen und fixen Bestandteilen bei der Antragstellung vorgenommen werden.

 

Im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags sollte insbesondere auf die vollumfängliche Berücksichtigung des Anlagevermögens geachtet werden. Für die Antragstellung 2020 sind demnach alle Vermögensgegenstände (sowohl direkte wie auch indirekte Anlagegüter) dem Grunde und der Höhe nach zum Antragsjahr 2020 zu erfassen. Maßgeblich sind hier die Anschaffungsjahre 2016 bis 2020 (Gasverteilernetz); für das Stromverteilernetz 2017 bis 2020.

 

 

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei etwaigen Fragen zur Antragstellung!

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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