Chinas Vorreiterrolle beim Markenschutz im Online-Handel

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zuletzt aktualisiert am 9. August 2017

von Dr. Martin Seybold

  

Der chinesische Online-Handel boomt. Mit mehr als 460 Millionen Nutzern und rund 20 Millionen auf Handelsplattformen registrierten Unternehmen verfügt China über den größten E-Commerce-Markt weltweit. Der Anbieter Alibaba ist mit seinen Online-Plattformen „TMall” und „Taobao” der unangefochtene Marktführer sowohl im Bereich B2B als auch C2C. Am 27. Dezember 2016 veröffentlichte die chinesische Regierung einen ersten Gesetzesentwurf für den elektronischen Handel (中华人民共和国电子商务法 nachfolgend: E-Commerce Gesetz).

  

 

Auf Basis des derzeitigen Gesetzesentwurfs stellen sich die wesentlichen Regelungsinhalte für den künftigen „E-Commerce” in China wie folgt dar:

 

 

Mehr Rechtssicherheit für den Online-Handel

Das künftige E-Commerce-Gesetz wird nach unserer Einschätzung mehr Rechtssicherheit für den Online-Handel in China bieten. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt dabei nicht nur Zahlungs- und Lieferbedingungen im Online-Handel, sondern es soll auch der Datenschutz von Websitebesuchern verbessert werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist zudem die Stärkung des Schutzes vor geistigen Eigentumsverletzungen im Internet.
 

Einstieg in den Online-Handel in China

Grundsätzlich müssen Unternehmen, die im Online-Handel in China aktiv werden bzw. ihre Produkte oder Dienstleistungen im Internet verkaufen wollen, sich vorab gemäß Artikel 12 des neuen Gesetzesentwurfes bei der „State Administration of Industry and Commerce” (SAIC) registrieren und eine Business License beantragen. Davon sind sowohl Unternehmen betroffen, die einen Verkauf über Internetplattformen von Drittanbietern anstreben, als auch Unternehmen, die über eine eigene Website verkaufen möchten. Ob das auch für ausländische Unternehmen gilt, die in China keine eigene Niederlassung haben, ist dabei bislang nicht ganz klar.
 

Betreiberverantwortung bei Schutzrechtsverstößen

Artikel 53 nimmt Drittanbieter bzw. die Betreiber von Internetplattformen bei der Bekämpfung von geistigen Schutzrechtsverletzungen gemäß dem chinesischen Recht in die Pflicht. Bei Verstößen gegen geistige Eigentumsrechte innerhalb der eigenen Plattform sollen deren Betreiber alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des betroffenen Angebots bzw. zum Abbruch der jeweiligen Transaktion ergreifen. Das setzt allerdings voraus, dass das ausländische Unternehmen seine geistigen Eigentumsrechte auch in China registriert hat. Andernfalls wird nach Artikel 54 eine Klage abgewiesen und der Kläger muss eventuell sogar für den Schaden aufkommen, der hierdurch entstanden ist.
 
Darüber hinaus betont Artikel 54, dass die Betreiber der entsprechenden Internetplattformen unverzüglich nach Unterrichtung über einen Schutzrechtsverstoß durch einen ihrer Online-Händler Gegenmaßnahmen einleiten sollen. Bei Zuwiderhandlung droht dem Plattform-Anbieter gemäß Artikel 88 eine Geldstrafe von mindestens 30.000 Renminbi. „In schwerwiegenden Fällen” drohen sogar Geldstrafen in Höhe von mindestens 100.000 Renminbi und maximal 500.000 Renminbi sowie der Verlust der Geschäftslizenz. Hier bleibt derzeit abzuwarten, was durch welche Behörden als „schwerwiegender Fall” interpretiert wird. Es ist bislang nicht festgelegt, welche Behörde diese Aufgabe bzw. die Durchsetzung dieser Regelung übernehmen wird.
 

Datenschutz im Blick

China verschärft derzeit seine Datenschutzrichtlinien. Entsprechend sind Onlineplattformen dazu aufgefordert, die Zustimmung der an der Transaktion beteiligten Parteien einzuholen. Erst durch die Zustimmung der User ist das Sammeln und Speichern der Nutzerdaten erlaubt. Das gilt auch für Änderungen der Datenpolitik des Betreibers (Artikel 46).
 
Gemäß Artikel 68 soll der grenzüberschreitende Online-Handel künftig weiter gefördert werden. In Artikel 70 werden Möglichkeiten zur An- und Verwendung elektronischer Dokumente im Rahmen der staatlichen Import- und Exportverwaltung in China aufgezeigt. Ob und wie sich der grenzüberschreitende Online-Handel in Zukunft in der Praxis tatsächlich erleichtert, wird sich dabei noch zeigen müssen.
 

Fazit

Aufgrund des rasant wachsenden Online-Handels in China, gehen wir nach dem aktuellen Kenntnisstand davon aus, dass das Gesetz noch innerhalb dieses Jahres erlassen wird.
 
Einmal mehr zeigt sich, dass auch ausländische Unternehmen zumindest ihre Marken auch in China registriert haben sollten. Nur dann können Schutzrechtsverstöße über chinesische Internet-Plattformen entsprechend angemahnt und eingeklagt werden. Unternehmen, die in China E-Commerce betreiben wollen, müssen gleichzeitig darauf achten, dass sie die erforderlichen Registrierungen bei den Handelsbehörden vorgenommen haben.
 
Rödl & Partner wird Sie über weitere Veränderungen und Neuigkeiten im Bereich des E-Commerce in China auf dem Laufenden halten. 

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