Rückerstattung der Zusatzsteuer auf die Energieverbrauchsteuer: Aktualisierung nach der Intervention des Wirtschaftsministeriums

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Wie bereits bekannt ist, hat der italienische Oberste Gerichtshof mit den jüngsten Urteilen Nr. 27099/2019 und Nr. 27101/2019 vom 23. Oktober 2019 die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften zur Einführung der  provinziellen Zusatzsteuer auf die Energieverbrauchsteuer (in 2012 abgeschafft) erklärt: Die Vorschriften sind mit den EU-Rechtsvorschriften unvereinbar und der italienische Oberste Gerichtshof hat das Recht der Unternehmen (Energieverbraucher) auf Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten und noch nicht verjährten Beträge der provinziellen Zusatzsteuer bestätigt.
 

Aus diesem Grund kann jedes Unternehmen, das die oben genannte Zusatzsteuer (die i.d.R. vom Lieferanten in der Rechnung zurückbelastet wird) gezahlt hat, eine ordentliche Klage auf Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen direkt gegen den Energielieferanten erheben, da von der gewöhnlichen Verjährungsfrist (10 Jahren) für zivilrechtliche Klagen auf Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen profitiert werden kann. Sie ist weitreichender, als die Verfallsfrist des Lieferanten zur Rückerstattung gegenüber den Steuerbehörden (zwei Jahre ab Zahlung der Zusatzsteuer).

 
Dementsprechend kann jedes Unternehmen, das die oben genannte Zusatzsteuer in den Jahren 2010/2011 gezahlt hat, die Rückerstattung der an die Energielieferanten gezahlten Beträge verlangen. Der Energieverbraucher kann ausnahmsweise auch eine Rückerstattung direkt gegenüber den Steuerbehörden geltend machen, im Falle, dass sich die Klage, die gegen den Anbieter erhoben werden könnte, als äußerst belastend erweist (bspw. im Falle der Insolvenz des Anbieters).
  
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die zu zahlende Rückerstattung nicht nur ausschließlich auf dem  Lieferunternehmen lastet: Wenn der Energieverbraucher die Rückerstattungsklage gegen den Lieferanten erfolgreich vorgenommen hat, verfügt Letzterer über eine Frist von 90 Tagen ab dem rechtskräftigen Urteil, um das Rückerstattungsrecht gegenüber den Steuerbehörden geltend zu machen und die Rückerstattung der Beträge zu erhalten, die nach dem Urteil an das Energieverbraucher­unternehmen gezahlt wurden.
 
Um dieses heikle Thema zu klären, das  dazu führen könnte, dass tausende rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Rückerstattung großer Beträge zugunsten der Energieverbraucherunternehmen zu erreichen, hat die Confindustria (italienischer Industrieverband) beim italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (MWF) einen Antrag auf eine dringende Rechtsetzungsmaßnahme gestellt, mit welcher den Energieverbraucherunternehmen das Recht zugewiesen werden soll, direkt gegen die Zoll- und Monopolbehörde vorzugehen.
  
Bei diesen Antrag, hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (MWF) eine negative Stellungnahme abgegeben, da das aktuelle Verwaltungsverfahren für die Rückerstattungsklage von Energieverbraucherunternehmen gegenüber Lieferunternehmen nicht geändert werden kann.
Das MWF hat eine mögliche Alternative hypothesiert: Ein „spontanes Rückerstattungssystem” auf Seiten des  Lieferunternehmens, welches dann die Möglichkeit bietet, die Rückerstattung gegenüber der Finanzbehörde zu beantragen, um so die Gerichte von einer Vielzahl von Rechtsfällen zu entlasten und den beteiligten Rechtsparteien (Verbraucherunternehmen und Lieferunternehmen) lange und teure Rechtsverfahren zu ersparen. Das MEF stellte jedoch klar, dass diese alternative Lösung „schwierig umzusetzen” wäre, da die Finanzbehörde so eine Menge an Rückerstattungsanträgen für Beträge erhalten würde, die in keiner Weise gerichtlich festgestellt wurden.
 
Gleichzeitig wird von verschiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass es hierbei zu einer ungerechtfertigten Differenzierung der Positionen der Eigenerzeuger von Elektrizitätsenergie (Konsortien und/oder Verbrauchergroßhändler) gekommen ist: Ihre Rückerstattungsklagen (notwendigerweise gegenüber der Finanzbehörde) sind durch die stattgefundene Verwirkung gehemmt (wie bereits erwähnt, hatten die Subjekte, die die Steuer direkt an die Zollbehörde gezahlt hatten, eine Frist von 2 Jahren nach der Zahlung, um eine Rückerstattung zu beantragen), im Vergleich zu den Positionen der Energieverbraucher­unternehmen, die von der weitreichenderen Verjährungsfrist (10 Jahre) profitieren können.
   
Nichtsdestotrotz beantragen derzeit einige Eigenproduzenten die Rückerstattung gegenüber der Finanzbehörde, um nicht die Möglichkeit zu verlieren, die zu Unrecht gezahlten Beträge zu erhalten – für den Falle, dass ein möglicher Ausspruch der Verfassungswidrigkeit aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bei den verschiedenen beteiligten Parteien vorgenommen werden könnte.

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