Superbonus: Neue Regelungen und Updates

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​veröffentlicht am 21. Mai 2021 | Lesedauer ca. 10 Minuten


Der „Superbonus” ist eine Maßnahme, die eingeführt wurde, um die energetische und seismische Performance des Gebäudebestands zu verbessern und zur Gebäudesanierung beizutragen. 

Als Ergebnis dieser Steuermaßnahme wurde der Satz für den Abzug von Ausgaben für spezifische Energieeffizienzmaßnahmen, Maßnahmen zur Verringerung des Erdbebenrisikos, Installation von Photovoltaikanlagen und Infrastrukturen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen in Gebäuden auf 110 Prozent erhöht. 

Die neue Gesetzgebung kommt zu den bereits geltenden Regelungen hinzu, die Abzüge von 50 bis 85 Prozent der Ausgaben für die Gebäudesanierung und die energetische Sanierung (der sog. „Ecobonus” gemäß Artikel 14 des Gesetzesdekrets 63/2013) und die Reduzierung des Erdbebenrisikos (der sog. „Sismabonus”) vorsehen.

Der Superbonus gilt hauptsächlich für Arbeiten, die von:
  • Wohnungseigentum;
  • Einzelpersonen, die außerhalb der Ausübung von Gewerbe, Kunst und Beruf stehen und Eigentümer oder Besitzer der eingriffsrelevanten Immobilie sind;
  • Einzelpersonen, außerhalb der Ausübung von Gewerbe, Handwerk und freien Berufen, die Eigentümer (oder Miteigentümer mit anderen Einzelpersonen) von Gebäuden sind, die aus zwei bis vier separat gestapelten Gebäudeeinheiten bestehen;
  • Autonome Institute für sozialen Wohnungsbau (IACP);
  • Unteilbare Wohnungsbaugenossenschaften;
  • Onlus, ehrenamtliche Vereine und Verbände der sozialen Förderung;
  • Amateursportverbände und -vereine, beschränkt auf Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Umkleideräume genutzt werden.

Mit dem „Decreto Rilancio” wurde auch die Möglichkeit verallgemeinert, alternativ zur direkten Inanspruchnahme des Abzugs in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen/Begünstigten für eine Vorauszahlung in Form eines Rabatts von den Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen (sog. „Rechnungsrabatt”) oder für die Übertragung des Guthabens zu optieren, das dem nach den Bestimmungen des Gesetzes geschuldeten Abzug entspricht, jedoch vorbehaltlich der Erteilung spezifischer technischer und steuerlicher Genehmigungen. In diesem Fall muss eine Mitteilung zur Ausübung der Option gesendet werden, und das Formular, das online ausgefüllt und gesendet werden muss, ist dasjenige, das mit der Vorschrift der Agentur der Einnahmen vom 12. Oktober 2020 genehmigt wurde.

Die wichtigsten regulatorischen Neuigkeiten und Aktualisierungen in Bezug auf den Superbonus sind im Folgenden zusammengefasst:

 

Neuigkeiten zum Auslaufen und zur Verlängerung der Superbonus-Leistung

 

Mit der Verabschiedung einer Änderung des Haushaltsgesetzes 2021 wurde die Laufzeit des Superbonus verlängert: So müssen nach den jetzt geltenden Bestimmungen die durch die Leistung abgedeckten Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 getätigt werden (während die ursprüngliche Frist der 31. Dezember 2021 war). 

Ein zusätzlicher Zeitraum von sechs Monaten (31. Dezember 2022) wurde auch für Aufwendungen gewährt, die für Arbeiten im Wohnungseigentum anfallen oder die an den gemeinschaftlichen Teilen von Gebäuden durchgeführt werden, die aus zwei bis vier separat gestapelten Immobilieneinheiten bestehen und im Eigentum eines einzigen Eigentümers oder im Miteigentum mehrerer Personen stehen, wenn bis zum 30. Juni 2022 mindestens 60 Prozent der Gesamtmaßnahme durchgeführt worden sind. Für die Istituti autonomi case popolari (Iacp), wie auch immer sie genannt werden, oder andere Einrichtungen, die die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung zum „In-House-Providing” erfüllen, bezieht sich die Entlastung auf Ausgaben, die bis zum 30. Juni 2023 entstanden sind, wenn am 31. Dezember 2022 Arbeiten für mindestens 60 Prozent der gesamten Intervention durchgeführt worden sind. 

Darüber hinaus hat sich die Regierung verpflichtet, in den Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022 eine Verlängerung des SuperEcobonus bis zum gesamten Jahr 2023 aufzunehmen; es wird auf jeden Fall festgelegt, dass für den Superbonus mit 110 Prozent mehr als 18 Milliarden Euro bereitgestellt werden, und zwar zwischen PNRR und Ergänzungsfonds.

 

Steuerkennzeichen für die Verwendung im Ausgleich, F24-Modell, der Gutschriften

 

Mit dem Beschluss Nr. 83/E vom 28. Dezember 2020 hat das Finanzamt sechs Steuercodes festgelegt, die ab dem 1. Januar 2021 von den Anbietern und Übernehmern von Superbonus und gewöhnlichen Wohnungsbauprämien verwendet werden können, um die durch das F24-Modell erworbene Steuergutschrift zu verrechnen.

Diese Steuerkennzeichen lauten wie folgt:
  • „6921” mit dem Titel „SUPERBONUS art. 119 DL Nr. 34/2020 - Verwendung des Guthabens für die Übertragung oder den Rabatt als Ausgleich - Art. 121 DL Nr. 34/2020”;
  • „6922” mit dem Titel „ECOBONUS Art. 14 des Gesetzesdekrets 63/2013 und PHOTOVOLTAISCHE INSTALLATIONEN Art. 16-bis, Absatz 1, Buchstabe h), des Einkommenssteuergesetzbuchs - Verwendung des Guthabens für die Übertragung oder den Rabatt als Ausgleich - Art. 121 des Gesetzesdekrets 34/2020”;
  • „6923” mit dem Titel “SISMABONUS Art. 16 des Gesetzesdekrets 63/2013 - Verwendung des Guthabens für die Übertragung oder den Rabatt als Ausgleich - Art. 121 des Gesetzesdekrets 34/2020”;
  • „6924” mit dem Titel “COLONNINE RICARICA Art. 16-ter DL n. 63/2013 - Verwendung des Guthabens für die Übertragung oder den Rabatt als Ausgleich - Art. 121 DL Nr. 34/2020”; 
  • „6925” mit dem Titel “BONUS FACCIATE Art. 1, Absätze 219 und 220, Gesetz Nr. 160/2019 - Verwendung des Guthabens für die Übertragung oder den Rabatt als Ausgleich - aìArt. 121 DL Nr. 34/2020”;
  • „6926” mit dem Titel “RECUPERO PATRIMONIO EDILIZIO art. 16-bis, comma 1, lett. a) e b), del TUIR - Verwendung des Guthabens für die Übertragung oder den Rabatt als Ausgleich - Art. 121 DL Nr. 34/2020”.

Um den Bonus korrekt für die Verrechnung zu verwenden, muss der Code für die Art des erworbenen Bonus in der Sektion „Fiskus” angegeben werden, in Übereinstimmung mit den Beträgen, die in der Spalte „verrechnete Guthabenbeträge” angegeben sind, oder, in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige mit der Umkehrung des verrechneten Guthabens fortfahren muss, in der Spalte „bezahlte Sollbeträge”.

Im Feld „Referenzjahr” des F24-Formulars muss das Jahr angegeben werden, in dem der jährliche Teil des Guthabens für den Ausgleich verwendet werden kann.

Wenn z.B. bei Ausgaben, die im Jahr 2020 entstanden sind, der erste Teil des Guthabens zur Verrechnung verwendet wird, muss auf dem F24-Formular das Bezugsjahr „2021” angegeben werden; wenn der zweite Teil zur Verrechnung verwendet wird, muss das Bezugsjahr „2022” angegeben werden usw.

Der Betrag, der für die Aufrechnung verwendet werden kann, ist derjenige, der sich aus der Mitteilung für die Übertragung des Guthabens oder des Skontos auf der von der Steuerbehörde gesendeten Rechnung ergibt. Um den Betrag auf dem Formular F24 zu verrechnen oder alternativ das Guthaben zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragen, ist es zwingend erforderlich, die Ausübung der Option über die Online-Plattform zu bestätigen.

Sowohl im Falle der Nutzung durch den ersten Übernehmer oder Lieferanten als auch im Falle einer weiteren Übertragung ist die Nutzung der Steuergutschrift im Zusammenhang mit Superbonus und gewöhnlichen Boni, die für Gebäuderenovierungen gelten, nach denselben Bedingungen und Verfahren zulässig, die für den ursprünglichen Übergeber gelten.

 

Plattform für die Übertragung von Steuergutschriften

 

Das Finanzamt hat ein Online-Verfahren über eine spezielle Web-Plattform zur Verfügung gestellt, um Steuergutschriften zu verwalten, die an Dritte übertragen werden können, einschließlich des Superbonus, dessen Gutschrift vom Steuerzahler mitgeteilt werden muss, der der Eigentümer und somit der Begünstigte ist. Die Anweisungen zur Nutzung dieser Plattform sind im Leitfaden enthalten, der von dem Steueramt am 20. April 2021 veröffentlicht wurde.

Insbesondere scheint es so, dass die Ergebnisse der auf der Plattform durchgeführten Transaktionen für die Beteiligten (Übertragender und Übernehmer) in den verschiedenen Bereichen der Plattform selbst sofort sichtbar sind und die Gutschriften nach Annahme auch in der Steuerschublade des Übernehmers sichtbar sind.

 

Ausschluss der Generalunternehmerkosten von den Kosten, die unter die Superbonus-Entlastung fallen

 

Die Steuerbehörde hat mit zwei separaten Interpellationen (Antwort auf die Interpellation Nr. 254 vom 15. April 2021 und Antwort auf die Interpellation Nr. 261 vom 19. April 2021) klargestellt, dass im Falle eines „Generalunternehmers” oder Generalunternehmers, und somit im Falle eines Vertrages, der von der Planung bis zur Realisierung von Interventionen zu einem einzigen Subjekt der Praxis von Superbonus durch die Unterzeichnung eines Vertrages von „Mandat ohne Vertretung”, kann der Steuerzahler/begünstigte Auftragnehmer den Superbonus mit anschließender Ausübung der Option für den Rabatt auf die Rechnung in Bezug auf die Kosten, die das Unternehmen als „Generalunternehmer” ihm für die Durchführung von konkreten Interventionen unter Entlastung in Rechnung stellen wird, nutzen. Zu den zuschussfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die professionellen Dienstleistungen, die für die Ausführung der Arbeiten und für die Erledigung der für die Erleichterung erforderlichen administrativen und steuerlichen Verfahren erforderlich sind (Erlangung der Genehmigung für die Einhaltung der Vorschriften und der technischen Prüfung).

Andererseits wurde klargestellt, dass die reinen Koordinationskosten, die an den Generalunternehmer gezahlt werden, wie z.B. die des Wohnungseigentumsverwalters für die Erfüllung der Pflichten der Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Durchführung von Eingriffen und dem Zugang zum Superbonus-System, von der Entlastung ausgeschlossen sind.

 

Energiegemeinschaften und Superbonus

 

Mit dem Beschluss Nr. 18/E vom 12. März 2021 hat die Agentur Klarstellungen bezüglich des Zugangs zum Superbonus für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, die in Form von nicht-kommerziellen Einrichtungen gegründet wurden, oder für Eigentumswohnungen, die sich an „Konfigurationen” im Sinne von Artikel 42-bis des Gesetzesdekrets Nr. 162/2019 halten (sog. „Milleproroghe 2020”), vorgenommen. 

Energiegemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Personen, die sich den Austausch von sauberer Energie teilen, z.B. durch die Installation von Photovoltaikanlagen mit Speichersystemen; sie können aus Eigentumswohnungen bestehen, deren einzelne Wohnungseigentümer den Anschluss an die Gemeinschaft beschließen, oder aus einzelnen Häusern, deren Eigentümer sich an die sog. Konfiguration gemäß ex Artikel 42-bis, Gesetzesdekret 162/2019 halten.

Da es sich um Eingriffe in Bezug auf die Installation von Photovoltaikanlagen handelt, können die damit verbundenen Ausgaben gemäß Artikel 119 der Gesetzesverordnung 34/2020 in den Genuss des Superbonus 110 Prozent kommen. 

Insbesondere hat die Agentur in diesem Zusammenhang bestätigt, dass für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die von Einrichtungen verwaltet werden, die sich an die „Konfigurationen” halten, der in Art. 16-bis, Abs. 1, Buchstabe h), Tuir, vorgesehene Abzug bis zu einem Schwellenwert von 200 kW und für einen Gesamtbetrag der Ausgaben, der 96.000 Euro nicht übersteigt, gilt und in 10 gleiche jährliche Raten und in Höhe von 50 Prozent aufgeteilt wird, wenn die entstandenen Ausgaben Teil von Maßnahmen sind, die sich auf die Durchführung von Arbeiten zur Erzielung von Energieeinsparungen an einzelnen Gebäudeeinheiten und gemeinsamen Teilen beziehen.

Darüber hinaus wurde mit der Erhöhung des Abzugssatzes von 50 Prozent auf 110 Prozent durch Art. 119 des Neueinführungsdekrets der Zugang zum Superbonus 110 für die Installationsarbeiten von Anlagen bis zu 200 kW auch von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, die als nicht-kommerzielle Einrichtungen gegründet wurden, oder von Wohnungseigentümern, die sich den Zusammenschlüssen anschließen, gewährt.

Der Abzug gilt für die Installation von netzgekoppelten Solar-Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Solar-Photovoltaikanlagen auf zu Gebäuden gehörenden Strukturen.

Die Superbonus-Verordnung schreibt jedoch andere Parameter für den Zugang zu den 110 Prozent vor.
In diesen Fällen wird nämlich der maximale Abzug auf einen Betrag der Ausgaben gewährt, der 48.000 Euro nicht übersteigt und in jedem Fall innerhalb der Grenze von 2.400 Euro für jedes kW Nennleistung der Photovoltaikanlage liegt, die in fünf gleichen Jahresraten und in vier Raten für den Teil der Ausgaben, der im Jahr 2022 anfällt, auf die Berechtigten aufgeteilt werden.

Es wird festgelegt, dass der Maximalabzug der Installation der Systeme in Verbindung mit einer der vom Gesetz vorgesehenen „treibenden” Interventionen unterliegt und auch für die gleichzeitige oder spätere Installation von Speichersystemen zur Verfügung steht, die in die unter den gleichen Bedingungen geförderten Photovoltaikanlagen integriert sind, innerhalb der gleichen Grenzen des Betrags und des Gesamtbetrags und in jedem Fall innerhalb der Ausgabengrenze von 1000 Euro für jede kWh Speicherkapazität des Speichersystems.

 

Vorsorge für bürokratische Vereinfachungen in städtebaulichen Angelegenheiten

 

Mittels einer Rechtsverordnung, zu deren Erlass sich die Regierung bis Mai 2021 verpflichtet hat, sollen bürokratische Vereinfachungen im Bereich der Stadtplanung neu geregelt werden, wie z.B. die Anforderungen an die doppelte Einhaltung von Bauvorschriften. 

Auf diese Weise sollte das Ziel, die Hindernisse, die sich aus dem „rechtmäßigen Status” der Gebäudeeinheiten ergeben, zu reduzieren, vor allem dadurch gewährleistet werden, dass auch die Eingriffe, die sich auf Subjekte beziehen, die in Eigentumswohnungen Anträge auf Bauamnestie in Bearbeitung haben, als in die Superbonus-Leistung einfügbar betrachtet werden; das Ziel dieser Regel wäre es, sicherzustellen, dass die Unregelmäßigkeit, die eine einzelne Gebäudeeinheit betrifft, die anderen daran hindert, die Bescheinigung des rechtmäßigen Status zu erwerben und somit Zugang zum Superbonus zu haben.

Diese regulatorische Änderung ist jedoch noch in der Definitionsphase und wurde noch nicht endgültig verabschiedet.

 

Mögliche zukünftige Einbeziehung von D/2-Liegenschaften in das Superbonus-System

 

Es gibt einen Regelungsvorschlag, den Anwendungsbereich des Superbonus auch auf Eingriffe zu erweitern, die auf Grundstücken mit Katasterklasse D/2 oder Hotels und Pensionen durchgeführt werden.
Diese regulatorische Änderung ist jedoch noch in der Definitionsphase und wurde noch nicht endgültig verabschiedet.

Die Gesetzgebung zum Superbonus 110 wird zunehmend transparenter und vollständiger für Betreiber, die sich mit der Effizienz von Wohngebäuden beschäftigen und Projekte im Bau oder noch in der Machbarkeitsstudie haben. 

In der Tat stellen die bereits genehmigten neuen Klarstellungen und Erweiterungen zusammen mit den geplanten, aber noch zu definierenden neuen Funktionen einen starken Anreiz dar, dieses Steuerinstrument zu nutzen.

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Emanuele Spagnoletti Zeuli

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