Wesentliche Änderung des tschechischen Insolvenzgesetzes

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In diesem Jahr erwarten uns wahrscheinlich grundlegende Änderungen im Bereich des Insolvenzrechts. Der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik erörtert aktuell den Entwurf einer Neuregelung des Insolvenzgesetzes, die bis Mitte dieses Jahres in Kraft treten könnte. Ende Juni erlangt nämlich die neue EU-Verordnung über das Insolvenzverfahren Wirksamkeit, die für die Tschechische Republik unmittelbar verbindlich sein wird. Hauptziel der Neuregelung des tschechischen Insolvenzgesetzes ist vor allem ein konsequenter Schutz der Rechte der Prozessbeteiligten im Insolvenzverfahren. Wir möchten Ihnen mit diesem Artikel eine Übersicht über die grundlegenden Veränderungen darlegen, die Handelsgesellschaften grundsätzlich betreffen können.

Schutz vor „schikanösen” Insolvenzanträgen

Ein bahnbrechendes neues Institut für den Schutz von Gesellschaften vor unbegründeten Insolvenzanträgen, die bspw. durch Wettbewerber gestellt werden, soll eine sog. vorläufige Beurteilung des durch einen Insolvenzgläubiger gestellten Insolvenzantrags darstellen. Falls das Insolvenzgericht gerechtfertigte Zweifel an der Begründetheit des Insolvenzantrags hat, entscheidet es unverzüglich, dass weder der Insolvenzantrag noch andere Dokumente im Insolvenzregister veröffentlicht werden. Falls das Gericht den Insolvenzantrag wegen dessen offenkundiger Unbegründetheit zurückweist, werden die Dokumente der Insolvenzakte bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses in der Sache nicht veröffentlicht. Dadurch soll der Schutz des guten Rufes von Gesellschaften gestärkt werden, gegen die ein unbegründeter Insolvenzantrag gestellt wird, dessen primäres Ziel ist, dem Ruf der Gesellschaft zu schädigen, den Eindruck einer Insolvenz hervorzurufen und ihre Glaubwürdigkeit bei deren Geschäftspartnern zu mindern, was eben durch eine automatische Veröffentlichung der Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang die Folge war.
 
Ferner führt die Neuregelung einige finanzielle Maßnahmen ein, die den Gläubiger davon abhalten sollen, einen Insolvenzantrag zu stellen, der als schikanös bezeichnet werden könnte, d.h. der durch das Gericht wegen offenkundiger Unbegründetheit zurückgewiesen werden könnte. Es handelt sich insbesondere um eine Erhöhung der Obergrenze der Strafe für die Stellung eines solchen Antrags, und zwar von 50.000 CZK bis auf 500.000 CZK. Bei einer Auferlegung der Strafe wird das Gericht vor allem die Umstände der Antragstellung beachten, ihre Folgen und deren Schwere sowie das Handeln des Antragstellers nach der Antragstellung und sein etwaiges Bestreben, den verursachten Schaden zu ersetzen oder die schädlichen Folgen eines schikanösen Antrags zu beheben.
 
Eine wesentliche Veränderung stellt die Einführung der Pflicht des Antragstellers dar, zusammen mit dem Insolvenzantrag eine Kaution zur Deckung der Verfahrenskosten zu hinterlegen (sofern es sich nicht um einen Antrag eines Arbeitnehmers oder Verbrauchers handelt). Bislang hatten die Insolvenzgerichte nur das Recht, dem Antragsteller eine Pflicht der Bezahlung einer Kaution in Höhe von bis zu 50.000 CZK aufzuerlegen. Die neue Regelung verankert eine Kaution in Höhe von genau 50.000 CZK für den Fall, dass der Antrag gegen eine unternehmerisch tätige juristische Person gestellt wird, und 10.000 CZK, falls dieser gegen eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person oder eine natürliche Person gestellt wird (sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer). Folge einer nicht erfolgten Hinterlegung dieser Kaution ist dann eine Zurückweisung des Insolvenzantrags aus Gründen seiner offenbaren Unbegründetheit.
 
Eine weitere Maßnahme soll die Pflicht der Gläubiger – juristischer Personen – darstellen, bei der Stellung eines Insolvenzantrags eine fällige Forderung gegenüber dem Schuldner – einer juristischen Person – zu belegen, und zwar durch eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner mit beglaubigter Unterschrift, durch einen vollstreckbaren Beschluss (Urteil), durch ein notarielles Protokoll mit einer Zustimmung zur Vollstreckung oder durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Sachverständigen oder Steuerberaters, wonach der Gläubiger diese behauptete Forderung in seinen Büchern führt. In einigen Fällen werden Gläubiger, die ihre Forderung in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine Abtretung erworben haben, eine Information angeben müssen, wer ihr tatsächlicher Eigentümer ist, d.h. wer die Handelsgesellschaft tatsächlich beherrscht.
 

Verbot von Vermögensverschiebungen im Rahmen eines Konzerns

Bei der Insolvenz eines Mitglieds eines größeren Konzerns sind weitere Konzernunternehmen oft Gläubiger dieses Schuldners. In ihrem Interesse muss nicht nur immer die Bezahlung eigener Forderungen sein, sondern ev. auch eine „Hinterziehung” finanzieller Mittel eines insolventen Konzernmitglieds bei Schädigung der Rechte anderer Gläubiger, oder aber eine Rettung des Unternehmens des Schuldners. Eine Unterstützung des Schuldners im Rahmen des Konzerns, die bislang möglich ist, kann jedoch künftig wohl als eine verbotene Vermögensverschiebung im Rahmen eines Konzerns bezeichnet werden. Mit diesen Situationen verbunden sind oft betrügerische Machenschaften und Vereinbarungen zwischen Konzerngläubigern über Abstimmungen auf der Gläubigerversammlung. Zur Eliminierung dieser negativen Erscheinungen verbietet die Neuregelung Gläubigern, die mit dem Schuldner in einem Konzern verbunden sind, auf der Gläubigerversammlung abzustimmen (mit Ausnahme einer Abstimmung über einen nicht durch den Schuldner oder Konzerngläubiger vorgelegten Plan zur Reorganisierung). Diese Gläubiger dürfen ebenfalls nicht über Angelegenheiten abstimmen, die einen Eigentumserwerb oder einen Erwerb einer anderen Leistung aus der Insolvenzmasse, einen Nebenstreit oder einen Beschluss über das Stimmrecht betreffen. Konzernmitglieder können dadurch faktisch die Möglichkeit verlieren, die Zukunft eines Schuldners aus ihrem Konzern zu beeinflussen, d.h. die Tatsache, ob dieser liquidiert wird oder eine Chance auf Reorganisierung bekommt.
 

Strafe für sog. „Insolvenztourismus”

In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Schuldner seinen Sitz verlegt und ein anderes Gericht kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Sache örtlich zuständig wird. Dadurch wird meist eine Verwirrung der Gläubiger beabsichtigt und die Eintreibung deren Rechte erschwert; falls die Gläubiger nämlich eine Sitzverlegung übersehen, melden sie ihre Forderung bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht an und können die Frist für die Anmeldung der Forderung versäumen. Einen weiteren Grund kann eine unterschiedliche Verhaltensweise der einzelnen Gerichte gegenüber den Schuldnern darstellen. Gemäß dem Entwurf der Neuregelung sollen die Gerichte in der Zukunft eine Sitzverlegung nicht mehr beachten, die in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
 

Fazit

Abschließend würden wir gerne darauf hinweisen, dass die angeführten Änderungen bislang Gegenstand des Gesetzgebungsprozesses sind und daher nicht sicher ist, ob die Neuregelung des Insolvenzgesetzes in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet wird. Falls Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema oder an einer Beratung im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht Interesse haben, stehen Ihnen unsere Berater jederzeit gern zur Verfügung. 

Kontakt

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Mgr. Miloš Škamrada

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 530 3005 72

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