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​Schreiben der Generalfinanzdirektion zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Erbringung von Fernmeldedienstleistungen  

Seit 1. Oktober 2016 wird die Steuerschuldnerschaft bei ausgewählten Fernmeldedienstleistungen auf die Leistungsempfänger übertragen. Da die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zahlreiche Fragen mit sich brachte, hat die Generalfinanzdirektion am 2. Februar 2017 die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Fernmeldedienstleistungen in seinem Schreiben nochmals erläutert. Sollten die Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren bislang im guten Glauben nicht angewandt haben, wird dies von der Finanzverwaltung nicht angefochten.

Umstritten waren insbesondere Leistungen des Fernmeldedienstanbieters, bei denen es nicht immer eindeutig war, ob der Leistungsempfänger die Leistung zum Weiterverkauf beansprucht hat. Nach dem Schreiben der Generalfinanzdirektion ist  das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger diese Leistungen zum Weiterverkauf beansprucht und sie anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dauerhaft mit dem Ziel verkauft, einen Gewinn zu erzielen.  Werden die beanspruchten Fernmeldedienstleistungen durch den Leistungsempfänger selbst verwendet bzw. für Endverbraucher wie Arbeitnehmer, Tochtergesellschaften, Mieter, Kunden oder Gäste beansprucht, wird das Reverse-Charge-Verfahren zwischen dem Fernmeldedienstanbieter und dem Leistungsempfänger nicht angewandt. Der Leistungsempfänger muss die Leistungen jedoch ohne einen Gewinnzuschlag verrechnen. Die Erhöhung des Entgeltes um unerlässliche, mit der Verrechnung  verbundene Verwaltungskosten gilt dabei nicht als Gewinnzuschlag.

Obwohl im Schreiben zahlreiche offene Punkte geklärt wurden, ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch weiterhin in vielen Fällen umstritten, z.B. wenn die Verrechnungspreise nach der Kostenaufschlagsmethode  kalkuliert werden.


Voraussetzungen für die Verlängerung der Abgabefrist

Die Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 ist von nicht prüfungspflichtigen Gesellschaften bis zum 3. April 2017 abzugeben. Die Abgabefrist kann jedoch um weitere drei Monate – bis zum 3. Juli 2017 – verlängert werden, wenn die Steuerklärung durch einen bevollmächtigten Steuerberater erstellt und abgegeben wird. Die Vollmacht muss dem Finanzamt bis zum 3. April 2017 eingereicht werden.

Die Abgabefrist wird in der Regel verlängert, falls das Original der Vollmacht dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag der Abgabefrist (in diesem Jahr bis zum 3. April 2017) eingereicht wird. Die Vollmacht gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie von der Annahmestelle des Finanzamtes entgegengenommen wird oder per Post bzw. elektronisch (als Scan) vor Ablauf der Abgabefrist eingeht (wenn die elektronische Übermittlung durch den Steuerberater vorgenommen wird, muss noch die autorisierte Konvertierung der Vollmacht durchgeführt werden).

Durch das Oberste Verwaltungsgericht wird jedoch die Vorlage der Vollmacht nicht so streng beurteilt. In seinem Urteil vom 15. Mai 2015 hat es das Argument abgewiesen, dass das zuständige Finanzamt die Vollmacht vor Ablauf der Abgabefrist erhalten muss. Im Gegenteil wurde darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spiele, an welchem Tag die Vollmacht eingeht; es sei hinreichend, wenn die Vollmacht an ein beliebiges Finanzamt (auch an die Behörde, bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungs­akts gestellt wurde) adressiert ist und fristgemäß per Post übersendet wird. Daraus ergibt sich, dass die Abgabefrist verlängert werden soll, wenn die Vollmacht am letzten Tag der Abgabefrist (in diesem Jahr am 3. April 2017) der Postannahmestelle übergeben wird. Die Briefsendung kann die Adresse eines beliebigen Finanzamtes enthalten. Der Tag, an dem die Vollmacht bei dem zuständigen Finanzamt eingeht, ist nicht maßgebend. Zu diesem Schluss sind auch aktuelle Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 10. November 2016 und 22. Dezember 2016 gekommen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat dabei betont, dass kein einmaliges Urteil vorliege, sondern es sich um Urteile handle, die hinreichend mit Argumenten begründet wurden und die Finanzverwaltung davon bei ihren Entscheidungen ausgehen soll. Es bedeutet, dass die Finanzverwaltung dadurch aufgefordert wurde, ihre Verwaltungspraxis bei der Fristverlängerung nach den o.g. Urteilen zu ändern.


Schreiben der Generalfinanzdirektion zu Online-Zahlungen

Seit 1. März 2017 sind die Einzel- und Großhändler verpflichtet, ihre Bargeldgeschäfte elektronisch zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für die meisten Online-Zahlungen (Online-Shops). Die Generalfinanzdirektion hat in ihrem Schreiben den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die meldepflichtigen Online-Zahlungen als durchgeführt gelten.

Meldepflichtige Bargeldgeschäfte müssen dem Finanzamt spätestens bei ihrer Durchführung elektronisch gemeldet werden. Der Kunde muss eine Quittung erhalten. Werden Zahlungen über Zahlungsterminale oder Online-Zahlungen durchgeführt, gilt als Zahlungszeitpunkt der Zeitpunkt des Zahlungsauftrages.

Die bloße Nutzung vom Zahlungsgateway durch die Kunden konnte bei strenger Auslegung des Gesetzes über elektronische Bargeldgeschäfte als Zeitpunkt der Durchführung der meldepflichtigen Online-Zahlung angesehen werden. Nunmehr ist es jedoch zulässig, die Meldepflicht zu erfüllen und die Quittung auszustellen, erst nachdem der Händler erfahren hat, dass ihm der vom Kunden überwiesene Betrag gutgeschrieben wurde. Falls jedoch diesem Zeitpunkt die Warenauslieferung oder die Leistungs­erbringung vorangehen, muss die Meldepflicht spätestens zum Zeitpunkt der Warenauslieferung oder der Leistungserbringung erfüllt werden. Wird die Ware on-line gekauft, kann die Quittung dem Kunden elektronisch übermittelt werden oder gedruckt gemeinsam mit der Ware übersendet werden.
Es ist auch durchaus möglich, die Meldepflicht früher zu erfüllen, z.B. mit  der Bestellung. Werden die Ware bzw. Leistung anschließend nicht bezahlt, werden die gemeldeten Geschäfte storniert. 

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Mgr. Jakub Šotník

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