Umwälzende Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes: die Grunderwerbsteuer wird nach dem Nettoent-gelt erhoben

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​Einleitend:

Haben Sie in den letzten drei Jahren eine Immobilie verkauft oder erworben und die Grunderwerbsteuer bezahlt? Falls ja, lesen Sie bitte aufmerksam. 
​Das Oberste Verwaltungsgericht hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden – die auf den Grunderwerb entfallende Umsatzsteuer ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig.

Steuerpflichtige können nun die Erstattung der auf die Umsatzsteuer entfallenden bezahlten Grunderwerbsteuer durch die Berichtigungserklärung beantragen und dadurch Steuerersparnisse von 4 Prozent der auf den Grunderwerb entfallenden Umsatzsteuer erzielen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob auch die auf den Immobilienkaufpreis entfallende Umsatzsteuer grunderwerbsteuerpflichtig ist. Die Gemeinde Střelské Hoštice hat im Jahre 2015 ihr Grundstück verkauft. Nach dem Kaufvertrag umfasste der Kaufpreis auch die Umsatzsteuer. Die Grunderwerbsteuer wurde jedoch nur aus dem Netto-Grundstückspreis bezahlt. Da nach der Beurteilung des zuständigen Finanzamtes auch die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer grunderwerbsteuerpflichtig war, wurde ein Nachforderungsbescheid erlassen.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur den vereinbarten Kaufpreis, sondern auch die darauf entfallende Umsatzsteuer umfasst. Nach der Beurteilung der Finanzverwaltung umfasst der vereinbarte Kaufpreis alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer für den Grunderwerb zu leisten hat, d.h. auch die Umsatzsteuer. Da diese Schlussfolgerung auch durch die Begründung zum Gesetzesentwurf bekräftigt wurde, wird die Grunderwerbsteuer nach dem um die Umsatzsteuer erhöhten Kaufpreis erhoben.

Das Oberste Verwaltungsgericht war damit jedoch nicht einverstanden. Es vertritt die Ansicht, dass nur die durch den Immobilienverkauf erzielten Erträge – die Veräußerungserträge - steuerpflichtig sind. Die Umsatzsteuer stelle für den Steuerpflichtigen keinen Ertrag dar, da sie abgeführt werden muss. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer widerspreche dem Besteuerungszweck und dem Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer.

Aktuell kann nicht vorweggenommen werden, wie die Finanzämter auf das Urteil reagieren werden. Es ist jedoch durchaus möglich, die Berichtigungserklärung abzugeben und die Erstattung der Grundsteuer zu beantragen, die für die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer bezahlt wurde. Da nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes die Umsatzsteuer kein Bestandteil des Kaufpreises ist, ist die Abgabe einer Berichtigungserklärung empfehlenswert.

Kontakt

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

+420 236 1637 50

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