Plastiktüten in der Tschechischen Republik ab 1. Januar 2018 kostenpflichtig

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Einleitend:​

Ab Januar des neuen Jahres werden Verbraucher in den Geschäften in der Tschechischen Republik keine Plastiktüten mehr kostenfrei erhalten, in welchen sie ihre Ware nach Hause tragen können. Kostenfrei bleiben nach wie vor dünne Plastikbeutel, z.B. für Gebäck oder Fleischwaren, welche die Funktion einer Erstverpackung und mithin eine hygienische Funktion erfüllen und somit zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beitragen. 
Diese Änderung ergibt sich aus der Novelle des Gesetzes der Tschechischen Republik Nr. 477/2001 Slg. über Verpackungen, durch welche der Anfall von Kunststoffabfällen – Bezug nehmend auf Vorschriften der Europäischen Union – reduziert werden soll. Durch die Novelle wurde eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments umgesetzt.

 

Gemäß dieser Novelle kann dem Verbraucher eine Kunststofftragetasche in der Verkaufsstelle der Ware zu einem Entgelt angeboten werden, dessen Höhe zumindest deren Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen.  

 

Einen festen Preis von Plastiktüten sieht die Novelle jedoch nicht vor. Darin wird lediglich festgelegt, dass das Entgelt mindestens den Anschaffungskosten der Plastiktüten zu entsprechen hat. Jeder Händler bestimmt daher den Preis der Kunststofftragetaschen selbst, allerdings sollte die Information, dass die Kunststofftragetaschen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, aus der Rechnung für die gekaufte Ware ersichtlich sein.

 

Der Begriff „Kunststofftragetasche" wurde durch die Novelle des Verpackungsgesetzes bereits mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 2017 eingeführt. Unter „Kunststofftragetaschen" verstehen sich Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden, die aus Polymeren im Sinne von Art. 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.  1907/2006 hergestellt wurden, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt werden können.

 

Durch die gleiche Novelle wurde ebenfalls ab dem 1. Juli 2017 der Begriff „sehr leichte Kunststofftasche" eingeführt. Darunter versteht sich eine Tasche mit einer Wandstärke unter 15 Mikronen, die aus hygienischen Gründen erforderlich ist oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen ist, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt (Plastikbeutel).

 

Sofern dem Verbraucher durch den Händler – eine juristische oder natürliche Person – in der Verkaufsstelle der Ware bzw. der Produkte eine Tragetasche in einer anderen als der oben dargelegten Weise zur Verfügung gestellt wird, begeht dieser ab dem 1. Januar 2018 eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu einer halben Million Tschechischen Kronen geahndet werden kann. Anders ausgedrückt stellt eine kostenlose Überlassung von Plastiktüten durch einen Händler eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Fazit

Die Verpflichtung der Händler, von Kunden ein Entgelt für die Verpackung zu verlangen, bezieht sich somit auf Kunststofftragetaschen mit einer Stärke von über 15 Mikronen. Im Unterschied zu der europäischen Regelung ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in der Tschechischen Republik strenger. Auf europäischer Ebene sind Tragetaschen mit einer Wandstärke von unter 15 Mikronen und über 50 Mikronen von der Entgeltpflicht nicht erfasst. 

Kontakt

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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