Aktuelle Fragen rund um satzungsmäßige Organe

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  • Einleitend

​Die Frage der Rechte, Pflichten und der Haftung von Mitgliedern satzungsmäßiger Organe tschechischer Gesellschaften ist ein relativ weites Feld – in dem sich auch die Mitglieder der satzungsmäßigen Organe selbst nicht immer zurechtfinden müssen. Zugleich entwickelt sich dieser Bereich selbstredend fort. Wir gestatten uns daher an unsere vorherigen Beiträge zum Thema anzuknüpfen und nachfolgend die aktuelle Situation zusammenzufassen.

​Parallele Ausübung von Ämtern und Ergänzung der vorherigen Rechtsprechung 

Wir haben bereits zuvor über ein Urteil des Verfassungsgerichtes informiert, mit dem das Gericht das Verbot einer parallelen Ausübung mehrerer Funktionen kritisierte, wonach es einem Mitglied eines  satzungsmäßigen Organs untersagt ist, eine Tätigkeit wahrzunehmen, die ein Arbeitnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis ausübt. Dieses Verbot einer parallelen Ausübung mehrerer Funktionen war legislatorisch denn auch nie verankert und folgte allein aus der Entscheidungspraxis tschechischer Gerichte, die jedoch keine primären Normensetzer sind und auch nicht sein sollen. Wenn also Gerichte das Gesetz interpretieren und wie in diesem Falle sehr weit auslegen, so müssen sie ihre Schlussfolgerungen ordnungsgemäß begründen – hierauf verwies das Verfassungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich. Es unterstrich ferner, dass Gerichte in jedem Fall gründlich unterscheiden müssen, ob es sich um eine zulässige parallele Ausübung mehrerer Funktionen handelt (z.B. die gleichzeitige Wahrnehmung des Amtes eines Geschäftsführers und eines Entwicklers in einem Unternehmen – also um zwei sich nicht überdeckende Tätigkeiten, bei denen einfach festgestellt werden kann, welche Tätigkeiten der Geschäftsführer als statutarisches Organ ausübt, und welche als Entwickler von Software, von Technologien, Materialien etc.) oder aber ob es sich um eine unzulässige parallele Ausübung von Ämtern handelt (z.B. die parallele Ausübung des Geschäftsführeramtes und der Position etwa eines Generaldirektors).
 
Aktuell wurden die angeführten Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichtes auch durch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik durch ein Urteil untermauert, in dem das Oberste Gericht einleitend auf seine bisherigen Entscheidungen verwies:

  • Die Wahrnehmung des Amtes als Mitglied eines satzungsmäßigen Organs einer Gesellschaft stellt keine abhängige Arbeit (keine arbeitsrechtliche Beziehung) dar.
  • Entstehen, Erlöschen und Inhalt der Beziehung zwischen satzungsmäßigem Organ und Gesellschaft richten sich nicht nach dem Arbeitsgesetzbuch der Tschechischen Republik. 
  • Ein Arbeitsvertrag über Tätigkeiten, die in den Tätigkeitsbereich des Mitgliedes eines satzungsmäßigen Organs fallen, ist wegen Widerspruchs zum Gesetz nichtig.
  • Ein Mitglied eines satzungsmäßigen Organs kann für das Unternehmen auf Grundlage eines klassischen Arbeitsvertrages jedoch Tätigkeiten ausüben, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines satzungsmäßigen Organs liegen.
  • Ist ein Arbeitsvertrag über Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines satzungsmäßigen Organs fallen, nicht gültig, hat das Organmitglied keinen Anspruch auf einen Lohn oder auf andere Leistungen arbeitsrechtlicher Natur.   
 
In Anbindung an das letzte Urteil des Verfassungsgerichtes ergänzte nun das Oberste Gericht, dass sich die Beziehung zwischen dem Mitglied eines satzungsmäßigen Organs und der Gesellschaft entsprechend nach den Bestimmungen über einen Mandatsvertrag richtet. Gleichwohl können die Parteien von dieser dispositiven Regel abweichen und für ihr Verhältnis andere Regelungen treffen – also z.B. eine Regelung gemäß dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch, jedoch stets nur in den durch zwingende Rechtsnormen des Handelsgesellschaftsgesetzes der Tschechischen Republik gesetzten Grenzen.
 
Vereinfacht kann daher festgestellt werden, dass die Vertragsparteien (Gesellschaft und Organmitglied) ihre Rechte und Pflichten in einem jedweden Vertrag vereinbaren können – also auch mit einem Arbeitsvertrag. Die sich auf diese Beziehung beziehenden zwingenden Bestimmungen des Handelsgesellschaftsgesetzes finden jedoch primär Anwendung und der gegenständliche Arbeitsvertrag und gegebenenfalls das Arbeitsgesetzbuch finden nur dort Anwendung, wo das Handelsgesellschaftsgesetz nicht greift.
 
Mit Blick auf die Rechtssicherheit beider Vertragsparteien empfehlen wir jedoch, einen entsprechenden Vertrag nicht den Regelungen des Arbeitsgesetzbuches zu unterwerfen. Als übersichtlicher, einfacher und weniger risikobehaftet erachten wir nach wie vor eine Verankerung der Rechte und Pflichten des Mitgliedes eines satzungsmäßigen Organs und der Gesellschaft in einem Vertrag in Einklang mit dem Handelsgesellschaftsgesetz (in der tschechischen Terminologie ein „Vertrag über die Ausübung einer Funktion“), wobei in einem solchen Vertrag Details durchaus analog zu den Regelungen des Arbeitsgesetzbuches verankert werden können – z.B. arbeitsfreie Tage (Urlaub), Reisekostenerstattungen etc.   
 

Verschiebung in der Entscheidungspraxis der Gerichte bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit satzungsmäßiger Organe

Aus der bisherigen Rechtsprechung der höchsten tschechischen Gerichte zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder von satzungsmäßigen Organen geht hervor, dass die Gerichte bei der Bewertung angeblicher Straftaten eines Organmitgliedes in jedem Einzelfall immer dessen Verschulden untersuchen. Hierbei wird berücksichtigt, dass das Organmitglied nicht über alle Prozesse im Unternehmen detaillierte Information haben muss und es nicht möglich ist, dass das Mitglied eines satzungsmäßigen Organs einer Gesellschaft sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft in allen Einzelheiten kontrollieren kann, und zwar mit Blick auf zeitliche Gründe, aber auch fachliche Anforderungen an eine solche Beaufsichtigung. 
 
In einem konkreten Fall war z.B. gemäß Oberstem Gericht das Mitglied eines satzungsmäßigen Organs strafrechtlich nicht für das Vergehen einer nichterfolgten Abführung von Steuern, von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Abgaben verantwortlich. Dieses Vergehen setzt nämlich ein vorsätzliches Verschulden des Täters (des Mitgliedes des satzungsmäßigen Organs) voraus, der also die Umstände, die die Pflicht zur Abführung der Abgaben begründen, kennen oder zumindest voraussetzen müsste, und vor allem müsste der Täter über die Nichterfüllung dieser Pflicht zumindest informiert gewesen sein. Das Gericht befand jedoch, dass die gegenständlichen Zahlungen durch eine andere Person (z.B. einen Buchhalter) ohne Wissen des Organmitgliedes beeinflusst wurden. Dem Organmitglied kann nämlich ein Vorsatz nicht allein auf Grund der Tatsache zugeschrieben werden, dass es Organmitglied war und es die Korrektheit einiger Angaben nicht prüfte und die Arbeit anderer Personen nicht gründlich kontrollierte, die mit Blick auf ihr fachliches Können und ihre Erfahrungen für die konkrete Tätigkeit im Unternehmen verantwortlich waren und auf die sich das Organmitglied begründet verließ.
 
In einer weiteren Entscheidung führt das Oberste Gericht z.B. folgende Feststellung an: „.. es war nur natürlich, dass sich der Beschuldigte auf die Empfehlungen seiner Untergeben verließ, die nicht nur die entsprechende fachliche Ausbildung hatten, sondern auch (…) langjährige Erfahrungen“ mit diesem Typ Arbeitsaufgaben.
 
Jedoch gibt es in der Praxis auch einen Fall, in dem das Gericht an den Geschäftsführer relativ strenge Maßstäbe bezüglich der Wahrnehmung von Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes  und der Kontrolle (im gegenständlichen Fall von Lieferanten) anlegte. Das Oberste Gerichte legte in einem Fall im Zusammenhang mit der Erteilung von Lizenzen zur Stromerzeugung in photovoltaischen Anlagen dem Geschäftsführer zur Last, dass er ein falsches Übergabeprotokoll über die Inbetriebnahme eines PV-Systems unterzeichnete, obwohl er wusste, dass zum gegenständlichen Datum in der Anlage keine PV-Paneele installiert waren (diese waren nur behelfsweise durch einen Gurt befestigt), und ferner, dass er der Energieregulierungsbehörde u.a. einen unwahren Bericht über eine technische Revision der Anlage und ein falsches Übergabeprotokoll über die Inbetriebnahme der PV-Anlage übergab. Hierdurch habe er der Anklage zufolge der PV-Anlage unberechtigt eine Lizenz verschafft und sich vor allem einen Anspruch auf eine garantierte Einspeisegebühr gesichert, die deutlich höher lag als der Preis, der der PV-Anlage im Fall einer Lizenzerlangung im Folgejahr garantiert gewesen wäre. Der beschuldigte Geschäftsführer verteidigte sich mit der Behauptung, dass er über die mangelnde Betriebsbereitschaft der Anlage keine Kenntnis gehabt habe, da es weder in seiner Kompetenz noch in seinen Möglichkeiten gestanden habe, die PV-Anlage in fachlicher Hinsicht detailliert in einer Weise zu prüfen, damit etwaige Mängel aufgedeckt würden. Das Oberste Gericht führte hierzu jedoch an, dass „dem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, dass er über die mangelnde Betriebsbereitschaft der Anlage keine Kenntnis gehabt habe, da ihm klar gewesen sein musste, dass eine photovoltaische Anlage nur dann betriebsbereit sein kann, wenn die einzelnen Paneele miteinander verbunden sind. An dieser Schlussfolgerung ändert auch das Argument des Geschäftsführers nichts, dass er bezüglich der Betriebsbereitschaft seinem Lieferanten vertraut habe.“
 
Bisher ist unklar, ob diese Auslegung des Obersten Gerichtes Grundlage für eine Neuausrichtung der Judikatur in dieser Hinsicht sein wird, etwa im Sinne der Notwendigkeit einer gründlicheren Kontrolle und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern und Kollegen, oder ob es sich um eine einzelne Abweichung von der bisherigen Auslegung handelt, die sich nur und ausschließlich auf eine Kontrolle und Sorgfalt eines Organmitgliedes im Zusammenhang mit Informationen eines Lieferanten oder dessen Aktivitäten bezieht. Es darf nicht vergessen werden, dass in jedem Fall sämtliche Umstände der jeweiligen Situation individuell berücksichtigt werden, einschließlich der Tatsache, ob das Organmitglied tatsächlich alles unternommen hat, was es unternehmen konnte, um über relevante Informationen für eine Entscheidung im Interesse der Gesellschaft zu verfügen, und ob es eine entsprechende Kontrolle vornahm und Ergebnisse und Angaben derselben prüfte. 
 
Auf jeden Fall empfehlen wir den Mitgliedern satzungsmäßiger Organe eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgsamkeit, um der Verpflichtung zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nachzukommen, einschließlich einer effektiven Kontrolle von Kollegen, Untergebenen und Auftragnehmern und durch diesen mitgeteilten Informationen. 

Kontakt

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Mgr. Miloš Škamrada

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 530 3005 72

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