Umsatzsteuerliche Aspekte des Brexits

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Beim EU-Mitgliedschaftsreferendum des Vereinigten Königreichs stimmten die Wähler für den Austritt aus der Europäischen Union. Der Austritt sollte bereits am 29. März 2019 verwirklicht werden. Obwohl der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bevorsteht, wurden die Details noch nicht präzisiert. In dieser Ausgabe möchten wir mögliche steuerliche Auswirkungen des Brexits auf tschechische Gesellschaften erläutern.

  • ​Sonstige Leistungen

Die umsatzsteuerliche Beurteilung der sonstigen Leistungen, die an Gesellschaften mit Sitz in Großbritannien erbracht werden, sollte nicht viel geändert werden. Werden sonstige Leistungen an einen Unternehmer erbracht, werden sie an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen (oder seine Betriebsstätte) betreibt. Nach dem Brexit werden die Leistungen im Drittlandgebiet ausgeführt und nicht mehr in der Zeile 21, sondern in der Zeile 26 der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen. Da diese sonstigen Leistungen im Drittlandgebiet erbracht werden, werden sie in der Zusammenfassenden Meldung nicht mehr angegeben. 

 

Verwendet der Leistungsempfänger die tschechische USt-IdNr., können allerdings Schwierigkeiten eintreten. Werden die sonstigen Leistungen tatsächlich in Tschechien erbracht, muss der Grundsatz „use and enjoyment rule" angewandt werden. Nach diesem Grundsatz sind die im Drittlandgebiet erbrachten Leistungen im Staat zu besteuern, in welchem sie tatsächlich ausgeführt werden.

 

Der Staat, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wird, kann oft kompliziert bestimmt werden. Werden Leistungen an britische Gesellschaften erbracht, die auch die tschechische USt-IdNr. verwenden, sollte die umsatzsteuerliche Beurteilung rechtzeitig geklärt werden.

 

  • Lieferungen von Gegenständen

Bedeutende Änderungen kann jedoch der grenzüberschreitende Warenhandel erfahren. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU müssen die Lieferungen von Gegenständen verzollt werden, es werden selbstverständlich die Zollkontrollen durchgeführt. Dadurch verlängern sich deutlich die Liefertermine. Die Ausfuhrlieferungen sind bei Erfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei - es muss jedoch das Zollverfahren eingeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die Einfuhr aus Großbritannien.

 

Ausgewählte Gegenstände können der Einfuhr- oder Ausfuhrumsatzsteuer unterliegen. Da die Verwaltungskosten durch das Zollverfahren erhöht und die Zollgebühren erhoben werden, können die Lieferpreise rapid steigen. Auch die korrekte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung kann erschwert werden.

 

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Verträge mit Ihren Geschäftspartnern abzuändern sind.

 

  • Versand

Auch der Versand, d.h. der Verkauf an Nichtunternehmer, wird geändert. Falls die gesetzliche Lieferschwelle überschritten wird, müssen sich sie Unternehmer im jeweiligen Mitgliedsaat umsatzsteuerlich registrieren. Da die Lieferschwelle für den Versand nach Großbritannien nicht mehr gelten wird, sind die Gesellschaften zur umsatzsteuerlichen Registrierung nicht verpflichtet bzw. können die Aufhebung der Umsatzsteuerschuldverhältnisse beantragen.

 

  • Fazit

Wir möchten betonen, dass die endgültigen Bedingungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs noch nicht bekannt sind. Die Auswirkungen des Brexits auf tschechische Gesellschaften sind noch unklar. Nach einigen Auskünften kann die Brexit-Übergangszeit verlängert werden, da die britische Regierung mehr Zeit für die Klärung aller offenen Punkte braucht. In Frage kommt auch die Variante, dass sich die Beteiligten nicht einigen können und es zum „Hard Brexit" kommt.

 

Der Brexit kann sich auch auf andere Bereiche auswirken, z.B. auf die Körperschafsteuer (keine Mutter-Tochter-Richtlinie in Großbritannien) oder auf das Arbeitsrecht.

Über die weitere Entwicklung des Brexits werden wir auch in künftigen Ausgaben berichten.

Kontakt

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 32

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