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Das Finanzamt muss die unbestrittenen Vorsteuerbeträge erstatten

Im Februar 2019 hat das Verfassungsgericht endlich entschieden, dass die Nichterstattung der abzuziehenden Vorsteuerbeträge rechtswidrig ist. Bedeutet es für die Unternehmer eine durchbrechende Entscheidung?

 

Das Verfassungsgericht hat der Beschwerde der Gesellschaft Kovové profily, spol. s r.o. (nachfolgend nur „Gesellschaft”) stattgegeben und die vorherigen Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts und Amtsgerichtes in Hradec Králové aufgehoben. Die Gesellschaft war an einem Reihen­geschäft mit Edelmetall beteiligt. Das Finanzamt hat die Beteiligung der Gesellschaft an dem Umsatz­steuer­karussellbetrug untersucht und im Jahre 2015 mehrere Betriebsprüfungen vorgenommen. Dabei wurde auch die Erstattung der Umsatzsteuer verweigert, die auf andere Lieferungen als Lieferungen von Edelmetallen entfallen ist. Die Nichterstattung der vollen Vorsteuerbeträge für den geprüften Zeitraum ist dabei die gängige Praxis der Finanzverwaltung.

 

Die Gesellschaft hat mehrmals versucht, die Betriebsprüfung auf die umstrittenen Karussellgeschäfte zu beschränken, jedoch ohne Erfolg, auch wenn die anderen steuerpflichtigen Lieferungen nicht beanstandet wurden. Die Gesellschaft war der Auffassung, dass dadurch ihre Verfügungsmacht ver­letzt wird, und hat die Verfassungsbeschwerde eingelegt. In der Beschwerde wurde u.a. hervor­gehoben, dass die Verwaltungsakte des Finanzamts unzweckmäßig und ineffizient waren und unn­ötige Maßnahmen ergriffen wurden, wobei die allgemeinen Grundsätze des Steuerverfahrens, v.a. der Schnelligkeit und Wirtschaftlichkeit, nicht beachtet wurden.

 

Das Verfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei, die vorherigen Urteile auf die Einhaltung der allgemeinen Ver­fahrensgrundsätze zu beurteilen, sondern dass es zu prüfen hat, ob die Verwaltungsakte des Finanzamts und anderer Behörden verfassungs­rechtlich sind. Konkret hat es sich mit der Frage befasst, ob die Verweigerung der Umsatzsteuererstattung in Bezug auf das in der Urkunde der Grundrechte und -freiheiten verankerte Recht auf Eigentum ver­fassungsmäßig ist.

 

Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die öffentlichen Behörden bei ihren Verwaltungsakten die Grundrechte zu schützen haben und die langfristige Verweigerung der Umsatzsteuererstattung die Vermögensverhältnisse der Unternehmer zweifellos beeinträchtigt, weil die Unternehmer über ihr Vermögen nicht verfügen können. Obwohl die Finanzämter nach der Abgabenordnung die begründet angefochtenen Lieferungen und sonstigen Leistungen vor der Steuerfestsetzung überprüfen können, sind sie nicht berechtigt, die Erstattung der unbestritten abzuziehenden Vorsteuerbeträge zu verweigern.

 

Nach Entscheidung des Verfassungsgerichtes liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der Gesellschaft vor. Das Finanzamt war in diesem Fall verpflichtet, zwischen den bestrittenen und unbestrittenen Lieferungen zu unterscheiden und die auf die unbestrittenen Lieferungen ent­fallenden Vorsteuerbeträge dem Unternehmer zu erstatten. Die Finanzverwaltung ist keinesfalls berechtigt, die Erstattung der begründeten Vorsteuerbeträge zu verweigern.

 

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Ing. Klára Sauerová

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