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Verzinsung der Umsatzs teuererstattung nach 1. Januar 2015

Führt die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einer Erstattung, ist die

Das Oberste Verwaltungsgericht hat vor kurzem über die Zinsen entschieden, die vom Finanzamt für die zu spät erstattete Umsatzsteuer zu zahlen sind. In diesem Rechtstreit wurde die Umsatzsteuer für Dezember 2013 rechtswidrig nicht erstattet, wobei der Unternehmer nicht nur zur Beseitigung von Zweifeln aufgefordert wurde (17.02.2014 bis zum 26.08.2014), sondern auch eine Außenprüfung aufgenommen wurde (08.12.2014 bis zum 11.04.2016). Das Ergebnis beider Verfahren war die Bestätigung des vom Unternehmer gemeldeten Umsatzsteuererstattungsanspruches. Da die Dauer dieser Verfahren die durch die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts festgesetzte Nachprüfungsfrist überschritten hat (vgl. das Urteil in der Sache Kordárna), hat der Unternehmer Anspruch auf die für diesen Zeitraum angefallenen Zinsen.  

Die Zinshöhe bis zum 31. Dezember 2014 war unbestritten, da das Finanzamt in Übereinstimmung mit § 155 AO über die Zinsen von 14,05 % entschieden hat. Umstritten waren dagegen die Zinsen seit 1. Januar 2015. Die Zinsberechnung erfolgte nach dem damals aktuellen § 254a AO, nach dem der Zinssatz 1,05 % betrug. Der Unternehmer hat diese Zinshöhe angefochten und behauptet, dass die nach § 254a AO bezahlten Zinsen für den Zeitraum nach 1. Januar 2015 dem EU-Recht widersprechen.

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts war für den Unternehmer positiv. Im Urteil wurde betont, dass für die Berechnung von Zinsen die Vorschriften maßgebend sind, die bei Entstehung des Erstattungsanspruchs des Unternehmers anwendbar waren. Das Oberste Verwaltungsgericht hat des Weiteren erneut darauf hingewiesen, dass der Fiskus mit Ablauf der dreimonatigen Frist in Verzug gerät. Diese Frist beginnt mit Ablauf des letzten Tages des betroffenen Voranmeldungszeitraums. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2013 läuft die Nachprüfungsfrist mit 1. April 2014 ab.

Da die Nachprüfungsfrist für den Umsatzsteuererstattungsanspruch abgelaufen ist, bevor § 254a AO in Kraft getreten ist (am 1. Januar 2015), hat das Oberste Verwaltungsgericht entschieden, dass auch für den Zeitraum nach 1. Januar 2015 der Zinssatz anzuwenden ist, der bei Entstehung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs galt, d.h. nach § 155 AO der Basiszinssatz zzgl. von 14 Prozentpunkten.

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Mgr. Jakub Šotník

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