Gesetzgebung

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Umsatzsteuerberechnung von „Brutto zu Netto” und Rundung des Steuerbetrags

Wie wir Sie schon in unseren älteren Ausgaben informiert haben, regelt das am 01.04.2019 in Kraft getretenen Umsatzsteuer-Änderungsgesetz die Berechnung der Umsatzsteuer von „Brutto zu Netto” und ändert gravierend die Rundung von Steuerbeträgen. Obwohl das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz völlig neue Regelungen umfasst, mussten nicht alle Neuregelungen ab dem 1. April 2019 angewandt werden. Für wichtige Neuregelungen galten Übergangsbestimmungen, nach denen alte Regelungen bis Ende September 2019 anwendbar waren. Neue Regelungen, die nach Außerkrafttreten der Übergangsbestimmungen anzuwenden sind, sind in unserem Artikel dargestellt.

 

Berechnung der Umsatzsteuer von „Brutto zu Netto”

Diese Berechnungsmethode wird angewandt, wenn das Bruttoentgelt bekannt ist. Nach dem Bruttoentgelt werden das Nettoentgelt und der darauf zu entfallende Steuerbetrag berechnet. Vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wurde ein Koeffizient verwendet, mit dem das auf vier Dezimalstellen zu rundende Bruttoentgelt multipliziert wurde. Die Berechnungsformel war kompliziert und unpraktisch. Der Steuerbetrag, der sich aus der Rundung des Koeffizienten ergab, wich von der üblichen Berechnung des Steuerbetrags „Netto zu Brutto” darüber hinaus leicht ab.

Seit 1. April 2019 wurde die gesetzliche Berechnungsformel vereinfacht. Das Bruttoentgelt wird nunmehr durch den Steuersatz 1,21 (bzw. 1,15 oder 1,10 je nach dem anzuwendenden Steuersatz) dividiert. Diese Berechnungsformel ist nicht nur einfacher, sondern ergibt auch denselben Steuerbetrag wie übliche Berechnungsformel „Netto zu Brutto”.

 

Rundung des Steuerbetrags

Die Regelung, nach der die Differenzen aus der Rundung des Steuerbetrags auf volle Krone nicht steuerpflichtig waren, ist im Umsatzsteuer-Änderungs­gesetz nicht mehr enthalten. Diese allgemeine Regelung wurde durch eine ähnliche Regelung ersetzt, die jedoch ausschließlich für Umsätze gilt, die in bar bezahlt werden. Da keine Heller bestehen, muss der Verkäufer das Entgelt auf volle Krone runden. Wird jedoch das überwiesene Entgelt auf volle Krone gerundet, besteht keine gesetzliche Rundungsvorschrift. 

 

Wie ist dies zu verstehen? Die Rundung kann am folgenden Beispiel erläutert werden: Das Nettoentgelt für verkaufte Waren beträgt CZK 150, der darauf entfallende Steuerbetrag beträgt CZK 31,50 (allgemeiner Steuersatz von 21%). Nach der alten Regelung müsste dieser Betrag auf CZK 32 gerundet werden. Der Berechnung des Steuerbetrages würde der Betrag i.H.v. CZK 31,50 zu Grunde liegen, da die Rundungsdifferenz in Höhe von CZK 0,50 nicht steuerpflichtig war. Da die Rundungsdifferenzen nunmehr steuerpflichtig sind, müssen weitere Berechnungen vorgenommen werden. Nach Rundung des Steuerbetrags auf CZK 32 beträgt das in Rechnung gestellte Brutto­entgelt CZK 182. Die Differenz in Höhe von CZK 0,50 sollte auf das Entgelt und den Steuerbetrag aufgeteilt und dem ursprünglichen Entgelt und dem ursprünglichen Steuerbetrag zugerechnet werden. Das Entgelt beträgt dann CZK 150,41, der darauf entfallende Steuerbetrag beläuft sich auf CZK 31,59.

 

Die Rundungsänderung ist unserer Auffassung nach unglücklich. Sie ist unpraktisch, darüber hinaus wollte der Gesetzgeber nur wiederholende Rundungen abschaffen. Die Neuregelung wurde jedoch so unglücklich formuliert, das die aktuelle Fassung des Umsatzsteuergesetzes de facto nur die obige Auslegung ermöglicht. Die Finanzverwaltung hat vor kurzer Zeit auf ihrer Webseite einen kurzen Kommentar veröffentlicht, in dem das Ziel der Neuregelung erläutert und der aktuellen Fassung des Umsatzsteuergesetzes de facto widersprochen wird. Wird das Entgelt überwiesen, wird ausdrücklich betont, dass die Rundungsdifferenzen nicht steuerpflichtig sind. Wird eine Rundung auf volle Krone vorgenommen, ist es nach diesem Kommentar de facto zulässig, die alte Fassung des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden.  

 

Schadenersatz/Vertragsstrafen bei einer vorzeitigen Aufhebung von Leasingverträgen

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-242/18 UniCredit Leasing über umsatz­steuerliche Aspekte bei einer vorzeitigen Aufhebung von Leasingverträgen entschieden. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes gehört der Schadenersatz bei einem Rücktritt vom Leasingvertrag zum umsatzsteuerpflichtigen Leasingentgelt. Der Vertragsrücktritt ändert nicht die wirtschaftliche Lage der Leasinggesellschaft, die dieselben Einkünfte erzielt als ohne Vertrags­rücktritt. Auch im Urteil des EuGH C-295/17 MEO, über das wir in unserem News im November 2018 informiert haben, wurden ähnliche Schlussfolgerungen gezogen. Das Thema wird mit dem Verband tschechischer Leasingunternehmer diskutiert. Das o.g. Urteil kann die bestehende Praxis tschechischer Leasinggesellschaften ändern. 

Kontakt

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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