40 Euro Strafe bei verspäteter Lohnzahlung

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veröffentlicht am 10. Februar 2017 

Ist der Erste eines Monats vorbei, aber noch kein Gehalt auf dem Konto, ist das nicht nur ärgerlich: Für viele Arbeitnehmer ist der Lohn auch die einzige Einnahmequelle. Womit sollen laufende Kosten wie Miete, Kfz-Versicherung oder Handyrechnungen bezahlt werden, wenn das Gehalt nicht rechtzeitig auf dem Konto ist?
 

 
Bis vor einiger Zeit konnten Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung nur Verzugszinsen geltend machen. Nun kann zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangt werden. Das entschied zumindest erstmals obergerichtlich das Landesarbeitsgericht Köln am 22. November 2016 (12 Sa 534/16).
 
Demnach sollten Arbeitgeber künftig das Gehalt immer pünktlich zahlen. Denn Arbeitnehmer können bereits ab dem ersten Tag des Verzugs und auch schon dann, wenn nur Teile des Entgelts, etwa Fahrtkostenzuschläge oder Abschlagszahlungen, nicht pünktlich gezahlt werden, 40 Euro einfordern.
 
Die im Gesetz verankerte Verzugspauschale blieb bisher in der arbeitsrechtlichen Praxis – trotz ihrer großen praktischen Relevanz – weitgehend unbemerkt.
 

Rechtsprechung strittig

Allerdings sehen das nicht alle Gerichte genauso wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Anwend­barkeit der Verzugspauschale auch auf Arbeitsverhältnisse wird teilweise kritisch gesehen und ist umstritten. Hintergrund ist, dass die Pauschale auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gibt es aber die Besonderheit, dass es keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gibt.
 
Abzuwarten bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik. Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.
 

Arbeitgeber aufgepasst

Aufgrund der Entscheidung der Kölner Richter könnte es künftig zu mehr Fällen von Einforderungen der 40 Euro-Pauschale kommen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitslohn für die meisten Arbeitnehmer die einzige Einnahmequelle ist, sollten Arbeitgeber Kenntnis von der Rechtsprechung des LAG Köln haben und sich nicht durch eine – wenn auch nur geringfügige – Verzögerung der Zahlung des Entgeltes mit zusätzlichen Kosten belasten.
 
Da i.d.R. die Fälligkeitstermine in den jeweiligen Arbeitsverträgen festgeschrieben sind, etwa am Monatsende oder am 15. eines jeden Monats, gerät der Arbeitgeber auch automatisch in Verzug und der Arbeitnehmer kann die 40 Euro ohne vorherige Mahnung verlangen.
 
Zu beachten ist auch, dass Arbeitgeber diese Regelung grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung ausschließen oder beschränken können.
 
Damit hat der Arbeitnehmer neben der Geltendmachung von Verzugszinsen auch eine schadensunabhängige Pauschale als Druckmittel gegen den Arbeitgeber in der Hand.

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