Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz – Wandel in der Fleischwirtschaft

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veröffentlicht am 27. Januar 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten
 

Die Covid-19-Pandemie hat vieles für Unternehmen verändert. Eine Branche ist nun­mehr durch ungewohnt schnelles Handeln der Bundesregierung vor neue He­raus­for­derungen gestellt worden. Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Ver­besserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom 22. Dezember 2020 in Kraft ge­treten. Es erweitert ins­be­sondere Arbeit­nehmer­rechte im Bereich der Fleisch­­wirtschaft. Seit dem 1. Januar 2021 gilt ein um­fas­sendes Verbot des Einsatzes von Fremd­personal über Werk­verträge im Bereich der Fleisch­industrie und ab 1. April 2021 auch ein Verbot der Arbeit­nehmer­­überlassung.
 
 
 
In Ergänzung des bereits seit Juli 2017 geltenden Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleisch­wirtschaft (GSA Fleisch) soll künftig das Schlachten und Verarbeiten von Fleisch nur noch von eigenen Arbeitnehmern des Fleisch­industrie­unter­nehmens und Betriebsinhabers zulässig sein (§ 6 a II GSA Fleisch-E). Das Gesetz sieht daneben Re­ge­lung­en wie Mindest­besichti­gungs­quoten für die Arbeits­schutz­be­hörden, die Pflicht zur Bereit­stellung an­ge­mes­sener Unterkünfte sowie die Pflicht zur elek­tro­nischen Arbeits­zeit­erfassung vor. Eine Aus­nahme hiervon gilt für das Fleisch­handwerk, das we­niger als 49 Personen beschäftigt.
  

Begründung der Bundesregierung

Die Bundesregierung begründet die eilige Einführung des Gesetzes unter anderem wie folgt:
 

„Es ist eine Kernaufgabe staatlichen Handelns, Rah­men­bedingungen für gesunde, sichere und menschen­­gerecht gestaltete Arbeits­bedingungen der Be­schäf­tigten zu schaffen. Das EU-Recht verpflichtet die Mitglied­­staaten, ins­besondere für eine an­gemes­sene Kontrolle und Über­wachung zu sorgen (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund­heits­schutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1). (…).
 
Die Covid-19-Ausbrüche in jüngster Zeit in Schlacht­höfen in Nordrhein-Westfalen und den betrof­fenen Gemeinden haben das Augenmerk verstärkt auf die Arbeits­­bedingungen einer Branche gelenkt, die schon in der Vergangen­heit wegen dieser Arbeits­be­din­gungen immer wieder in die Kritik geraten ist. Trotz Selbst­­ver­pflichtungen der Branche, trotz Ver­schär­fungen des Regelwerks ist keine nennens­werte Ver­besse­rung der Arbeits­­bedingungen fest­stellbar. Vielmehr hat unter anderem eine Schwer­punkt­­prü­fung der Arbeits­schutz­­­verwal­tung des Landes Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr, im Rahmen derer 30 Groß­betriebe und 17.000 Arbeits­plätze in der Fleisch­industrie über­prüft wurden, zahl­reiche Rechts­ver­stöße fest­ge­stellt. Von den ins­­gesamt rund 8.800 Rechts­­ver­stößen ent­fielen alleine rund 5.900 Ver­stöße auf das Arbeits­zeit­recht. Es wurden Fälle auf­ge­deckt, in denen Arbeit­nehmer­innen und Arbeit­nehmer 16 Stunden an einem Tag ge­ar­beitet haben. Viel­fach wurde ohne Pause ge­ar­bei­tet. Da­neben wurden gra­vie­rende Mängel, beispiels­weise im Be­reich des tech­nischen Arbeits­schutzes, fest­gestellt. So fehlten viel­fach Schutz­ein­rich­tungen an Arbeits­mitteln. Vor diesem Hinter­grund er­staunt es nicht, dass die Zahl der Arbeits­un­fälle im Be­reich des Schlach­tens, des Zer­­le­gens von Tieren und der Fleisch­ver­arbei­tung deutlich höher ist als sonst im Bereich der Nahrungs­­­mittel­­industrie.
 
Auch die Prüf­ungen der Finanz­kontrolle Schwarz­arbeit haben er­ge­ben, dass es im Be­reich der Fleisch­in­dustrie zu zahl­reichen Ve­rstößen gegen ge­setz­liche Vo­rgaben kommt. So wurden beispiels­weise Fälle fest­ge­stellt, in welchen Lohn für per­sön­liche Schutz­aus­rüstung, für Miete oder für Fahr­service ent­ge­gen den recht­lichen Be­stim­mungen ein­behal­ten wurde.“
 

Die Ein­führung des Ge­setzes stellt die ge­samte Fleisch­­­industrie so­wie deren Sub­unter­nehmer vor er­­he­b­liche, existen­tielle Heraus­for­derungen. Die Fleisch­in­dustrie be­schäf­tigte bis­lang im Kern­ge­schäft oft­mals zu großen Tei­len Sub­unter­nehmer und nicht ei­gene, fest an­gestellte Arbeit­nehmer. Die Unter­­neh­men ste­hen nun vor der Heraus­for­derung, das in Rekor­dzeit um­zu­stellen, um die Pro­duk­tions­kette auf­recht er­hal­ten zu kön­nen.
 

Die Bundes­re­gierung hat das Gesetz er­lassen, ob­wohl die voll­umfäng­liche Ver­fassungs­mäßig­keit des Ge­setzes fraglich ist. Bereits das generelle Verbot der Leih­arbeit im Be­reich des Bau­gewer­bes stößt seit langem in der Liter­atur auf Kri­tik und wird viel­fach als verfassungs­widrig ein­gestuft. Das jetzige Ver­bot des Ein­satzes von Leih­arbeit­nehmern auch in der Fleisch­wirt­schaft wird der recht­lichen Dis­kussion fol­gen.
 

Eilanträge abgelehnt

Eil­anträge auf Aus­setzung des Vollzugs des Ge­setzes vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht, ein­gelegt von einem Arbeit­nehmer, einem Sub­unternehmer, Unter­nehmen der Fleisch­industrie, Un­ternehmen der Werk­­vertrags­­branche sowie Ver­leih­unter­nehmen aus dem Be­reich, blieben jedoch ohne Erfolg. Mit Be­schlüssen vom 29. Dezember 2020, 1 BvQ 152/20 u.a. lehnte das BVerfG die Eil­anträge ab, unter anderem be­gründet wie folgt.
 

„In der Gesamt­betrach­tung haben die Eil­anträge, mit denen Neu­regelungen für Kern­bereiche der Fleisch­­wirt­schaft aus­gesetzt werden sollen, danach keinen Er­folg. Die Nach­teile auch für die direkt be­trof­fenen Werk­­vertrags­­unter­nehmen haben nach den Dar­­le­gungen nicht das gravierende Gewicht und Ausmaß, das es recht­­ferti­gen würde, ein Gesetz aus­nahms­weise vor­läufig nicht in Kraft treten zu las­sen. Zwar sind die Be­ein­­träch­­ti­gungen der Werk­­vertrags­­unter­nehmen, die sich auf Kern­be­reiche der Fleisch­wirt­schaft spe­­zia­li­­siert haben, durch­aus erheb­­lich, denn sie trifft ein sekto­rales Be­tätigungs­­verbot. Im Ver­gleich mit den In­teres­sen des Ge­setz­gebers, ins­be­son­dere für mehr Ar­beits­schutz in der Fleisch­­wirt­schaft, für klare Ver­­ant­­wort­­lich­keiten vor Ort und für trans­parente Ver­trags­gestalungen mit den Be­schäf­tig­ten zu sorgen, hat letzteres jedoch mehr Gewicht. Dabei ist auch in die Abwägung einzube­ziehen, dass die bislang über Werk­vertrags­unternehmen in der Fleischwirtschaft Beschäftigten durch das sektorale Fremd­personal­verbot nicht nachteilig betroffen wer­den, sondern – wie im Verfahren 1 BvQ 152/20 und ausweislich der in diesem Verfahren vorgelegten Stellung­nahmen der Gewerkschaften auch zu den Entwicklungen in diesem Arbeitsmarkt insgesamt – jedenfalls die realistische Aussicht auf ein Arbeits­ver­hält­nis nun direkt mit den Unternehmen der Fleischwirtschaft besteht.“
 

Auch das Bundesverfassungsgericht hält eine Ent­schei­dung in der Hauptsache zur Frage der Verfas­sungs­mäßigkeit des Gesetzes zwar für offen, sieht aber die negativen Auswirkungen der Durchführung des Gesetzes als hinnehmbar an für die Un­ter­neh­men.
 

Es bleibt abzuwarten, wie die Unternehmen die ein­schnei­den­den Än­derung umsetzen werden und wie final das Bundesverfassungsgericht in einem Haupt­sache­ver­fahren entscheiden wird.

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