Neues Verpackungsgesetz seit 1. Januar 2019: Hohe Bußgelder drohen

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​veröffentlicht am 14. Januar 2019 | Lesedauer: ca. 2 Minuten

von Daniela Jochim

 

Zum 1. Januar 2019 trat in Deutschland das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Dadurch wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Unternehmen beim Vertrieb von Endkundenprodukten ihrer Produktverantwortung nachkommen und Nach­haltigkeit ernst nehmen. Bei Missachtung der neuen Vorschriften besteht nicht nur ein großes Abmahnrisiko, sondern es drohen auch hohe Bußgelder.
 

 

Viele Unternehmen waren bisher bereits durch die „Verpackungsverordnung” verpflichtet, für die ordnungs­gemäße Entsorgung der anfallenden Verpackung zu sorgen, wenn sie „Erstinverkehrbringer” von melde­pflichtiger Verpackung waren. Die Sammlung und das Recycling der Verpackungen aller Produkte, die an Endverbraucher versandt wurden, musste sichergestellt werden (sog. Beteiligung am „dualen” System). Die bisherige Verpackungsverordnung wurde zum 1. Januar 2019 durch das neue „Verpackungsgesetz” abgelöst. Damit sind einige Neuerungen verbunden.

 

Registrierungspflicht

Für den Vollzug des neuen Verpackungsgesetzes wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungs­register” ge­schaffen. Bei ihr mussten sich alle betroffenen Unternehmen bis zum 1. Januar 2019 im neuen Verpackungs­register „LUCID” mit ihren Stammdaten registrieren und dort die Marken­namen angeben, die vertrieben werden. Nach erfolgter Registrierung erhält jeder Teilnehmer eine Registrierungsnummer, die eine Beteiligung am dualen Entsorgungssystem ermöglicht. Der Registrierungsvorgang an sich ist für die Beteiligten kostenlos.

 

Vollständigkeitserklärung

Für bestimmte Unternehmen ist es zudem verpflichtend, eine jährliche Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese Pflicht ist an bestimmte Verpackungsmengen gekoppelt und muss nur dann abgegeben werden, wenn bestimmte Mengenschwellen überschritten werden. Bei Papier-/Pappe-/Karton-Ver­packungen beträgt die Schwelle z.B. 50 t/Jahr. Die betroffenen Unter­nehmen müssen demnach intern prüfen, ob die beim Versand verwendeten Verpackungen diese Schwelle überschreiten.

 

Datenmeldung

Zudem sind betroffene Unternehmen verpflichtet, einmal im Jahr bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister Angaben zu den Verpackungsmengen zu machen.

 

Rechtsfolgen für Verstöße und Öffentlichkeit

Bringen betroffene Unternehmen im Sinne des Handels Verpackung in Verkehr, ohne die oben stehenden Verpflichtungen erfüllt zu haben, besteht seit dem 1. Januar 2019 automatisch ein Vertriebs­­verbot und es drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro pro Fall.

  

Um eine möglichst hohe Transparenz für Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu schaffen, werden alle registrierten Hersteller bei der Zentralen Stelle veröffentlicht. Somit ist es sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für die Konkurrenten leichter zu erkennen, welche Unternehmen sich rechtskonform verhalten oder eben nicht.

 

Folglich ist das Risiko, „entdeckt” zu werden, relativ hoch. Nicht zuletzt deshalb sollten die Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes rechtzeitig umgesetzt werden.

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Dr. Ralph Egerer

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