Anwendung des OECD Multilateralen Abkommens durch die Slowakische Republik

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veröffentlicht ​am 23. Juni 2017

 

Die Regierung der Slowakischen Republik hat am 10. Mai 2017 die Annahme des OECD Multilateralen Abkommens („Multilateral Convention to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting”, nachfolgend auch „Multilaterales Instrument” oder „MLI”) genehmigt.

 

Dieses Multilaterale Abkommen wurde im Rahmen des Aktionsplans BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) auf der OECD-Plattform vorgeschlagen, genehmigt wurde es im November 2016 und anschließend begann der Prozess der Genehmigung des Abkommens durch einzelne Länder.

 

Dieses Abkommen ermöglicht die schnelle und effektive Implementierung ausgewählter BEPS Maßnahmen in einzelne Doppelbesteuerungsabkommen und Verträge über Verhinderung von Steuerhinterziehungen im Bereich direkter Steuern ohne den Bedarf, diese einzeln abzuändern. Das primäre Ziel dieser Maßnahmen ist die Verhinderung künstlicher Verschiebungen von Gewinnen durch übernationale Gruppen zwecks der Minderung der Steuerbemessungsgrundlagen. OECD schätzt, dass auf diese Art und Weise etwa 2.000 bestehende Doppelbesteuerungsabkommen ohne den Bedarf an Änderungen im Wortlaut einzelner bilateraler Verträge abgeändert werden. Die Änderungen werden auch die durch die Slowakische Republik abgeschlossenen Verträge betreffen. Die Slowakei plant, das MLI im Zusammenhang mit 64 Doppelbesteuerungsabkommen aus der Gesamtanzahl von 66 aktuell gültigen Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren.

 

Das Abkommen gewährt einzelnen Ländern gewisse Freiheit dabei, wie sie die einzelnen Maßnahmen auf ihre bilateralen Abkommen anwenden werden. Für den Bereich des Missbrauchs der Doppelbesteuerungsabkommen als auch für den Bereich der Lösung von Streitigkeiten im Bereich der Doppelbesteuerung werden die Vertragsparteien verpflichtet sein, die Maßnahmen im vollen Umfang des Mindeststandards anzunehmen. Im Falle der Neutralisierung der Effekte von sogenannten Hybrid Mismatch Arrangements und der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten besteht die Möglichkeit, die Maßnahmen gar nicht anzuwenden.

 

Ein weiteres Spezifikum dieses Instruments ist, dass jede Jurisdiktion bestimmen kann, auf welche ihrer bilateralen Abkommen sie dieses Instrument anwenden wird. Das Abkommen ist nur für die Länder verpflichtend, die diesem beitreten. Damit die Bestimmungen betroffener Steuerabkommen wirksam sind, wird eine Ratifikation / Akzeptanz durch beide Vertragsparteien notwendig sein. Die Länder haben die Möglichkeit, Vorbehalte und Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens vorzulegen.

 

Das Abkommen beinhaltet Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
  • Neutralisierung der Effekte von sogenannten Hybrid Mismatch Arrangements (Aktion 2 des Aktionsplans BEPS)
  • Missbrauch der Doppelbesteuerungsabkommen (Aktion 6 des Aktionsplans BEPS)
  • Künstliche Vermeidung von Betriebsstättenstatuse (Aktion 7 des Aktionsplans BEPS)
  • Streitbeilegungsmechanismen (Aktion 14 des Aktionsplans BEPS)

 

Die Slowakei plant eine ziemlich umfangreiche Implementierung der Bestimmungen des Abkommens. Im Rahmen hybrider Schemen orientiert sich das Abkommen vor allem auf sogenannten „transparente Subjekte” und auf die Verhinderung der Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile in Folge doppelter Steuerresidenz.

 

Das Abkommen beinhaltet auch eine Bestimmung, die das Recht des Staates auf Besteuerung von Gewinnen des Residenten eines anderen Mitgliedstaates aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an Gesellschaften, falls den substanziellen Wert der übertragenen Entität Immobilien darstellen (falls der Wert der Immobilie 50 Prozent des Wertes des Kapitals der Gesellschaft übersteigt), erweitert. Das Abkommen ermöglicht die Erweiterung des Rechtes auf Besteuerung, falls diese Bedingung in jedwedem Augenblick während der Zeitspanne von 365 Tagen erfüllt sein wird.

 

Das Abkommen beinhaltet ebenfalls Bestimmungen zur Verhinderung der künstlichen Teilung von Verträgen in mehrere kürzere Vereinbarungen, um die Entstehung einer bau- und montagemäßigen Betriebsstätte zu vermeiden. Sollte die Länge der Dauer einzelner Vereinbarungen die Höchstgrenze für die Entstehung einer Betriebsstätte nicht überschreiten, aber ein oder mehrere verbundene Unternehmen führen an demselben Bau oder Konstruktions-/Installationsprojekt zusammenhängende Tätigkeiten während anderer Perioden durch, werden diese unterschiedlichen Perioden zusammengerechnet, damit bestimmt werden kann, während welcher Periode das Unternehmen Tätigkeiten am konkreten Projekt durchgeführt hat und ob im Endeffekt die Höchstgrenzen für die Entstehung einer Betriebsstätte im Sinne des zuständigen Doppelbesteuerungsabkommens nicht überschritten wurden.


Angepasst wird auch die Auffassung der Tätigkeiten, bei welchen dem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat keine Betriebsstätte (z.B. Einrichtungen, dienend der Aufrechterhaltung von Lagervorräten an Waren) entsteht. Das Abkommen beinhaltet die Möglichkeit, zu allen auf diese Art und Weise abgegrenzten Tätigkeiten die Bedingung des Vorbereitungs- oder Hilfscharakters der Tätigkeit zu ergänzen. Damit also keine Betriebsstätte z.B. aus dem Titel der Lagerung von Waren in einem anderen Mitgliedstaat entsteht, muss auch die Bedingung des Hilfs- oder Vorbereitungscharakters der Tätigkeit erfüllt sein.


Die Slowakei hat beschlossen, den Teil des Abkommens, welcher das eventuelle Schiedsverfahren regelt, nicht anzuwenden.

 

Fraglich bleibt, ob auch weitere Vertragsstaaten das Abkommen in solchem breiten Umfang anwenden werden und in welchen Fällen die durch die Slowakei ausgewählten Bestimmungen mit den durch andere Länder ausgewählten Bestimmungen übereinstimmen werden. Die betreffenden Bestimmungen werden nämlich nur im Falle des Einklangs zwischen beiden Vertragsstaaten angewandt.

 

Durch die Genehmigung dieses Abkommens durch die Regierung der Slowakischen Republik wird die Slowakei mehr als 100 Signataren des MLI beitreten, die Unterzeichnung des Abkommens wird am 7. Juni 2017 in Paris stattfinden. Nach der Unterzeichnung wird das Abkommen dem Nationalrat der Slowakischen Republik zur Zustimmungsäußerung und anschließend zur Ratifikation vorgelegt.

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