Italien: Kommentare zur geplanten Änderung der Fremdvergleichsgrundsatzes

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veröffentlicht am ​8. Mai 2018

 

Vor Kurzem hat die italienische Finanzverwaltung durch den Entwurf eines Gesetztesdekretes diverse Änderungen des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgeschlagen. Der Entwurf betrifft unter anderem die Festlegung des Anwendungsbereiches des Fremdvergleichsgrundsatzes (bzw. die Definition des „verbundenen Unternehmens”), die Vergleichbarkeitskriterien, die Rangfolge der Methoden sowie das grundsätzliche Vorgehen bei Verrechnungspreisanpassungen. Die betroffenen Parteien wurden dazu eingeladen, den Entwurf zu kommentieren. Im Folgenden werden die u. E. wichtigsten Kommentare aufgeführt: 


Der Anwendungsbereich sollte genauer definiert werden. So spricht der Gesetzesartikel (d.h. der Art. 110 c. 7 des TUIR) grundsätzlich nur von Unternehmen, während laut Dekret eine „Verbundenheit” zwischen Unternehmen auch durch eine natürliche Person entstehen kann. Zudem sollten auch Sondersituationen, wie zum Beispiel die Behandlung von Joint Ventures, definiert werden.


Im Einklang mit den einschlägigen Regularien auf OECD-Ebene wird vorgeschlagen, dass die Erzielung von Verlusten grundsätzlich kein Grund sein darf, Unternehmen als „nicht vergleichbar” zu charakterisieren. Subsidiär sollte die Finanzverwaltung wenigstens zwischen Unternehmen mit Dauerverlusten und Unternehmen mit gelegentlichen Verlusten unterscheiden.    


Die Finanzverwaltung soll dazu angehalten werden, im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen nur Finanzdaten für die Angemessenheitsanalyse zu verwenden, welche dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisfindung/-dokumentation zur Verfügung gestanden sind.  


Das Gesetztesdekret sollte klarer herausarbeiten, dass in Italien das Konzept der „Most Appropriate Method“ und nicht mehr jenes der „Best Method Rul” gilt.


Das Dekret sollte verbindlicher bestimmen, dass Verrechnungspreisanpassungen bei Vorhandensein von mehreren Vergleichswerten nur dann erfolgen sollen, wenn sich der Wert des Steuerpflichtigen außerhalb der Interquartilsbandbreite der Vergleichswerte befindet. Zudem sollen Anpassungen nicht zwingend immer an den Median erfolgen.


Der Entwurf und die Kommentare werden Ende Mai im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zwischen der Finanzverwaltung und den betroffenen Parteien diskutiert werden. Im Anschluss wird dann die finale Version des Dekretes veröffentlicht werden.

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